Rechtssatz RS0110589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110589
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Norm
TirPGG idF LGBl 1993/55 §28 Abs1
TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs1
TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs3
Rechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 1 TirPGG LGBl 1993/55 galt nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (§ 28 Abs 1 TirPGG).Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, TirPGG LGBl 1993/55 galt nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (Paragraph 28, Absatz eins, TirPGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110589
Dokumentnummer
JJR_19980901_OGH0002_010OBS00278_98Z0000_001