Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht zur Frage, ob der Kläger seiner Warnpflicht entsprochen habe oder eine solche entbehrlich gewesen sei, ohne Beweiswiederholung zusätzliche Feststellungen getroffen habe.
Ob das Berufungsgericht tatsächlich unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen oder nur aus dem festgestellten Sachverhalt rechtliche Schlußfolgerungen gezogen hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nämlich nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn ihm die objektive Eignung zukommt, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen (Fasching IV S 305). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil der Revisionswerber erstmals in seiner Berufungsschrift behauptete, der Kläger hätte seine Warnpflicht verletzt. Daß der Kläger den Revisionswerber über die möglichen Folgen der auf seine Weisung unterlassenen Anbringung von Metalleisten an den Stößen des Teppichbodens nicht aufgeklärt habe, wurde hingegen vom Revisionswerber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dessen Ausführungen in seiner Berufungsschrift über die behauptete Verletzung der Warnpflicht stellen somit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Warnpflicht des Klägers waren somit entbehrlich.Ob das Berufungsgericht tatsächlich unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen oder nur aus dem festgestellten Sachverhalt rechtliche Schlußfolgerungen gezogen hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nämlich nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn ihm die objektive Eignung zukommt, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen (Fasching römisch vier S 305). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil der Revisionswerber erstmals in seiner Berufungsschrift behauptete, der Kläger hätte seine Warnpflicht verletzt. Daß der Kläger den Revisionswerber über die möglichen Folgen der auf seine Weisung unterlassenen Anbringung von Metalleisten an den Stößen des Teppichbodens nicht aufgeklärt habe, wurde hingegen vom Revisionswerber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dessen Ausführungen in seiner Berufungsschrift über die behauptete Verletzung der Warnpflicht stellen somit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Warnpflicht des Klägers waren somit entbehrlich.
Zu Unrecht bekämpft auch der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ihm gegen den Kläger nur mehr Gewährleistungsanspruche zustünden. Hat der Besteller eines Werkes dieses auch in Unkenntnis vorhandener Mängel als Erfüllung angenommen, so kann er nicht Erfüllungs-, sondern nur noch Gewährleistungsansprüche erheben (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 451 und 517 f., Ehrenzweig2 II/1 S 217, SZ 26/113, 43/152, JBl 1974/97, JBl 1964/565 uam). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, gegen deren Richtigkeit auch der Revisionswerber keine überzeugenden Argumente ins Treffen führen kann.
In seiner Klagebeantwortung behauptete aber der Revisionswerber, daß die gelieferten Einrichtungsgegenstände im Hinblick auf die vorhandenen Mängel nur einen Preis von 250.000,-- S rechtfertigen würden und außerdem ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Damit brachte der Revisionswerber zum Ausdruck, daß er die gelieferten Einrichtungsgegenstände als Erfüllung des Werkvertrages angenommen habe. Der Kläger kann daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, Erfüllungsansprüche nicht mehr erheben.
Auch die Fälligkeit des vom Kläger begehrten Entgeltes (Werklohnes) wurde vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Wurde allerdings – wie hier – keine fixe Pauschalvereinbarung über die Höhe des Werklohnes getroffen, so tritt dessen Fälligkeit erst mit der durch den Unternehmer veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein, weil vorher weder der Unternehmer ein bestimmtes Entgelt fordern, noch der Besteller ein solches (mangels Kenntnis) zahlen kann (EvBl 1974/158). Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen, ist jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht erforderlich, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt daher, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Bestellter auf seine Angemessenheit überprüfen kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur genauen Detaillierung des von ihm begehrten Werklohnes kann auch der Entscheidung EvBl 1974/158 nicht entnommen werden, in der nur hervorgehoben wird, daß bei fehlender fixer Pauschalvereinbarung der Unternehmer sein Entgelt erst nach Vollendung des Werkes (detailliert) berechnen muß. Der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Unternehmer auch verpflichtet wäre, die Art der Berechnung des Entgeltes in die dem Besteller zu übermittelnde Rechnung aufzunehmen. Die vom Revisionswerber erhobene Preisminderungseinrede ist hingegen – wie noch auszuführen sein wird – für die Fälligkeit des vom Kläger begehrten, um die berechtigt Preisminderung verringerten Entgeltes (Werklohnes) ohne Bedeutung (vgl. 6 Ob 505/70).Auch die Fälligkeit des vom Kläger begehrten Entgeltes (Werklohnes) wurde vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Wurde allerdings – wie hier – keine fixe Pauschalvereinbarung über die Höhe des Werklohnes getroffen, so tritt dessen Fälligkeit erst mit der durch den Unternehmer veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein, weil vorher weder der Unternehmer ein bestimmtes Entgelt fordern, noch der Besteller ein solches (mangels Kenntnis) zahlen kann (EvBl 1974/158). Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen, ist jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht erforderlich, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt daher, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Bestellter auf seine Angemessenheit überprüfen kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur genauen Detaillierung des von ihm begehrten Werklohnes kann auch der Entscheidung EvBl 1974/158 nicht entnommen werden, in der nur hervorgehoben wird, daß bei fehlender fixer Pauschalvereinbarung der Unternehmer sein Entgelt erst nach Vollendung des Werkes (detailliert) berechnen muß. Der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Unternehmer auch verpflichtet wäre, die Art der Berechnung des Entgeltes in die dem Besteller zu übermittelnde Rechnung aufzunehmen. Die vom Revisionswerber erhobene Preisminderungseinrede ist hingegen – wie noch auszuführen sein wird – für die Fälligkeit des vom Kläger begehrten, um die berechtigt Preisminderung verringerten Entgeltes (Werklohnes) ohne Bedeutung vergleiche 6 Ob 505/70).
Mit Recht bekämpft hingegen der Revisionswerber die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er einen Preisminderungsanspruch im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht habe. In seiner Klagebeantwortung hob nämlich der Revisionswerber nach vorheriger Aufzählung der angeblichen Mängel des vom Kläger gelieferten Werkes ausdrücklich hervor, daß für dieses ein 250.000,-- S übersteigendes Entgelt nicht gerechtfertigt sei. Dieses Vorbringen kann aber nur dahin verstanden werden, daß im Hinblick auf die dem gelieferten Werk anhaftenden Mängel anstatt des begehrten Entgeltes von 451.361.80 S nur ein solches von 250.000,-- S angemessen erscheine. Der Revisionswerber erhob daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, bereits in seiner Klagebeantwortung die Einrede der Preisminderung.
Bei dem einzigen dem gelieferten Werk anhaftenden Mangel (Risse der Steher des Bücherregals) handelt es sich nach den Feststellungen der Unterinstanzen um einen behebbaren Qualitätsmangel. Der Revisionswerber hatte daher die Wahl, entweder Preisminderung oder Verbesserung – falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde zu begehren (SZ 39/208, JBl 1963/317, HS 6.382, 1 Ob 97/75, 3 Ob 515/76 uam). Von diesem Wahlrecht hat aber der Revisionswerber bereits in seiner Klagebeantwortung Gebrauch gemacht, in der er begehrte, das vom Kläger für das hergestellte Werk angesprochene Entgelt auf höchstens 250.000,-- S herabzusetzen. Ob der Revisionswerber mit dem von ihm in der Verhandlungstagsatzung am 28. Oktober 1976 (ON 15) erstatteten Vorbringen einen Verbesserungsanspruch erheben wollte, den er im Hinblick auf das darin enthaltene Leistungsbegehren in diesem Rechtsstreit mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen mußte (siehe Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 541), kann dahingestellt bleiben, weil der Besteller, der sich für die Preisminderung entschieden hat, wegen desselben Mangels einen Verbesserungsanspruch nicht mehr erheben kann (Adler-Höller in Klang2 V S 396). Ob die vom Besteller einmal ausgeübte Wahl zwischen Preisminderung und Verbesserung unter allen Umständen unwiderruflich ist und daher der Besteller auch nicht anstatt Preisminderung Verbesserung begehren kann, kann hier auf sich beruhen, weil der Revisionswerber die von ihm erhobene Einrede der Preisminderung in der Folge aufrecht erhalten hat (vgl. HS 1.833, 6.382).Bei dem einzigen dem gelieferten Werk anhaftenden Mangel (Risse der Steher des Bücherregals) handelt es sich nach den Feststellungen der Unterinstanzen um einen behebbaren Qualitätsmangel. Der Revisionswerber hatte daher die Wahl, entweder Preisminderung oder Verbesserung – falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde zu begehren (SZ 39/208, JBl 1963/317, HS 6.382, 1 Ob 97/75, 3 Ob 515/76 uam). Von diesem Wahlrecht hat aber der Revisionswerber bereits in seiner Klagebeantwortung Gebrauch gemacht, in der er begehrte, das vom Kläger für das hergestellte Werk angesprochene Entgelt auf höchstens 250.000,-- S herabzusetzen. Ob der Revisionswerber mit dem von ihm in der Verhandlungstagsatzung am 28. Oktober 1976 (ON 15) erstatteten Vorbringen einen Verbesserungsanspruch erheben wollte, den er im Hinblick auf das darin enthaltene Leistungsbegehren in diesem Rechtsstreit mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen mußte (siehe Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 541), kann dahingestellt bleiben, weil der Besteller, der sich für die Preisminderung entschieden hat, wegen desselben Mangels einen Verbesserungsanspruch nicht mehr erheben kann (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf S 396). Ob die vom Besteller einmal ausgeübte Wahl zwischen Preisminderung und Verbesserung unter allen Umständen unwiderruflich ist und daher der Besteller auch nicht anstatt Preisminderung Verbesserung begehren kann, kann hier auf sich beruhen, weil der Revisionswerber die von ihm erhobene Einrede der Preisminderung in der Folge aufrecht erhalten hat vergleiche HS 1.833, 6.382).
Die Behebung der Mängel der Steher des Bücherregals erfordert nach den Feststellungen der Unterinstanzen einen Kostenaufwand von 3.500,-- S. Hinsichtlich dieses Betrages erweist sich daher die vom Revisionswerber erhobene Preisminderungseinrede als berechtigt. In diesem Umfange war demnach das Klagebegehren abzuweisen. Das angefochtene Urteil war daher in dem im Spruche ersichtlichen Umfange abzuändern. Dieses geringfügige weitere Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Kostenteilung im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO, sodaß es beim Kostenzuspruch der ersten Instanz nach § 43 Abs 2 ZPO zu verbleiben hat.Die Behebung der Mängel der Steher des Bücherregals erfordert nach den Feststellungen der Unterinstanzen einen Kostenaufwand von 3.500,-- S. Hinsichtlich dieses Betrages erweist sich daher die vom Revisionswerber erhobene Preisminderungseinrede als berechtigt. In diesem Umfange war demnach das Klagebegehren abzuweisen. Das angefochtene Urteil war daher in dem im Spruche ersichtlichen Umfange abzuändern. Dieses geringfügige weitere Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Kostenteilung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, sodaß es beim Kostenzuspruch der ersten Instanz nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zu verbleiben hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO.