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Rechtssatz RS0109346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109346

Geschäftszahl

10ObS407/97v

Entscheidungsdatum

09.02.1998

Norm

BPGG §13 Abs1
sbg SHG §8

Rechtssatz

Gewährt ein Sozialhilfeträger einer pflegebedürftigen Person Sozialhilfe (hier: stationäre Pflege in einem Altenheim des Landes Salzburg), wobei der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für diese Hilfeleistung grundbücherlich sichergestellt wird, so ist der Pflegebedürftige nicht als Selbstzahler anzusehen. Berücksichtigt man, daß die Sicherstellung des Ersatzanspruches zu erfolgen hat, wenn eine Verwertung des Vermögens dem Hilfesuchenden vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann folgt daraus, daß der Pflegebedürftige nicht auf eigene Kosten, sondern auf Kosten oder Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers gepflegt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 407/97v
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 407/97v
    Veröff: SZ 71/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109346

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00407_97V0000_002