Rechtssatz RS0112861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112861
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Norm
UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs6
Rechtssatz
Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kannbestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde.
Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. Die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrecht erhalten werden.Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dar. Die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 299/99z
Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
- 6 Ob 335/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 335/99d
Vgl auch
- 6 Ob 68/00v
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 68/00v
Vgl auch
- 8 Ob 308/99y
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 308/99y
- 1 Ob 348/99d
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112861
Dokumentnummer
JJR_19991209_OGH0002_0080OB00299_99Z0000_002