Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Für die Pflegegeldstufe 6 ist erforderlich, dass zum 180 Stunden im Monat Durchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand eine "dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" kommt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (796 BlgNR 18. GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4).Für die Pflegegeldstufe 6 ist erforderlich, dass zum 180 Stunden im Monat Durchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand eine "dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" kommt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (796 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4).
Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 57 zu § 4; stRsp des Senates: RIS-Justiz RS106362). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt gibt auch den Ausschlag für die Einstufung von körperlich Behinderten in Stufe 6, weil dieser Personengruppe ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden sollte (Pfeil, Pflegevorsorge in Österreich, 198; RIS-Justiz RS0107442). Nach den Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, SozSi 1994, 686 (Amtl Verlautbarung 120/1994), die allerdings nach der wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte nicht bindend sind (SSV-NF 10/131 = SZ 69/278), wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (§ 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien). Diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes.Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 57 zu Paragraph 4,; stRsp des Senates: RIS-Justiz RS106362). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt gibt auch den Ausschlag für die Einstufung von körperlich Behinderten in Stufe 6, weil dieser Personengruppe ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden sollte (Pfeil, Pflegevorsorge in Österreich, 198; RIS-Justiz RS0107442). Nach den Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, SozSi 1994, 686 (Amtl Verlautbarung 120 aus 1994,), die allerdings nach der wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte nicht bindend sind (SSV-NF 10/131 = SZ 69/278), wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, dieser Richtlinien). Diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes.
Aus den Feststellungen ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Zustand des Pflegebedürftigen eine solche dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand erfordert hat. Auch wenn Peter T***** fallweise nicht läutete, obwohl seine Windel nass war, trat dadurch keine Gefährdung ein, zumal ein solcher Aufwand durch Pflegepersonal anlässlich von immer wieder im Rahmen von üblichen Pflegemaßnahmen erfolgenden Besuchen sofort behoben wurde. Sechs bis sieben Mal täglich täglich wurde er umgelagert, was er selbst durch Betätigen der Klingel anforderte. Unter diesen Umständen war eine weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Heimbereich oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen nicht erforderlich, und es musste auch keine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung erbracht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er schon durch eine koordinierte oder koordinierbare Pflege ausreichend versorgt war, um seine Verwahrlosung zu verhindern. Das Betätigen der Klingel (das fallweise nicht zu einem gezielten Einsatz führte) diente nicht dazu, dass die Gefahr einer Verwahrlosung dadurch jeweils aktuell abgewendet werden konnte; dies konnte auch durch regelmäßige Besuche einer Pflegeperson verhindert werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.