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Entscheidung 8 ObS 42/99y×

Entscheidung 8 ObS 42/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS42/99y

Entscheidungsdatum

09.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Helmuth Prenner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard S*****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Ing. Leo D*****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Bundessozialamt K*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 687.924,99 sA., Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1998, GZ 8 Rs 149/98p-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 1998, GZ 33 Cgs 55/97w-15, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Rekurses an den Obersten Gerichtshof werden der Beschluß des Berufungsgerichtes und das daran anschließende Verfahren als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens an den Obersten Gerichtshof werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Nach Erstattung von Berufung und Berufungsbeantwortung legte das Erstgericht den Akt mit Vorlagebericht vom 15. 6. 1998 dem Berufungsgericht vor, wo er am 16. 6. 1998 einlangte.

Am 24. 8. 1998 wurde hinsichtlich des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen und Dr. Reinhard S***** zum Masseverwalter bestellt (BG Eisenkappl S 58/98t-7).

Erst danach faßte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung den hier angefochtenen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß, der dem Klagevertreter Dr. T***** und der beklagten Partei am 13. 11. 1998 zugestellt wurde.

Am 19. 11. 1998 beantragte der Masseverwalter, vertreten durch den früheren Klagevertreter, das gemäß Paragraph 7, KO unterbrochene Verfahren aufzunehmen und fortzusetzen.

Am 9. 12. 1998 langte der Rekurs der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht ein.

Dieser wurde am 28. 12. 1998 dem Klagevertreter zugestellt, der daraufhin am 25. 1. 1999 eine Rekursbeantwortung zur Post gab, worauf der Akt dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichtes vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Konkurseröffnung wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen. Alle erst nach Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen sind unwirksam; eine nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Entscheidung leidet an Nichtigkeit (JBl 1972, 578; 1978, 433; 1984, 209 uva). Über Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden (SZ 43/158; 56/32 uva). Eine analoge Anwendung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO auf jene Fälle, in welchen die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsbeantwortung eintritt und in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, wird ab RZ 1992/21 in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (ZIK 1996, 25; 10 Ob 27/97m; 8 ObA 247/97z).

Unterbrochene Verfahren können gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO auf Antrag der dort genannten Personen wieder aufgenommen werden. Ein solcher Antrag liegt zwar vor, doch bedarf die Aufnahme auch eines ausdrücklichen Beschlusses (SZ 49/135; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92; 9 ObA 180/94; 8 ObA 311/95), der im vorliegenden Fall fehlt.

Aus Anlaß des vorgelegten Rechtsmittels muß daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes und das daran anschließende Verfahren als nichtig aufgehoben werden. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBl 1995, 44; 8 ObA 311/95). Nach Fassung eines Aufnahmebeschlusses wird das Berufungsgericht neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E55123 08C00429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00042.99Y.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19990909_OGH0002_008OBS00042_99Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035434 Rechtssatz 20.09.1961Zivilrecht
Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Gericht erster oder höhere …
RS0036809 Rechtssatz 11.11.1976Zivilrecht
Grundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzten können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilu …
RS0036996 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die …
RS0037023 Rechtssatz 16.09.1970Zivilrecht
Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungswei …
RS0037128 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen …
RS0064020 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Die Unterbrechung der Rechtsstreitigkeiten nach § 6 KO finden in jeder Lage des Verfahrens statt.
RS0064045 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Alle vom Prozeßgericht erst nach Eintritt der Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen sind rechtsunwirksam.
RS0097353 Rechtssatz 28.03.1996Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung üb …