Rechtssatz RS0103344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103344
Geschäftszahl
9ObA2070/96v
Entscheidungsdatum
10.07.1996
Norm
KO idF IRÄG 1994, BGBl 1994/153 §25 Abs2
Rechtssatz
Nur im Falle einer begünstigten Kündigung durch den Masseverwalter ist für die verursachten Nachteile Ersatz zu leisten, nicht aber bei einem auf § 25 Abs 1 KO gegründeten Austritt (Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Kündigungstermin).Nur im Falle einer begünstigten Kündigung durch den Masseverwalter ist für die verursachten Nachteile Ersatz zu leisten, nicht aber bei einem auf Paragraph 25, Absatz eins, KO gegründeten Austritt (Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Kündigungstermin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103344
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_009OBA02070_96V0000_001