Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil auf den vorliegenden Fall das IESG bereits idF BGBl I 142/2000 anzuwenden ist und der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass für diese Fälle die vom Berufungsgericht für die frühere Rechtslage zutreffend dargestellten Grundsätze hinsichtlich des "Stehenlassens" des laufenden Entgeltes nur in modifizierter Form anzuwenden sind.Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil auf den vorliegenden Fall das IESG bereits in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden ist und der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass für diese Fälle die vom Berufungsgericht für die frühere Rechtslage zutreffend dargestellten Grundsätze hinsichtlich des "Stehenlassens" des laufenden Entgeltes nur in modifizierter Form anzuwenden sind.
Nach der Übergangsbestimmung des § 17a Abs 23 IESG ist auf Konkursverfahren, in denen der Konkurseröffnungsbeschluss - wie hier - nach dem 31. 12. 2000 liegt, bereits § 3 Abs 2 und § 3a Abs 1 IESG idF der Novelle BGBl I 142/2000 anzuwenden. Nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage ist die Sicherung der Geldansprüche ohnehin auf die letzten sechs Monate vor dem Stichtag, dem Ende des Dienstverhältnisses bzw Klagseinbringung eingeschränkt. Im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des "Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber ist regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf zu schließen, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fonds überwälzen will (vgl dazu zuletzt etwa OGH 8 ObS 20/04f mwN etwa 8 ObS 206/02f ua). Allerdings wurde auch für den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausgesprochen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzu treffen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzfondsausfallgeld missbräuchlich sein kann (vgl idS etwa zuletzt 8 ObS 11/04g mwN etwa 8 ObS 195/02p). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch darauf hingewiesen, das dies nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. 9. 2003 in der Rechtssache Walcher zu C 201/01 steht, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der Richtlinie 80/987/EWG ausgeschlossen werden können. Gibt doch Art 10 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die nötigen Maßnahmen zu treffen und auch Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, das die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsame Interessen, die sich in einer Kollision zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 23, IESG ist auf Konkursverfahren, in denen der Konkurseröffnungsbeschluss - wie hier - nach dem 31. 12. 2000 liegt, bereits Paragraph 3, Absatz 2, und Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden. Nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage ist die Sicherung der Geldansprüche ohnehin auf die letzten sechs Monate vor dem Stichtag, dem Ende des Dienstverhältnisses bzw Klagseinbringung eingeschränkt. Im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des "Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber ist regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf zu schließen, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fonds überwälzen will vergleiche dazu zuletzt etwa OGH 8 ObS 20/04f mwN etwa 8 ObS 206/02f ua). Allerdings wurde auch für den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausgesprochen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzu treffen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzfondsausfallgeld missbräuchlich sein kann vergleiche idS etwa zuletzt 8 ObS 11/04g mwN etwa 8 ObS 195/02p). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch darauf hingewiesen, das dies nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. 9. 2003 in der Rechtssache Walcher zu C 201/01 steht, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Artikel 10, der Richtlinie 80/987/EWG ausgeschlossen werden können. Gibt doch Artikel 10, dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die nötigen Maßnahmen zu treffen und auch Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, das die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsame Interessen, die sich in einer Kollision zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.
Es kann nun nicht übersehen werden, dass auch im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für solchen Missbrauch vorliegen. Kam es doch tatsächlich zu erheblichen Entgeltrückständen und war den beiden klagenden Parteien die finanziell schwierige Lage des Unternehmens durchaus bewusst. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es sich um zwei Arbeitnehmer handelt, deren Arbeitsverhältnisse bereits außergewöhnlich lange gedauert haben und im Falle des Zweitklägers sogar über 40 Jahre. Arbeitsverhältnisse dieser extrem langen Dauer lassen - auch unabhängig von den familiären Banden - auf eine starke Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen, die es auch erklärt, dass hier bei Entgeltrückständen über einen längeren Zeitraum es noch zu keiner vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gekommen ist. Weiters kommt hinzu, dass hier auch noch im Jahre 2000 Sanierungskonzepte erstellt wurden und im Jahr 2001 ein Großauftrag abzuwickeln war, sodass nach den Feststellungen ja schließlich auch erst im Oktober 2002 die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers offensichtlich wurde. Weiters gab es - wenn auch noch nicht im Einzelnen festgestellt-, durchaus bei Teilzahlungen, die jedenfalls den Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb selbst dann, wenn sie für frühere Zeitperioden geleistet wurden, auch ohne Annahme einer Missbrauchsabsicht erklärbar machen, weil durch diese Teilzahlungen der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers doch zumindest teilweise gesichert wird (vgl OGH 26. 4. 2001 8 ObS 39/01w uva). Hier kommt noch hinzu, dass die beiden klagenden Ehegatten im Hinblick auf die wechselseitigen Unterhaltsansprüche durch diese Teilzahlung auch jeweils wechselseitig abgesichert waren. Geht man schließlich vom Oktober 2002 aus, so wäre - Anhaltspunkte für eine Vereinbarung nach § 20 Abs 2 AnG liegen nicht vor - bei einem Austritt der Kläger ohnehin auch die Kündigungsentschädigung zumindest für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung zu zahlen gewesen. Insgesamt kann unter Beachtung dieser Umstände nicht vom Nachweis einer Missbrauchsabsicht ausgegangen werden.Es kann nun nicht übersehen werden, dass auch im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für solchen Missbrauch vorliegen. Kam es doch tatsächlich zu erheblichen Entgeltrückständen und war den beiden klagenden Parteien die finanziell schwierige Lage des Unternehmens durchaus bewusst. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es sich um zwei Arbeitnehmer handelt, deren Arbeitsverhältnisse bereits außergewöhnlich lange gedauert haben und im Falle des Zweitklägers sogar über 40 Jahre. Arbeitsverhältnisse dieser extrem langen Dauer lassen - auch unabhängig von den familiären Banden - auf eine starke Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen, die es auch erklärt, dass hier bei Entgeltrückständen über einen längeren Zeitraum es noch zu keiner vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gekommen ist. Weiters kommt hinzu, dass hier auch noch im Jahre 2000 Sanierungskonzepte erstellt wurden und im Jahr 2001 ein Großauftrag abzuwickeln war, sodass nach den Feststellungen ja schließlich auch erst im Oktober 2002 die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers offensichtlich wurde. Weiters gab es - wenn auch noch nicht im Einzelnen festgestellt-, durchaus bei Teilzahlungen, die jedenfalls den Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb selbst dann, wenn sie für frühere Zeitperioden geleistet wurden, auch ohne Annahme einer Missbrauchsabsicht erklärbar machen, weil durch diese Teilzahlungen der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers doch zumindest teilweise gesichert wird vergleiche OGH 26. 4. 2001 8 ObS 39/01w uva). Hier kommt noch hinzu, dass die beiden klagenden Ehegatten im Hinblick auf die wechselseitigen Unterhaltsansprüche durch diese Teilzahlung auch jeweils wechselseitig abgesichert waren. Geht man schließlich vom Oktober 2002 aus, so wäre - Anhaltspunkte für eine Vereinbarung nach Paragraph 20, Absatz 2, AnG liegen nicht vor - bei einem Austritt der Kläger ohnehin auch die Kündigungsentschädigung zumindest für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung zu zahlen gewesen. Insgesamt kann unter Beachtung dieser Umstände nicht vom Nachweis einer Missbrauchsabsicht ausgegangen werden.
Da die Vorinstanzen aber ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass hier die Geltendmachung von Ansprüchen schon im Hinblick auf die anzunehmende Missbrauchsabsicht nicht zulässig wäre, die konkret geltend gemachten Ansprüche, deren Lagerung sowie allfällige Teilzahlungen weder erörtert noch festgestellt haben, waren die Entscheidungen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.