Rechtssatz RS0112947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112947
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 331/99d
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 331/99d
- 1 Ob 343/99v
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 343/99v
- 6 Ob 57/00a
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 57/00a
Vgl auch
- 6 Ob 68/00v
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 68/00v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112947
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0010OB00343_99V0000_001