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Entscheidung 10 Ob 54/12g×

Entscheidung 10 Ob 54/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076026 Rechtssatz 23.05.1990Zivilrecht
Es genügt nicht, dass Sozialhilfeleistungen erbracht werden, sondern es muss die Unterbringung selbst auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe angeordnet worden sein.
RS0076029 Rechtssatz 25.03.1992Zivilrecht
Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht auch dann nicht, wenn das Kind im Sinne des § 74 Abs 2 StVG von seiner in Strafhaft befindlichen Mutter bei sich behalten wird.
RS0111606 Rechtssatz 09.02.1999Zivilrecht
Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen h …
RS0112821 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g v …
RS0112860 Rechtssatz 09.12.1999Zivilrecht
Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnu …
RS0128642 Rechtssatz 29.01.2013Zivilrecht
Dient ein Betreuungsbeitrag nur zur teilweisen finanziellen Entlastung des mit der Obsorge Betrauten, ist mangels Vollversorgung des Kindes eine Doppelalimentation durch parallele Gewährung von Leistungen und von Unterhaltsvorschüssen zu verneinen.