Begründung:
Der Minderjährige lebt bei der Großmutter väterlicherseits, die seit 1. 6. 1994 Pflegegeld gemäß § 27 WrJWG in Höhe von monatlich S 1.600 erhält.Der Minderjährige lebt bei der Großmutter väterlicherseits, die seit 1. 6. 1994 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, WrJWG in Höhe von monatlich S 1.600 erhält.
Das Erstgericht wies den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 4 Z 3, 6, 7 UVG ab.Das Erstgericht wies den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 4, Ziffer 3, 6, 7, UVG ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf, trug diesem die neuerliche Entscheidung auf und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil - zur Zeit der Beschlussfassung des Rekursgerichtes - oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Wertung der vollen Erziehung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG nicht vorlag und das Rekursgericht überdies im Ergebnis von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 2. 1999, 7 Ob 5/99g, abgegangen ist. Es legte ausführlich das, dass dem Minderjährigen trotz der Gewährung von "Verwandtenpflegegeld" nach § 27 WrJWG Unterhaltsvorschuss zustehe, weil im vorliegenden Fall nicht von einer Maßnahme der vollen Erziehung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG gesprochen werden könne und daher der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nicht vorliege. Eine sofortige Vorschussgewährung durch das Rekursgericht sei aber nicht zulässig, weil dann der Unterhaltsschuldner jenen Sachverhalt, von dem die Unterinstanzen ausgegangen seien, nicht mehr bekämpfen könne.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf, trug diesem die neuerliche Entscheidung auf und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil - zur Zeit der Beschlussfassung des Rekursgerichtes - oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Wertung der vollen Erziehung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG nicht vorlag und das Rekursgericht überdies im Ergebnis von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 2. 1999, 7 Ob 5/99g, abgegangen ist. Es legte ausführlich das, dass dem Minderjährigen trotz der Gewährung von "Verwandtenpflegegeld" nach Paragraph 27, WrJWG Unterhaltsvorschuss zustehe, weil im vorliegenden Fall nicht von einer Maßnahme der vollen Erziehung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG gesprochen werden könne und daher der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nicht vorliege. Eine sofortige Vorschussgewährung durch das Rekursgericht sei aber nicht zulässig, weil dann der Unterhaltsschuldner jenen Sachverhalt, von dem die Unterinstanzen ausgegangen seien, nicht mehr bekämpfen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.