Rechtssatz RS0062341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062341
Geschäftszahl
7Ob681/79; 6Ob565/80; 5Ob645/82; 7Ob596/83; 6Ob526/88; 7Ob626/89; 2Ob7/10h
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
§ 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten, weil die materielle Rechtslage in jedem Fall zu prüfen ist, wenn der Kläger sich nicht auf eine Genehmigung seiner Leistung berufen kann, egal ob diese in der gänzlichen Unterlassung oder in einer verspäteten Erhebung der Mängelrüge liegt.Paragraph 377, HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten, weil die materielle Rechtslage in jedem Fall zu prüfen ist, wenn der Kläger sich nicht auf eine Genehmigung seiner Leistung berufen kann, egal ob diese in der gänzlichen Unterlassung oder in einer verspäteten Erhebung der Mängelrüge liegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 681/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 681/79
- 6 Ob 565/80
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 6 Ob 565/80
nur: § 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. (T1) Beisatz: Verspätung der Mängelrüge ist einzuwenden. (T2)
- 5 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 645/82
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 596/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 596/83
nur T1; Veröff: HS XIV/XV/16
- 6 Ob 526/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 526/88
Beis wie T2; nur: § 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. (T3)
- 7 Ob 626/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 626/89
nur: Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten. (T4) Veröff: JBl 1990,254
- 2 Ob 7/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
Auch; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062341
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00681_7900000_001