Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Nach § 105 Abs 3 ASVG gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions-(Renten-)anspruch für den Monat April bzw September ganz oder zum Teil wegen Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 ASVG bzw des § 90a ASVG zu berechnen (§ 105 Abs 3 Satz 2 ASVG).Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach Paragraph 105, Absatz eins, ASVG je eine Sonderzahlung. Nach Paragraph 105, Absatz 3, ASVG gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions-(Renten-)anspruch für den Monat April bzw September ganz oder zum Teil wegen Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG bzw des Paragraph 90 a, ASVG zu berechnen (Paragraph 105, Absatz 3, Satz 2 ASVG).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16 = ARD 4461/12/93) gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. In den zitierten Entscheidungen wurde daher bereits festgehalten, dass eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur "in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16 = ARD 4461/12/93) gebührt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, (und Absatz 3,) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. In den zitierten Entscheidungen wurde daher bereits festgehalten, dass eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur "in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt.
Davon ausgehend hat die beklagte Partei keine unzulässige Aliquotierung vorgenommen, wenn sie die im September 2000 fällige Sonderzahlung entsprechend der Höhe der ab 28. 9. 2000 (für 3 Tage im September) bezogenen Pension auszahlte. Auch der Argumentation der Klägerin, ihr Vertrauen auf die (Vollständigkeit einer) Informationsbroschüre der beklagten Partei (hinsichtlich einer verschwiegenen "ungewöhnlichen Gesetzesauslegung") müsse durch den Zuspruch der Klageforderung geschützt werden, haben sich die Vorinstanzen zu Recht nicht angeschlossen, weil diesem Standpunkt schon angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 105 ASVG die Grundlage entzogen ist.Davon ausgehend hat die beklagte Partei keine unzulässige Aliquotierung vorgenommen, wenn sie die im September 2000 fällige Sonderzahlung entsprechend der Höhe der ab 28. 9. 2000 (für 3 Tage im September) bezogenen Pension auszahlte. Auch der Argumentation der Klägerin, ihr Vertrauen auf die (Vollständigkeit einer) Informationsbroschüre der beklagten Partei (hinsichtlich einer verschwiegenen "ungewöhnlichen Gesetzesauslegung") müsse durch den Zuspruch der Klageforderung geschützt werden, haben sich die Vorinstanzen zu Recht nicht angeschlossen, weil diesem Standpunkt schon angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 105, ASVG die Grundlage entzogen ist.
Was aber die weiteren Revisionsausführungen betrifft, entgeht der Klägerin, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 105 ASVG könnten nicht geteilt werden: Dass die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw Oktober (nunmehr April und September) Pensionen bezogen werden, entspreche nämlich der im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründe keine Gleichheitswidrigkeit (SSV-NF 7/16 mwN). Da die Revision dazu keine neuen Argumente vorträgt (eine Aliquotierung der Sonderzahlung liegt - wie bereits ausgeführt [Sonderzahlungen in Höhe der Pensionsleistung für September, die im Hinblick auf den Wegfall bis 27. September 3/30tel des vollen Pensionsanspruches betrug] - nicht vor), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch diesmal nicht veranlasst, § 105 ASVG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Was aber die weiteren Revisionsausführungen betrifft, entgeht der Klägerin, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 105, ASVG könnten nicht geteilt werden: Dass die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw Oktober (nunmehr April und September) Pensionen bezogen werden, entspreche nämlich der im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründe keine Gleichheitswidrigkeit (SSV-NF 7/16 mwN). Da die Revision dazu keine neuen Argumente vorträgt (eine Aliquotierung der Sonderzahlung liegt - wie bereits ausgeführt [Sonderzahlungen in Höhe der Pensionsleistung für September, die im Hinblick auf den Wegfall bis 27. September 3/30tel des vollen Pensionsanspruches betrug] - nicht vor), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch diesmal nicht veranlasst, Paragraph 105, ASVG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.