Rechtssatz RS0118564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118564
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Norm
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art4
EG Amsterdam Art141
Rechtssatz
Auch wenn der EuGH die Abfertigung unter dem Blickwinkel des Art 141 EG als Entgelt ansieht ist der Anspruch auf Abfertigung nach dem Wortlaut des Art 4 Abs 2, erster Gedankenstrich der Richtlinie nicht gesichert, da er nach nationalem Recht erst mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wird und daher nicht unter die "nichterfüllten Ansprüche für die drei letzten Monate" fällt.Auch wenn der EuGH die Abfertigung unter dem Blickwinkel des Artikel 141, EG als Entgelt ansieht ist der Anspruch auf Abfertigung nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz 2,, erster Gedankenstrich der Richtlinie nicht gesichert, da er nach nationalem Recht erst mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wird und daher nicht unter die "nichterfüllten Ansprüche für die drei letzten Monate" fällt.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 17/03p
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p
- 8 ObS 18/03k
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 18/03k
Beisatz: Dies gilt ebenso für Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. (T1)
- 8 ObS 20/04f
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 8 ObS 20/04f
Auch; Beisatz: Erst durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 wurden auch die Beendigungsansprüche erfasst. Diese ist erst bis 8.10.2005 umzusetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118564
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20040123_OGH0002_008OBS00017_03P0000_001