Rechtssatz RS0124746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124746
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Aufgrund der Wortinterpretation des § 563 Abs 3 ASVG (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, dass (bereits) die spätestens am 1.1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte.Aufgrund der Wortinterpretation des Paragraph 563, Absatz 3, ASVG (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, dass (bereits) die spätestens am 1.1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124746
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_010OBS00002_09F0000_001