Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 3 Abs.4 IESG gebührt das Insolvenzausfallgeld in der Höhe des gesicherten Anspruches vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Die Arbeitnehmer erhalten also im allgemeinen aufgrund des IESG ihren Nettolohn aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 184; ZfVB 1982/1756). Dies entspricht dem Zweck des IESG, nämlich den Arbeitnehmer vor der typischerweise nicht selbst abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes seiner Entgeltansprüche, auf die er typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes der unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen ist, zu bewahren (9 ObS 15/92). Nur dann, wenn der Arbeitnehmer Abgaben selbst zu leisten hat und diese auch nicht von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, umfaßt das Insolvenz-Ausfallgeld auch diese Beträge, wie dies etwa bei dem im ASVG ausnahmsweise vorgesehenen Fall der Selbstabfuhr des Arbeitnehmeranteils am Sozialversicherungsbeitrag durch den Arbeitnehmer (§ 61 ASVG) der Fall ist (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, aaO 184). Der Arbeitnehmer soll somit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als er es ohne die Insolvenz des Arbeitgebers wäre.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IESG gebührt das Insolvenzausfallgeld in der Höhe des gesicherten Anspruches vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Die Arbeitnehmer erhalten also im allgemeinen aufgrund des IESG ihren Nettolohn aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 184; ZfVB 1982/1756). Dies entspricht dem Zweck des IESG, nämlich den Arbeitnehmer vor der typischerweise nicht selbst abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes seiner Entgeltansprüche, auf die er typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes der unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen ist, zu bewahren (9 ObS 15/92). Nur dann, wenn der Arbeitnehmer Abgaben selbst zu leisten hat und diese auch nicht von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, umfaßt das Insolvenz-Ausfallgeld auch diese Beträge, wie dies etwa bei dem im ASVG ausnahmsweise vorgesehenen Fall der Selbstabfuhr des Arbeitnehmeranteils am Sozialversicherungsbeitrag durch den Arbeitnehmer (Paragraph 61, ASVG) der Fall ist (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, aaO 184). Der Arbeitnehmer soll somit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als er es ohne die Insolvenz des Arbeitgebers wäre.
Gemäß § 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Es liegt daher insoweit ein Fall des § 3 Abs.4 IESG vor, da der Bund seinen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend machen kann (vgl. ZfVB 1986/2125). Anders liegt der Fall bei der Umsatzsteuer. Diese wird allein vom Unternehmer, somit jenem, der die Leistung erbringt, geschuldet (§ 19 Abs.1 UStG), ohne daß der Leistungsempfänger (hier: die nunmehrige Gemeinschuldnerin) haftbar gemacht werden könnte. Der Bund kann daher die Schuld im Insolvenzverfahren nicht eintreiben. Hiezu kommt, daß die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen wird (§ 4 UStG), während die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (§ 47 Abs.1 EStG) und somit nur die Lohnsteuer nach dem Wortlaut des § 3 Abs.4 IESG unter die dort genannten gesetzlichen Abzüge zu subsumieren ist.Gemäß Paragraph 82, EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Es liegt daher insoweit ein Fall des Paragraph 3, Absatz 4, IESG vor, da der Bund seinen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend machen kann vergleiche ZfVB 1986/2125). Anders liegt der Fall bei der Umsatzsteuer. Diese wird allein vom Unternehmer, somit jenem, der die Leistung erbringt, geschuldet (Paragraph 19, Absatz eins, UStG), ohne daß der Leistungsempfänger (hier: die nunmehrige Gemeinschuldnerin) haftbar gemacht werden könnte. Der Bund kann daher die Schuld im Insolvenzverfahren nicht eintreiben. Hiezu kommt, daß die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen wird (Paragraph 4, UStG), während die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Paragraph 47, Absatz eins, EStG) und somit nur die Lohnsteuer nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 4, IESG unter die dort genannten gesetzlichen Abzüge zu subsumieren ist.
Gemäß § 2 Z 3 IESG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes auf Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen sinngemäß Anwendung. Sinngemäße Anwendung bedeutet, daß die Ansprüche dieser Personen zwar prinzipiell wie Arbeitnehmeransprüche zu behandeln sind, daß aber den Besonderheiten der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse Rechnung getragen werden muß (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler aaO 146). Für die Auslegung des § 3 Abs.4 IESG kommt es daher im gegenständlichen Fall entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die Bemessung des Insolvenzausfallgeldes in Höhe der Honorarforderung einschließlich Umsatzsteuer besser gestellt würde, als er es außerhalb des Insolvenzfalles gewesen wäre, ob er daher in jedem Falle zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Bei Klärung der Frage ist vorerst zu berücksichtigen, daß gemäß § 16 Abs.1 Z 1 der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, dessen Bemessungsgrundlage sich ändert, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen hat. Gemäß Abs.3 dieser Gesetzesstelle ist diese Vorgangsweise sinngemäß auch dann einzuhalten, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen. Die Beantwortung der Frage, ob Uneinbringlichkeit vorliegt, hat nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (Dorazil/Frühwald/Hock/Mayer/Paukowitsch, KommUStG Anm.9 zu § 16, Kranich/Siegl/Waba/Cananek, Mehrwertsteuerhandbuch5 Anm.5 zu § 16; GesRZ 1990, 42). In der Praxis der Finanzverwaltung wird Uneinbringlichkeit mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angenommen (Achatz, Mehrwertsteuer-Berichtigung bei Zahlungsunfähigkeit, WBl. 1987, 205; Kolacny/Mayer, UStG Anm.5 zu § 16). Zum Entgelt gehört gemäß § 4 Abs.2 Z 2 UStG auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Liegt eine derartige Leistung eines Dritten, die gewährt wird, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt, die somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, vor, ist die Uneinbringlichkeit zu verneinen (vgl. Achatz aaO 207). Nicht zum steuerbaren Entgelt gehören aber nach dem zweiten Satz der zuletzt genannten Gesetzesstelle bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden. Zu derartigen Zuschüssen werden jene nach dem Marktordnungsgesetz sowie alle Kostenzuschüsse gezählt, die im Interesse eines einheitlichen Preisgefüges und aus agrarpolitischen Erwägungen gewährt werden wie Preis- und Frachtkostenzuschüsse. Weiters Verwertungszuschüsse, Preisstützungen, Exportstützungen und Zuschüsse im Rahmen der Rindfleischverbilligungsaktion, schließlich auch Kostenersätze an Beförderungsunternehmen aufgrund des § 30 Abs.1 FLAG 1967 sowie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (Kranich/Siegl/Waba, KommzMehrwertsteuer Anm.126 bis 138c zu § 4).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, IESG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes auf Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen sinngemäß Anwendung. Sinngemäße Anwendung bedeutet, daß die Ansprüche dieser Personen zwar prinzipiell wie Arbeitnehmeransprüche zu behandeln sind, daß aber den Besonderheiten der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse Rechnung getragen werden muß (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler aaO 146). Für die Auslegung des Paragraph 3, Absatz 4, IESG kommt es daher im gegenständlichen Fall entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die Bemessung des Insolvenzausfallgeldes in Höhe der Honorarforderung einschließlich Umsatzsteuer besser gestellt würde, als er es außerhalb des Insolvenzfalles gewesen wäre, ob er daher in jedem Falle zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Bei Klärung der Frage ist vorerst zu berücksichtigen, daß gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, dessen Bemessungsgrundlage sich ändert, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen hat. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist diese Vorgangsweise sinngemäß auch dann einzuhalten, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen. Die Beantwortung der Frage, ob Uneinbringlichkeit vorliegt, hat nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (Dorazil/Frühwald/Hock/Mayer/Paukowitsch, KommUStG Anm.9 zu Paragraph 16,, Kranich/Siegl/Waba/Cananek, Mehrwertsteuerhandbuch5 Anm.5 zu Paragraph 16,; GesRZ 1990, 42). In der Praxis der Finanzverwaltung wird Uneinbringlichkeit mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angenommen (Achatz, Mehrwertsteuer-Berichtigung bei Zahlungsunfähigkeit, WBl. 1987, 205; Kolacny/Mayer, UStG Anm.5 zu Paragraph 16,). Zum Entgelt gehört gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UStG auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Liegt eine derartige Leistung eines Dritten, die gewährt wird, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt, die somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, vor, ist die Uneinbringlichkeit zu verneinen vergleiche Achatz aaO 207). Nicht zum steuerbaren Entgelt gehören aber nach dem zweiten Satz der zuletzt genannten Gesetzesstelle bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden. Zu derartigen Zuschüssen werden jene nach dem Marktordnungsgesetz sowie alle Kostenzuschüsse gezählt, die im Interesse eines einheitlichen Preisgefüges und aus agrarpolitischen Erwägungen gewährt werden wie Preis- und Frachtkostenzuschüsse. Weiters Verwertungszuschüsse, Preisstützungen, Exportstützungen und Zuschüsse im Rahmen der Rindfleischverbilligungsaktion, schließlich auch Kostenersätze an Beförderungsunternehmen aufgrund des Paragraph 30, Absatz eins, FLAG 1967 sowie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (Kranich/Siegl/Waba, KommzMehrwertsteuer Anm.126 bis 138c zu Paragraph 4,).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes, obwohl es sich um bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die aus Mitteln eines bundesgesetzlich errichteten Fonds gewährt werden (§ 13 IESG), handelt, nicht als Zuschüsse im Sinne des § 4 Abs.2 Z 2 zweiter Satz UStG gewertet werden können. Diese sind ihrem Wesen nach nämlich dahin zu definieren, daß sie eine Prämie darstellen, die dem Unternehmer gegeben wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen (vgl. VwGHSlg F 6105; VwGH 89/14/0071). Daß das Insolvenzausfallgeld dieser Definition nicht unterstellt werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da somit dem Kläger im Wege des Insolvenzausfallgeldes das Entgelt für seine Leistung von einem anderen als dem Empfänger gewährt wird, ohne daß die Steuerbefreiung des § 4 Abs.2 Z 2 zweiter Satz Platz greift, ist die Umsatzsteuer im Sinne des § 16 Abs.3 UStG nicht uneinbringlich und der Kläger zu deren Entrichtung weiterhin verpflichtet.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes, obwohl es sich um bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die aus Mitteln eines bundesgesetzlich errichteten Fonds gewährt werden (Paragraph 13, IESG), handelt, nicht als Zuschüsse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz UStG gewertet werden können. Diese sind ihrem Wesen nach nämlich dahin zu definieren, daß sie eine Prämie darstellen, die dem Unternehmer gegeben wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen vergleiche VwGHSlg F 6105; VwGH 89/14/0071). Daß das Insolvenzausfallgeld dieser Definition nicht unterstellt werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da somit dem Kläger im Wege des Insolvenzausfallgeldes das Entgelt für seine Leistung von einem anderen als dem Empfänger gewährt wird, ohne daß die Steuerbefreiung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz Platz greift, ist die Umsatzsteuer im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG nicht uneinbringlich und der Kläger zu deren Entrichtung weiterhin verpflichtet.
Es erweist sich somit, daß § 3 Abs.4 IESG auch im Lichte der Besonderheit der gegenständlichen werkvertraglichen Beziehung keiner über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung bedarf, um dem Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, sondern daß vielmehr in Anbetracht der weiterbestehenden Umsatzsteuerpflicht des Klägers das Insolvenzausfallgeld auch diesen Steueranteil enthalten muß, um den Kläger so zu stellen, wie dies ohne Insolvenz des Auftraggebers der Fall gewesen wäre. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.Es erweist sich somit, daß Paragraph 3, Absatz 4, IESG auch im Lichte der Besonderheit der gegenständlichen werkvertraglichen Beziehung keiner über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung bedarf, um dem Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, sondern daß vielmehr in Anbetracht der weiterbestehenden Umsatzsteuerpflicht des Klägers das Insolvenzausfallgeld auch diesen Steueranteil enthalten muß, um den Kläger so zu stellen, wie dies ohne Insolvenz des Auftraggebers der Fall gewesen wäre. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.