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Rechtssatz RS0109345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109345

Geschäftszahl

10ObS407/97v; 10ObS220/00a

Entscheidungsdatum

14.11.2000

Rechtssatz

Der Übergang des Pflegegeldanspruches auf einen Sozialhilfeträger setzt voraus, daß dieser - zumindest teilweise - für die Kosten der stationären Unterbringung und Pflege in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtung aufkommt. Dies ist nach den Landessozialhilfegesetzen regelmäßig der Fall, wenn die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, den Lebensbedarf bzw Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und dieser Bedarf daher durch Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung gesichert werden soll. Die Leistung wird jedoch nur insoweit gewährt, als der Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden, also seines Einkommens und seines (verwertbaren) Vermögens nicht ausreicht, den betreffenden Bedarf zu sichern und auch keine anderen Personen oder Einrichtungen zu einer Hilfeleistung verpflichtet sind. In jenem Maß, in dem die pflegebedürftige Person für die Unterbringung Eigenleistungen erbringt, reduziert sich der Anteil des Sozialhilfeträgers auf eine bloße Kostenbeteiligung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109345

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00407_97V0000_001