Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten Mai bzw Oktober bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs. 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Nach § 105 Abs. 3 ASVG gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw Oktober ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai bzw Oktober laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions-(Renten)zahlung flüssig zu machen (§ 105 Abs. 4 ASVG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN) gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs. 1 ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den Monaten Mai und Oktober ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions(Renten)Leistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus. Wenngleich es richtig ist, daß die Pensionssonderzahlungen den Zweck erfüllen, den Abfall vom Aktivitäts- zum Rentenbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern (vgl AB zum Rentenbemessungsgesetz, BGBl 1954/151, 536 BlgNR 7.GP), hat sich der Gesetzgeber für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170) auch ausgesprochen, daß eine etwa im § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist und die Sonderzahlungen nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, daß in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere darauf verwiesen, daß das Risiko, in welchem Monat die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses (§ 105 a Abs. 3 ASVG) eintrete, für alle Bezieher von Hilflosenzuschüssen gleich sei; der Gesetzgeber differenziere nicht nach unsachlichen Kriterien, weshalb verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht bestünden.Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten Mai bzw Oktober bezogen werden, gebührt nach Paragraph 105, Absatz eins, ASVG je eine Sonderzahlung. Nach Paragraph 105, Absatz 3, ASVG gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw Oktober ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai bzw Oktober laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions-(Renten)zahlung flüssig zu machen (Paragraph 105, Absatz 4, ASVG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN) gebührt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den Monaten Mai und Oktober ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions(Renten)Leistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus. Wenngleich es richtig ist, daß die Pensionssonderzahlungen den Zweck erfüllen, den Abfall vom Aktivitäts- zum Rentenbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern vergleiche Ausschussbericht zum Rentenbemessungsgesetz, BGBl 1954/151, 536 BlgNR 7.GP), hat sich der Gesetzgeber für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170) auch ausgesprochen, daß eine etwa im Paragraph 28, PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Paragraph 16, AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist und die Sonderzahlungen nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, daß in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere darauf verwiesen, daß das Risiko, in welchem Monat die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses (Paragraph 105, a Absatz 3, ASVG) eintrete, für alle Bezieher von Hilflosenzuschüssen gleich sei; der Gesetzgeber differenziere nicht nach unsachlichen Kriterien, weshalb verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht bestünden.
Die vom Revisionswerber gewünschte Analogie zu den Regelungen des § 28 Abs. 2 PG und § 16 AngG kommt nicht in Betracht, weil sie die Feststellung einer Rechtslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung voraussetzen würde. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9 24 mwN bei FN 54 und 55). Da die Frage der Auszahlung von Pensions(Renten)Sonderzahlungen im § 105 Abs. 1 ASVG eindeutig geregelt ist, besteht zu einer Lückenfüllung durch Analogie kein Anlaß.Die vom Revisionswerber gewünschte Analogie zu den Regelungen des Paragraph 28, Absatz 2, PG und Paragraph 16, AngG kommt nicht in Betracht, weil sie die Feststellung einer Rechtslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung voraussetzen würde. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9 24 mwN bei FN 54 und 55). Da die Frage der Auszahlung von Pensions(Renten)Sonderzahlungen im Paragraph 105, Absatz eins, ASVG eindeutig geregelt ist, besteht zu einer Lückenfüllung durch Analogie kein Anlaß.
Der Oberste Gerichtshof teilt auch nicht die vom Revisionswerber wiederholt vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 105 ASVG. Daß die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw Oktober Pensionen bezogen werden, entspricht der im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründet als solche keine Gleichheitswidrigkeit (vgl SSV-NF 6/58 zur Stichtagsregelung des § 223 Abs. 2 ASVG). Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung kann nämlich durchaus in der damit verbundenen Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger erblickt werden (Teschner-Fürböck, ASVG MGA 44.ErgLfg 601 Anm 1 zu § 105).Der Oberste Gerichtshof teilt auch nicht die vom Revisionswerber wiederholt vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 105, ASVG. Daß die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw Oktober Pensionen bezogen werden, entspricht der im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründet als solche keine Gleichheitswidrigkeit vergleiche SSV-NF 6/58 zur Stichtagsregelung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung kann nämlich durchaus in der damit verbundenen Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger erblickt werden (Teschner-Fürböck, ASVG MGA 44.ErgLfg 601 Anmerkung 1 zu Paragraph 105,).
Auch die Unterschiedlichkeit der Regelungen über Pensionssonderzahlungen im § 105 ASVG einerseits und im § 28 PG andererseits ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Nach derAuch die Unterschiedlichkeit der Regelungen über Pensionssonderzahlungen im Paragraph 105, ASVG einerseits und im Paragraph 28, PG andererseits ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 11.665 =
ZAS 1988, 208/29 = JBl 1988, 442 mit Hinweis auf VfSlg 5241; kritisch
Rebhahn DRdA 1991, 218; siehe dazu SSV-NF 5/74) sind das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes (vgl § 1 PG) auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung auf der anderen Seite tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, sodaß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können.Rebhahn DRdA 1991, 218; siehe dazu SSV-NF 5/74) sind das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes vergleiche Paragraph eins, PG) auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung auf der anderen Seite tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, sodaß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können.
Der Revisionswerber verweist schließlich darauf, daß auf der einen Seite Pensionsversicherungsbeiträge von aliquoten Sonderzahlungen (Aktivbezügen) geleistet werden müßten, auf der anderen Seite aber kein Anspruch auf Auszahlung von aliquoten Pensionssonderzahlungen bestehe, woraus ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken abzuleiten seien. Dem hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß das Pflichtversicherungsverhältnis nicht auf eine individuelle objektive Äquivalenz von Beitragsleistung und gebotener Sicherung abzielt, weil es vom Prinzip des sozialen Ausgleiches beherrscht ist (Krejci-Marhold in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 42). Da der Kläger eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezieht, kann auch keine Rede davon sein, daß Versicherungsbeiträge ohne jede Gegenleistung einbehalten wurden.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch diesmal nicht veranlaßt, § 105 ASVG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch diesmal nicht veranlaßt, Paragraph 105, ASVG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch - vor allem mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse des Klägers - nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch - vor allem mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse des Klägers - nicht ersichtlich.