Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 2 Abs 1 GmbHG idF der GmbH-Nov 1980 besteht die GmbH als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Für die Haftung des Handelnden kommt es nicht darauf an, ob dem anderen Teil bei Abschluß des Geschäftes der Mangel der Eintragung der Gesellschaft bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl ecolex 1991, 251). Ist daher im Rahmen der Vorgesellschaft Werner F***** als Geschäftsführer der ursprünglich beklagten Partei aufgetreten, ist er und nicht die nicht existente GmbH Partner des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden und hat für dessen Entgeltforderungen einzustehen. Insoferne konnte es gar nicht zu einer Konkurrenz zweier existierender Rechtssubjekte auf Beklagtenseite kommen, da dies die (nach den Behauptungen des Klägers nicht erfolgte) Übernahme der eingegangenen Verpflichtungen iSd § 2 Abs 2 GmbHG durch die eingetragene GmbH vorausgesetzt hätte. Für den umgekehrten Fall, daß nämlich die gemäß § 2 Abs 1 GmbHG "Handelnden" beklagt wurden, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH bereits für zulässig und zweckmäßig angesehen worden (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 72 mwH; OLG Wien ecolex 1991, 622 mwH). Diese Erwägungen müssen auch für den vorliegenden Fall gelten. Der Kläger ließ keinen Zweifel daran, daß er sein noch ausstehendes Entgelt von seinem ehemaligen Arbeitgeber fordert und er damit ein bestehendes Rechtssubjekt (Anführung der Bezeichnung des "Unternehmens" im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO) in Anspruch nehmen wollte (vgl die Berichtigungen in RZ 1977/102 - von natürlicher Person auf GmbH; SZ 53/64 - von einer Scheingesellschaft auf die für sie Handelnden; GesRZ 1985, 196 - von einer nicht mehr existenten GmbH & Co KG auf deren ehemalige Komplementärin; DRdA 1987, 226 - von der nicht existent gewordenen Vorgesellschaft auf die für sie Handelnden; WBl 1987, 192 - von der gelöschten OHG oder KG auf die Gesellschafter; 9 ObA 220/92 - von der GmbH & Co KG auf GmbH; 9 ObA 342/93 - von AG auf natürliche Person, uva). Der Berichtigungsantrag des Klägers ist daher nicht auf eine Parteienänderung (Austausch der Parteien), sondern auf eine zulässige Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gerichtet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG in der Fassung der GmbH-Nov 1980 besteht die GmbH als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Für die Haftung des Handelnden kommt es nicht darauf an, ob dem anderen Teil bei Abschluß des Geschäftes der Mangel der Eintragung der Gesellschaft bekannt war oder bekannt sein mußte vergleiche ecolex 1991, 251). Ist daher im Rahmen der Vorgesellschaft Werner F***** als Geschäftsführer der ursprünglich beklagten Partei aufgetreten, ist er und nicht die nicht existente GmbH Partner des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden und hat für dessen Entgeltforderungen einzustehen. Insoferne konnte es gar nicht zu einer Konkurrenz zweier existierender Rechtssubjekte auf Beklagtenseite kommen, da dies die (nach den Behauptungen des Klägers nicht erfolgte) Übernahme der eingegangenen Verpflichtungen iSd Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG durch die eingetragene GmbH vorausgesetzt hätte. Für den umgekehrten Fall, daß nämlich die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG "Handelnden" beklagt wurden, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH bereits für zulässig und zweckmäßig angesehen worden vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 72 mwH; OLG Wien ecolex 1991, 622 mwH). Diese Erwägungen müssen auch für den vorliegenden Fall gelten. Der Kläger ließ keinen Zweifel daran, daß er sein noch ausstehendes Entgelt von seinem ehemaligen Arbeitgeber fordert und er damit ein bestehendes Rechtssubjekt (Anführung der Bezeichnung des "Unternehmens" im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO) in Anspruch nehmen wollte vergleiche die Berichtigungen in RZ 1977/102 - von natürlicher Person auf GmbH; SZ 53/64 - von einer Scheingesellschaft auf die für sie Handelnden; GesRZ 1985, 196 - von einer nicht mehr existenten GmbH & Co KG auf deren ehemalige Komplementärin; DRdA 1987, 226 - von der nicht existent gewordenen Vorgesellschaft auf die für sie Handelnden; WBl 1987, 192 - von der gelöschten OHG oder KG auf die Gesellschafter; 9 ObA 220/92 - von der GmbH & Co KG auf GmbH; 9 ObA 342/93 - von AG auf natürliche Person, uva). Der Berichtigungsantrag des Klägers ist daher nicht auf eine Parteienänderung (Austausch der Parteien), sondern auf eine zulässige Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gerichtet.
Abgesehen davon, ist gemäß § 235 Abs 1 ZPO bis zur Streitanhängigkeit selbst eine Änderung der Klage zulässig. Dies muß daher umso mehr für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung gelten. Die Klage und der aufgrund der Klage ergangene Zahlungsbefehl wurden bisher nur an ein nicht parteifähiges Gebilde "zugestellt". Diese "Zustellung" konnte keine Rechtswirkungen auslösen, so daß es nicht erforderlich ist, wie der Revisionsrekurswerber meint, den Zustellvorgang als nichtig aufzuheben. Die Arbeitsrechtssache ist bisher mangels wirksamer Zustellung an ein existierendes Rechtssubjekt gar nicht streitanhängig geworden. Auch der Zahlungsbefehl richtet sich konsequenterweise gegen die vom Kläger als Arbeitgeber in Anspruch genommene richtige beklagte Partei, der er bisher nicht zugestellt worden ist. Die vom Rekursgericht aufgeworfene und als entscheidend angesehene Frage der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und des Zwei-Parteiensystems stellt sich daher nicht. Nach ständiger Judikatur kann vielmehr der Mangel der Parteifähigkeit durch eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt geklagt werden soll (vgl DRdA 1987, 226; WBl 1993, 57 mwH ua).Abgesehen davon, ist gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ZPO bis zur Streitanhängigkeit selbst eine Änderung der Klage zulässig. Dies muß daher umso mehr für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung gelten. Die Klage und der aufgrund der Klage ergangene Zahlungsbefehl wurden bisher nur an ein nicht parteifähiges Gebilde "zugestellt". Diese "Zustellung" konnte keine Rechtswirkungen auslösen, so daß es nicht erforderlich ist, wie der Revisionsrekurswerber meint, den Zustellvorgang als nichtig aufzuheben. Die Arbeitsrechtssache ist bisher mangels wirksamer Zustellung an ein existierendes Rechtssubjekt gar nicht streitanhängig geworden. Auch der Zahlungsbefehl richtet sich konsequenterweise gegen die vom Kläger als Arbeitgeber in Anspruch genommene richtige beklagte Partei, der er bisher nicht zugestellt worden ist. Die vom Rekursgericht aufgeworfene und als entscheidend angesehene Frage der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und des Zwei-Parteiensystems stellt sich daher nicht. Nach ständiger Judikatur kann vielmehr der Mangel der Parteifähigkeit durch eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt geklagt werden soll vergleiche DRdA 1987, 226; WBl 1993, 57 mwH ua).
Das Erstgericht hat daher aufgrund der vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung die Klage und den Zahlungsbefehl neuerlich an die beklagte Partei unter deren richtiggestellter Bezeichnung zuzustellen.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.