Entscheidungsgründe:
Der am 30.9.1925 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Alterspension. Er befindet sich seit 18.7.1994 im städtischen Pensionistenheim Hellbrunn in Salzburg in Pflege. Mit Schreiben des Sozialamtes des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.7.1994 wurde dieser Umstand der beklagten Partei mitgeteilt: Da der Kläger vorschußweise aus Mitteln der Sozialhilfe unterstützt wurde, zeigte die Stadt Salzburg als Sozialhilfeträger mit 26.7.1994 der beklagten Partei den Übergang der Ansprüche des Klägers an und ersuchte um Teilung und Überweisung des Pflegegeldes. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 4.8.1994 wurde dem Kläger ab 1.5.1994 Pflegegeld der Stufe 5 nach dem BPGG in Höhe von S 11.275,-- monatlich gewährt. Ab 1.10.1994 überwies die Beklagte 80 vH des dem Kläger gebührenden Pflegegeldes und 50 vH seiner Pension direkt an die Stadt Salzburg für die Kosten der Heimunterbringung. Gleichzeitig wurde ein Teilbetrag des Pflegegeldes von S 1.048,-- monatlich ruhend gestellt; dieser Betrag ergab sich aus der Differenz zwischen 20 % des gewährten Pflegegeldes (S 2.255,--) und 20 % der Pflegegeldstufe 3 (Taschengeld von S 1.107,--). Ab 1.1.1995 wurde das dem Kläger gebührende Pflegegeld auf S 11.591,-- erhöht, davon wurde ein Betrag von S 1.180,20 monatlich ruhend gestellt. Mittlerweile wurde dem Kläger Pflegegeld der Stufe 6 von monatlich S 15.806,-- zuerkannt, dieses Pflegegeld wurde im Ausmaß von S 2.023,20 ruhend gestellt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 19.9.1994 wurde dem Kläger ab 18.7.1994 Sozialhilfe im Ausmaß von S 893,-- täglich gewährt. Eine Weitergewährung wurde nur in Aussicht gestellt, sofern der Kläger aus eigenem und auf eigene Kosten für eine grundbücherliche Sicherstellung des Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers Sorge tragen werde. Eine Sicherstellung des Sozialhilfeaufwands auf der in seinem Eigentum befindlichen unbelasteten Liegenschaft sei ihm zumutbar. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 1.2.1995 wurde dem Kläger die Tragung der Aufenthaltskosten im Pensionistenheim von S 918,-- täglich ab 1.2.1995 zugesichert. Er wurde aufgefordert, die gewährten Sozialhilfeleistungen auf eigene Kosten grundbücherlich sicherzustellen; eine weitere Gewährung ab 1.3.1995 wurde von dieser Sicherstellung abhängig gemacht. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 19.5.1995 wurden die Aufenthaltskosten im Pensionistenheim Hellbrunn ab 1.3.1995 bis 31.12.1995 von S 918,-- täglich getragen. Der Kläger wurde erneut aufgefordert, für eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche zu sorgen, da weitere Hilfeleistungen davon abhängig seien. Zuletzt wurden mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 14.8.1996 auch die Aufenthaltskosten des Klägers vom 1.1. bis 30.6.1996 von S 133.952,-- aus Sozialhilfemitteln getragen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ ***** KG M*****. Auf dieser Liegenschaft ist mit 17.10.1996 ein Pfandrecht für die Stadt Salzburg im ersten Rang einverleibt und zwar in Höhe von S 109.784,20 zur Sicherung der Rückersatzansprüche der Stadt Salzburg als Sozialhilfeträger für die im Zeitraum 19.7.1994 bis 31.1.1995 gewährten Beträge. Für die im Zeitraum vom 1.2. bis 31.12.1995 ausbezahlten Sozialhilfemittel wurde der Kläger am 11.11.1996 aufgefordert, zur Sicherstellung der Ersatzforderung von S 81.413,20 ein Pfandrecht auf seiner Liegenschaft zu bestellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.3.1996 sprach die beklagte Partei aus, daß das mit Bescheid vom 4.8.1994 gewährte Pflegegeld ab 1.10.1994 mit dem Betrag von monatlich S 1.148,-- bzw ab 1.1.1995 mit monatlich S 1.180,20 ruhe, weil sich der Kläger seit 18.7.1994 auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg in einem Pensionistenheim in Pflege befinde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.1996 ruhend gestellten Pflegegeldbeträge von zusammen S 21.147,-- sowie auf Zahlung des Pflegegelds der Stufe 6 ab 1.4.1996 ohne Anwendung der Ruhensbestimmung nach § 13 BPGG. Es sei zwar richtig, daß er sich seit 18.7.1994 in einem Pensionistenheim in Pflege befindet, allerdings auf seine eigenen Kosten. Unter zutreffender Anwendung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs 1 BPGG würden 80 vH des Pflegegelds direkt an den Kostenträger des Pflegeheims, nämlich an die Stadt Salzburg angewiesen. Hinsichtlich der restlichen Pflegegebühren werde zwar Sozialhilfe gewährt, allerdings nur mit der Maßgabe, daß aus eigenem und auf eigene Kosten des Klägers eine grundbücherliche Sicherstellung des Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers auf der zur Hälfte in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft erfolge. Der Sozialhilfeträger mache also seinen Regreßanspruch in vollem Umfang geltend. Es sei daher der Tatbestand des § 13 Abs 3 BPGG erfüllt, wonach auch aufgrund anderer gesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger hinsichtlich seiner für den Kläger aufgebrachten Verpflegskosten gedeckt sei. Die Ersatzpflicht des Klägers nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz müsse das Ruhen eines Teils des Pflegegeldes verhindern. Wenn der Sozialhilfeträger nicht auf Dauer mit diesen Kosten belastet sei, sondern aufgrund landesgesetzlicher Regelung Regreß nehmen könne, sei es unbillig, einen Teil des Pflegegeldes vorzuenthalten.Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.1996 ruhend gestellten Pflegegeldbeträge von zusammen S 21.147,-- sowie auf Zahlung des Pflegegelds der Stufe 6 ab 1.4.1996 ohne Anwendung der Ruhensbestimmung nach Paragraph 13, BPGG. Es sei zwar richtig, daß er sich seit 18.7.1994 in einem Pensionistenheim in Pflege befindet, allerdings auf seine eigenen Kosten. Unter zutreffender Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG würden 80 vH des Pflegegelds direkt an den Kostenträger des Pflegeheims, nämlich an die Stadt Salzburg angewiesen. Hinsichtlich der restlichen Pflegegebühren werde zwar Sozialhilfe gewährt, allerdings nur mit der Maßgabe, daß aus eigenem und auf eigene Kosten des Klägers eine grundbücherliche Sicherstellung des Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers auf der zur Hälfte in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft erfolge. Der Sozialhilfeträger mache also seinen Regreßanspruch in vollem Umfang geltend. Es sei daher der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 3, BPGG erfüllt, wonach auch aufgrund anderer gesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger hinsichtlich seiner für den Kläger aufgebrachten Verpflegskosten gedeckt sei. Die Ersatzpflicht des Klägers nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz müsse das Ruhen eines Teils des Pflegegeldes verhindern. Wenn der Sozialhilfeträger nicht auf Dauer mit diesen Kosten belastet sei, sondern aufgrund landesgesetzlicher Regelung Regreß nehmen könne, sei es unbillig, einen Teil des Pflegegeldes vorzuenthalten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Ruhen eines Teiles des Pflegegeldes ergebe sich aus § 13 BPGG.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Ruhen eines Teiles des Pflegegeldes ergebe sich aus Paragraph 13, BPGG.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die in § 13 Abs 1 BPGG normierte Möglichkeit des Ruhendstellens von Pflegegeld setze voraus, daß der Sozialhilfeträger zumindest zum Teil für die Kosten der stationären Unterbringung und Pflege aufkomme. Dies sei hier nicht der Fall, weil die vom Kläger bezogenen Sozialhilfeleistungen auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft sichergestellt seien. Der vom Pflegegeld nicht gedeckte Kostenanteil werde daher letztlich von ihm selbst getragen. Er setze nicht nur durch sofortige Verwertung eigenen Vermögens, sondern auch durch grundbücherliche Belastung seiner Liegenschaft eigene Mittel ein. Der Beitrag des Sozialhilfeträgers beschränke sich auf die Vorfinanzierung eines Teils der Heimunterbringungskosten. Ob der Hälfteanteil des Klägers ausreichende Deckung für die Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers biete, könne außer Betracht bleiben. Die Begründung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft stehe der Eigenleistung gleich. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zahlung der ruhend gestellten Pflegegeldbeträge.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die in Paragraph 13, Absatz eins, BPGG normierte Möglichkeit des Ruhendstellens von Pflegegeld setze voraus, daß der Sozialhilfeträger zumindest zum Teil für die Kosten der stationären Unterbringung und Pflege aufkomme. Dies sei hier nicht der Fall, weil die vom Kläger bezogenen Sozialhilfeleistungen auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft sichergestellt seien. Der vom Pflegegeld nicht gedeckte Kostenanteil werde daher letztlich von ihm selbst getragen. Er setze nicht nur durch sofortige Verwertung eigenen Vermögens, sondern auch durch grundbücherliche Belastung seiner Liegenschaft eigene Mittel ein. Der Beitrag des Sozialhilfeträgers beschränke sich auf die Vorfinanzierung eines Teils der Heimunterbringungskosten. Ob der Hälfteanteil des Klägers ausreichende Deckung für die Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers biete, könne außer Betracht bleiben. Die Begründung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft stehe der Eigenleistung gleich. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zahlung der ruhend gestellten Pflegegeldbeträge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Im Umfang des auf Zahlung des ruhenden gestellten Anteiles an Pflegegeld für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.6.1995 gerichteten Begehrens von S 10.525,20 hob es das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf; insoweit wies es die Klage als unzulässig zurück. Im übrigen Umfang änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Begehren auf Zahlung der ruhend gestellten Teile des Pflegegelds für die Zeit vom 1.7.1995 bis 31.3.1996 in Höhe von S 10.621,80 und auf Zahlung des Pflegegeldes der Stufe 6 ab 1.4.1996 ohne Anwendung der Ruhensbestimmung nach § 13 Abs 1 BPGG abwies. Es sprach aus, daß der Kläger seine Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz selbst zu tragen habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Im Umfang des auf Zahlung des ruhenden gestellten Anteiles an Pflegegeld für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.6.1995 gerichteten Begehrens von S 10.525,20 hob es das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf; insoweit wies es die Klage als unzulässig zurück. Im übrigen Umfang änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Begehren auf Zahlung der ruhend gestellten Teile des Pflegegelds für die Zeit vom 1.7.1995 bis 31.3.1996 in Höhe von S 10.621,80 und auf Zahlung des Pflegegeldes der Stufe 6 ab 1.4.1996 ohne Anwendung der Ruhensbestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG abwies. Es sprach aus, daß der Kläger seine Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz selbst zu tragen habe.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht zunächst aus, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handle, weil es um das Ruhen eines Teils des Anspruchs auf Pflegegeld gehe. Streitgegenständlich sei das Ruhen eines Teils des Pflegegeldanspruchs der Stufe 5 bzw ab 1.3.1996 der Stufe 6 und zwar der Differenz zwischen 20 vH des Pflegegelds und des für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührenden Taschengelds in Höhe von 20 vH des Pflegegelds der Stufe 3. Nach Art 2 Abs 1 der BPGG-Novelle BGBl 1995/131 sei der Rechtsweg in Bezug auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 ausgeschlossen. Soweit die Klage auf Auszahlung des vom Ruhen betroffenen Pflegegelds bis 30.6.1995 gerichtet sei, liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Für das Klagebegehren ab 1.7.1995 sei der Rechtsansicht der beklagten Partei beizupflichten. Da mit dem übergegangenen Pensionsanspruch im Sinne des § 324 Abs 3 ASVG die Verpflegskosten des Klägers nicht gedeckt waren - dies sei nicht strittig - sei die Voraussetzung des § 13 BPGG, nämlich die Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers erfüllt und der Anspruch auf Pflegegeld ex lege bis zur Höhe der Verpflegskosten, jedoch höchstens bis zu 80 vH auf den Kostenträger übergegangen, was zwingend das vom Kläger bekämpfte "Differenzruhen" zur Folge habe. Der Kläger sei kein Selbstzahler, auf den die Legalzession des § 13 BPGG nicht zur Anwendung käme. Daran ändere auch nichts, daß die Stadt Salzburg ihren Ersatzanspruch gegen den Kläger auf seiner Liegenschaftshälfte pfandrechtlich sichergestellt habe. Wenn aber die Legalzession nach § 13 Abs 1 BPGG eintrete, gebühre der pflegebedürftigen Person für die Dauer des Anspruchsübergangs nur ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegelds der Stufe 3, im übrigen ruhe der Anspruch auf Pflegegeld. Die Reduktion des Anspruchs auf ein bloßes Taschengeld erfahre ihre sachliche Rechtfertigung daraus, daß der Gesetzgeber offenkundig davon ausgehe, mit der Unterbringung in einem Heim sei auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsbedarf grundsätzlich abgedeckt. Nach § 13 Abs 3 BPGG trete dieses Ruhen allerdings nur dann ein, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt seien. Der Übergang eines Teils des Pflegegeldanspruches sei daher subsidiär im Verhältnis zu den Ansprüchen insbesondere nach § 324 Abs 3 ASVG. Die Möglichkeit der späteren Einbringung des pfandrechtlich sichergestellten Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers stelle keine Deckung der Verpflegskosten aufgrund bundesgesetzlicher Ersatzansprüche im Sinn des § 13 Abs 3 BPGG dar und schließe daher das Ruhen nicht aus. Dem Klagebegehren komme daher auch für die Zeit ab 1.7.1995 keine Berechtigung zu.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht zunächst aus, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handle, weil es um das Ruhen eines Teils des Anspruchs auf Pflegegeld gehe. Streitgegenständlich sei das Ruhen eines Teils des Pflegegeldanspruchs der Stufe 5 bzw ab 1.3.1996 der Stufe 6 und zwar der Differenz zwischen 20 vH des Pflegegelds und des für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührenden Taschengelds in Höhe von 20 vH des Pflegegelds der Stufe 3. Nach Artikel 2, Absatz eins, der BPGG-Novelle BGBl 1995/131 sei der Rechtsweg in Bezug auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 ausgeschlossen. Soweit die Klage auf Auszahlung des vom Ruhen betroffenen Pflegegelds bis 30.6.1995 gerichtet sei, liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Für das Klagebegehren ab 1.7.1995 sei der Rechtsansicht der beklagten Partei beizupflichten. Da mit dem übergegangenen Pensionsanspruch im Sinne des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG die Verpflegskosten des Klägers nicht gedeckt waren - dies sei nicht strittig - sei die Voraussetzung des Paragraph 13, BPGG, nämlich die Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers erfüllt und der Anspruch auf Pflegegeld ex lege bis zur Höhe der Verpflegskosten, jedoch höchstens bis zu 80 vH auf den Kostenträger übergegangen, was zwingend das vom Kläger bekämpfte "Differenzruhen" zur Folge habe. Der Kläger sei kein Selbstzahler, auf den die Legalzession des Paragraph 13, BPGG nicht zur Anwendung käme. Daran ändere auch nichts, daß die Stadt Salzburg ihren Ersatzanspruch gegen den Kläger auf seiner Liegenschaftshälfte pfandrechtlich sichergestellt habe. Wenn aber die Legalzession nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG eintrete, gebühre der pflegebedürftigen Person für die Dauer des Anspruchsübergangs nur ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegelds der Stufe 3, im übrigen ruhe der Anspruch auf Pflegegeld. Die Reduktion des Anspruchs auf ein bloßes Taschengeld erfahre ihre sachliche Rechtfertigung daraus, daß der Gesetzgeber offenkundig davon ausgehe, mit der Unterbringung in einem Heim sei auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsbedarf grundsätzlich abgedeckt. Nach Paragraph 13, Absatz 3, BPGG trete dieses Ruhen allerdings nur dann ein, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt seien. Der Übergang eines Teils des Pflegegeldanspruches sei daher subsidiär im Verhältnis zu den Ansprüchen insbesondere nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG. Die Möglichkeit der späteren Einbringung des pfandrechtlich sichergestellten Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers stelle keine Deckung der Verpflegskosten aufgrund bundesgesetzlicher Ersatzansprüche im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, BPGG dar und schließe daher das Ruhen nicht aus. Dem Klagebegehren komme daher auch für die Zeit ab 1.7.1995 keine Berechtigung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, insbesondere auch wegen unrichtiger Kostenentscheidung. Er beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren für die Zeit ab 1.7.1995 stattgegeben werde.
Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.