Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, bei Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 26 Z 2 AngG nach Konkurseröffnung habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, bei Austritt des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nach Konkurseröffnung habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Zulässigkeit einer Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung der Revision eine solche Rechtsprechung bereits vorhanden war und ob die vorhandene Rechtsprechung dem Revisionswerber bereits bekannt sein konnte (7 Ob 72/83; 4 Ob 522/87; 7 Ob 626/89 = JBl 1990, 254; zuletzt etwa 1 Ob 611/92; RIS-Justiz 0042856). Daher konnten der beklagten Partei die Entscheidungen, in denen der Oberste Gerichtshof den eingangs wiedergegebenen Rechtssatz prägte (8 Ob S 316/98y; 8 ObS 47/97p; 8 ObS 379/97m), im Zeitpunkt der Erhebung der Revision wegen des Zeitpunkts der Abfertigung dieser Entscheidungen noch nicht bekannt sein, sodass die Revision als zulässig, wenn auch als nicht begründet anzusehen ist.
In der maßgeblichen Entscheidung, womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß § 86 ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde (SSV-NF 10/15), ist im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen worden; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet, abgesehen davon wäre eine Falschbezeichnung eines Schadenersatzanspruches gemäß § 25 Abs 2 KO (idF IRÄG 1994) als "Kündigungsentschädigung" (im Sinne des § 29 AngG) unschädlich.In der maßgeblichen Entscheidung, womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß Paragraph 86, ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde (SSV-NF 10/15), ist im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen worden; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet, abgesehen davon wäre eine Falschbezeichnung eines Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994) als "Kündigungsentschädigung" (im Sinne des Paragraph 29, AngG) unschädlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.