Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht dargestellten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes schon klarzustellen, dass von der hier noch maßgeblichen Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG die Abfertigung nicht erfasst ist. Erst durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9. 2002 wurden auch die Beendigungsansprüche erfasst. Diese ist erst bis 8. 10. 2005 umzusetzen (vgl dazu insgesamt auch OGH 30. 10. 2003, 8 ObS 204/02m; zur mangelnden Erfassung der Abfertigung auch RIS-Justiz RS0118564 mwN OGH 23. 1. 2004, 8 ObS 18/03k).Vorweg ist im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes schon klarzustellen, dass von der hier noch maßgeblichen Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG die Abfertigung nicht erfasst ist. Erst durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9. 2002 wurden auch die Beendigungsansprüche erfasst. Diese ist erst bis 8. 10. 2005 umzusetzen vergleiche dazu insgesamt auch OGH 30. 10. 2003, 8 ObS 204/02m; zur mangelnden Erfassung der Abfertigung auch RIS-Justiz RS0118564 mwN OGH 23. 1. 2004, 8 ObS 18/03k).
Weiters voranzustellen ist, dass nach der Übergangsbestimmung des § 17a Abs 23 IESG bereits § 3 Abs 2 und 3a Abs 1 IESG idF der Nov BGBl I 142/2000 anzuwenden ist, weil der Beschluss über die Konkurseröffnung nach dem 31. 12. 2000 gefasst wurde.Weiters voranzustellen ist, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 23, IESG bereits Paragraph 3, Absatz 2 und 3 a Absatz eins, IESG in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden ist, weil der Beschluss über die Konkurseröffnung nach dem 31. 12. 2000 gefasst wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des "Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fond überwälzen wolle (vgl dazu etwa OGH 8 ObS 254/01p, 8 ObS 195/02p und 8 ObS 206/02f). Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeldfonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein kann (vgl dazu etwa 8 ObS 195/02p).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des "Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fond überwälzen wolle vergleiche dazu etwa OGH 8 ObS 254/01p, 8 ObS 195/02p und 8 ObS 206/02f). Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeldfonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein kann vergleiche dazu etwa 8 ObS 195/02p).
Hier liegen nun durchaus solche Umstände vor, weil die Klägerin nicht nur einen ganz klaren Einblick in die wirtschaftliche Situation des Betriebes hatte, sondern auch noch in einem familiären Naheverhältnis zum Arbeitgeber stand. Dem ist aber gegenüberzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis seit einem längeren Zeitraum aufrecht war, sie knapp vor der Pension stand und doch noch die - wenngleich möglicherweise vage - Hoffnung auf ein wirtschaftliches Wiederaufleben bestand. Gerade im Hinblick auf die bereits erhebliche Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ist schon wegen der erheblichen Kündigungsfristen davon auszugehen, dass bis zur tatsächlichen Beendigung bzw bei der Berechnung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung auf Grundlage eines berechtigten vorzeitigen Austrittes ohnehin auch noch ein erheblicher Zeitraum verstrichen wäre. Zieht man ins Kalkül, dass hier eine Beendigung zum Ende März erfolgte und Anhaltspunkte für die Vereinbarung von zusätzlichen Kündigungsterminen nicht vorliegen, wäre bei einer so lang beschäftigten Angestellten bei einem Austritt nach Ende September 2001 ohnehin ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum 31. 3. 2002 anzunehmen gewesen (vgl dazu § 20 Abs 2 AngG). Ausgehend davon, kann aber der Nachweis eines Vorsatzes hinsichtlich einer missbräuchlichen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfond nicht angenommen werden.Hier liegen nun durchaus solche Umstände vor, weil die Klägerin nicht nur einen ganz klaren Einblick in die wirtschaftliche Situation des Betriebes hatte, sondern auch noch in einem familiären Naheverhältnis zum Arbeitgeber stand. Dem ist aber gegenüberzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis seit einem längeren Zeitraum aufrecht war, sie knapp vor der Pension stand und doch noch die - wenngleich möglicherweise vage - Hoffnung auf ein wirtschaftliches Wiederaufleben bestand. Gerade im Hinblick auf die bereits erhebliche Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ist schon wegen der erheblichen Kündigungsfristen davon auszugehen, dass bis zur tatsächlichen Beendigung bzw bei der Berechnung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung auf Grundlage eines berechtigten vorzeitigen Austrittes ohnehin auch noch ein erheblicher Zeitraum verstrichen wäre. Zieht man ins Kalkül, dass hier eine Beendigung zum Ende März erfolgte und Anhaltspunkte für die Vereinbarung von zusätzlichen Kündigungsterminen nicht vorliegen, wäre bei einer so lang beschäftigten Angestellten bei einem Austritt nach Ende September 2001 ohnehin ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum 31. 3. 2002 anzunehmen gewesen vergleiche dazu Paragraph 20, Absatz 2, AngG). Ausgehend davon, kann aber der Nachweis eines Vorsatzes hinsichtlich einer missbräuchlichen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfond nicht angenommen werden.
Der Revision der Beklagten war dementsprechend nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.