Rechtssatz RS0039389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039389
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Rechtssatz
Wurden die gemäß § 2 Abs 1 GmbHG "Handelnden" geklagt, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH zulässig und zweckmäßig. Dies gilt auch für den gegenteiligen Fall.Wurden die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG "Handelnden" geklagt, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH zulässig und zweckmäßig. Dies gilt auch für den gegenteiligen Fall.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 219/94
Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 219/94
- 8 ObS 162/98a
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
Auch; Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T1) Veröff: SZ 71/208
- 8 ObS 49/00i
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 2/04y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 2/04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039389
Dokumentnummer
JJR_19941116_OGH0002_009OBA00219_9400000_001