Rechtssatz RS0116935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116935
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Norm
IESG §1 Abs1
IESG §1 Abs2
IESG idF BGBl I 142/2000 §3a Abs1
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Neuregelung des § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein.Im Hinblick auf die Neuregelung des Paragraph 3 a, IESG bereits in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 195/02p
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
- 8 ObS 22/04z
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObS 22/04z
Beisatz: Im Einzelfall kann allerdings dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzu treffen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzfondsausfallgeld missbräuchlich sein. (T1)
- 8 ObS 22/05a
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObS 22/05a
Beis wie T1; Beisatz: Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11.9.2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der RL80/987/EWG ausgeschlossen werden können. (T2)
Beisatz: Hier: Gewährt der Fond unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs 2 des IESG Insolvenzausfallgeld, geht er -ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofes in der RechtssacheWalcher (C-201/01) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht. Deshalb sind auch die anteiligen (akzessorischen) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des bescheidmäßig zugesprochenen Betrags gesichert. (T3)
- 8 ObS 14/06a
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 14/06a
- 8 ObS 18/06i
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 18/06i
Beis wie T1
- 8 ObS 22/07d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 22/07d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar (Überwälzung des Finanzierungsrisikos bejaht). (T4)
- 8 ObS 4/08h
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObS 4/08h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 8 ObS 12/11i
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObS 12/11i
Auch; Beis wie T1
- 8 ObS 20/11s
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObS 20/11s
Auch
- 8 ObS 2/14y
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObS 2/14y
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 ObS 5/15s
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObS 5/15s
Vgl auch
- 8 ObS 5/17v
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObS 5/17v
Auch
- 8 ObS 4/20a
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObS 4/20a
Beis wie T1
- 8 ObS 4/22d
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 ObS 4/22d
Vgl; Beisatz: Der Kläger erhielt seit Beginn seines Dienstverhältnisses nicht das vereinbarte Entgelt und setzte dennoch seine Arbeit fort, er wirkte sogar an einer falschen Anmeldung zur Sozialversicherung mit; ihm war dabei bewusst, dass die jahrelange Nichtzahlung seines Gehalts auf fehlendem finanziellen Leistungsvermögen der Dienstgeberin beruhte, weil diese betriebsnotwendige Investitionen Dritter nicht lukrieren konnte. (T5)
- 8 ObS 5/22a
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObS 5/22a
Beis wie T1
- 8 ObS 8/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObS 8/22t
- 8 ObS 2/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObS 2/23m
vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat über zwölf Monate hinweg weder Gehalt noch Provisionen beansprucht und selbst die von ihm vereinnahmten Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitsverhältnis angerechnet. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116935
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_008OBS00195_02P0000_001