Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Rekurse beider Parteien sind unzulässig.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Vorbringen des Beklagten AS 119 implicite das Begehren auf Verbesserung enthält. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO liegt jedoch, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht vor. Ob ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wegen rghlens einer Rechtsprechung desselben zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels eine solche Rechtsprechung vorhanden war und ob diese dem Rechtsmittelwerber bekannt sein konnte (7 Ob 72/83). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß der Gewährleistungsberechtigte, der sich dafür entschieden hat, wegen eines Mangels Minderung zu verlangen, wegen dieses Mangels in der Regel nicht mehr Verbesserung fordern kann (8 Ob 559/76; 7 Ob 684/77; 6 Ob 619/80). Ein Zurückgreifen auf den Verbesserungsanspruch und damit auch der10inwand der mangelnden Fälligkeit des noch nicht bezahlten Werklohnes wegen einer noch ausstehenden Mängelbehebung ist dem Besteller dann verwehrt (8 Ob 559/76). Die Entscheidung 8 Ob 559/76 ist auch in der handelsgerichtlichen Entscheidungessmmlung veröffentlicht (HS 10.887) und konnte demnach auch den Parteien bekannt sein. Von der Frage, ob der Widerruf der einmal getroffenen Wahl auch dann ausgeschlossen ist, wenn anerkennenswerte Gründe für das Abgehen von der Wahl vorliegen (WBl 1989, 68), hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil der Beklagte Gründe für ein Abgehen von der begehrten Entgeltminderung nicht einmal behauptet hat. Andere erhebliche Rechtsfragen wurden weder von den Rechtsmittelwerbern geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Abgesehen davon, daß die im § 377 HGB statuierte unverzügliche Mängelrüge nur für den beiderseitigen Handelskauf gilt und der § 381 Abs2 HGB ihre Anwendung nur für die Herstellung vertretbarer beweglicher Sachen normiert, ist die Verspätung oder Unterlassung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu beachten (Kramer in Straube, HGB Rz 25 zu den §§ 377, 378 mwN). Ein diesbezüglicher Einwand wurde aber nicht einmal erhoben. Desgleichen wurde ein Verzicht auf die Gewährleistung weder behauptet noch ein diesbezügliches Sachvorbringen erstattet. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Beklagten durch seinen Auftraggeber Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine unerhebliche Minderung des Wertes im Sinne des § 932 Abs2 ABGB vorliegt, stellt sich im derzeitigen Verfahrensstadium schon deshalb nicht, weil der Beklagte noch weitere als die bisher vom Erstgericht festgestellten Mängel behauptete.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Vorbringen des Beklagten AS 119 implicite das Begehren auf Verbesserung enthält. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO liegt jedoch, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht vor. Ob ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wegen rghlens einer Rechtsprechung desselben zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels eine solche Rechtsprechung vorhanden war und ob diese dem Rechtsmittelwerber bekannt sein konnte (7 Ob 72/83). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß der Gewährleistungsberechtigte, der sich dafür entschieden hat, wegen eines Mangels Minderung zu verlangen, wegen dieses Mangels in der Regel nicht mehr Verbesserung fordern kann (8 Ob 559/76; 7 Ob 684/77; 6 Ob 619/80). Ein Zurückgreifen auf den Verbesserungsanspruch und damit auch der10inwand der mangelnden Fälligkeit des noch nicht bezahlten Werklohnes wegen einer noch ausstehenden Mängelbehebung ist dem Besteller dann verwehrt (8 Ob 559/76). Die Entscheidung 8 Ob 559/76 ist auch in der handelsgerichtlichen Entscheidungessmmlung veröffentlicht (HS 10.887) und konnte demnach auch den Parteien bekannt sein. Von der Frage, ob der Widerruf der einmal getroffenen Wahl auch dann ausgeschlossen ist, wenn anerkennenswerte Gründe für das Abgehen von der Wahl vorliegen (WBl 1989, 68), hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil der Beklagte Gründe für ein Abgehen von der begehrten Entgeltminderung nicht einmal behauptet hat. Andere erhebliche Rechtsfragen wurden weder von den Rechtsmittelwerbern geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Abgesehen davon, daß die im Paragraph 377, HGB statuierte unverzügliche Mängelrüge nur für den beiderseitigen Handelskauf gilt und der Paragraph 381, Abs2 HGB ihre Anwendung nur für die Herstellung vertretbarer beweglicher Sachen normiert, ist die Verspätung oder Unterlassung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu beachten (Kramer in Straube, HGB Rz 25 zu den Paragraphen 377, 378, mwN). Ein diesbezüglicher Einwand wurde aber nicht einmal erhoben. Desgleichen wurde ein Verzicht auf die Gewährleistung weder behauptet noch ein diesbezügliches Sachvorbringen erstattet. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Beklagten durch seinen Auftraggeber Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine unerhebliche Minderung des Wertes im Sinne des Paragraph 932, Abs2 ABGB vorliegt, stellt sich im derzeitigen Verfahrensstadium schon deshalb nicht, weil der Beklagte noch weitere als die bisher vom Erstgericht festgestellten Mängel behauptete.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 519 Abs2 ZPO sind daher die Rekurse zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 519, Abs2 ZPO sind daher die Rekurse zurückzuweisen.
Da keine der Parteien auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz für die Rekursbeantwortung.