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Entscheidung 6 Ob 68/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob68/00v

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 6. Juni 1987 geborenen mj Natascha L*****, in Obsorge der Großmutter Ingeborg G*****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 12. Bezirk, Schönbrunner Straße 259, 1121 Wien, dieses vertreten durch Mag. Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 1999, GZ 43 R 482/99x-92, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 14. Mai 1999, GZ 1 P 1001/97t-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist in Obsorge der Großmutter (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 9. 1990, ON 8 in ON 77). Dem Kind werden seit 1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt. Die Großmutter bezieht seit 1. 1. 1993 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG.

Das Erstgericht stellte die mit Beschluss vom 6. 9. 1990 (ON 17) gewährten und mit Beschluss vom 12. 8. 1993 (ON 33) weitergewährten Unterhaltsvorschüsse per 31. 12. 1992 und die mit Beschluss vom 16. 9. 1994 gewährten und mit Beschluss vom 23. 9. 1997 (ON 78) weitergewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend per 1. 8. 1994 ein.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Kindes gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt das Kind die ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Die Vorinstanzen folgten der in der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung, dass die Gewährung von Pflegegeld die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ausschließe. Der Oberste Gerichtshof hat in der Zwischenzeit die zitierte Vorentscheidung mehrfach abgelehnt. Die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht voraus. Diese liegt aber weder in der Obsorgeübertragung an die Großmutter (1 Ob 331/99d ua), noch in der Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht (8 Ob 299/99z; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 278/99x uva). Auch der 7. Senat hat seine ursprüngliche Rechtsansicht nunmehr fallen gelassen (7 Ob 224/99p). Der Revisionsrekurs ist im Sinne der nunmehr ständigen und einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt.

Anmerkung

E57359 06A00680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00068.00V.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20000329_OGH0002_0060OB00068_00V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0112821 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g v …
RS0112861 Rechtssatz 09.12.1999Zivilrecht
Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kannbestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschus …
RS0112890 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Wird der Mutter die Obsorge entzogen und auf Initiative der Mutter sowie der mütterlichen Großmutter auf letztere übertragen, liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor.
RS0112891 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Wird einem das Kind betreuenden Verwandten im Sinne des § 27 Abs 6 WrJWG - einer "Kannbestimmung" - vom Magistrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach freiem Ermessen im Wege einer formlosen schriftlichen Verständigung Pflegegeld bis zur Höhe des …
RS0112947 Rechtssatz 21.12.1999Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormun …
RS0112960 Rechtssatz 24.11.1999Zivilrecht
Nach § 27 Abs 1 WrJWG haben 'Pflegeeltern' (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pflegegelds. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs ist komplementä …