Rechtssatz RS0109346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109346
Geschäftszahl
10ObS407/97v
Entscheidungsdatum
09.02.1998
Norm
BPGG §13 Abs1
sbg SHG §8
Rechtssatz
Gewährt ein Sozialhilfeträger einer pflegebedürftigen Person Sozialhilfe (hier: stationäre Pflege in einem Altenheim des Landes Salzburg), wobei der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für diese Hilfeleistung grundbücherlich sichergestellt wird, so ist der Pflegebedürftige nicht als Selbstzahler anzusehen. Berücksichtigt man, daß die Sicherstellung des Ersatzanspruches zu erfolgen hat, wenn eine Verwertung des Vermögens dem Hilfesuchenden vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann folgt daraus, daß der Pflegebedürftige nicht auf eigene Kosten, sondern auf Kosten oder Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers gepflegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109346
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00407_97V0000_002