Rechtssatz RS0112890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112890
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Norm
UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs6
Rechtssatz
Wird der Mutter die Obsorge entzogen und auf Initiative der Mutter sowie der mütterlichen Großmutter auf letztere übertragen, liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor.Wird der Mutter die Obsorge entzogen und auf Initiative der Mutter sowie der mütterlichen Großmutter auf letztere übertragen, liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 289/99z
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 289/99z
- 6 Ob 68/00v
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 68/00v
Vgl auch
- 1 Ob 348/99d
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
Beisatz: Einerseits ging die Initiative zur Obsorgeübertragung nicht von der Jugendwohlfahrtsbehörde aus, andererseits liegen der Übertragung der Obsorge ersichtlich ausschließlich dem Wohl des Minderjährigen (§ 178a ABGB) entsprechende familienbezogene Erwägungen zu Grunde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112890
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00289_99Z0000_001