Begründung:
Der Kläger war seit August 1998 bei der Gemeinschuldnerin zuerst mit einem Monatsgehalt von S 40.000,-- zuzüglich S 12.000,-- Kilometergeldpauschale und S 4.000,-- Diätenpauschale, insgesamt also S 56.000,-- beschäftigt. Im darauf folgenden April 1999 teilte ihm der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit, dass das Unternehmen praktisch vor dem Konkurs stehe. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, ein „Darlehen" zu gewähren, in dem er 10 % der Gesellschaftsanteile für S 1,5 Mio erwirbt. Weiters wurde vereinbart, dass sein Gehalt auf S 28.000 brutto Grundgehalt sowie weiterer S 15.000,-- als Budget für Dienstfahrzeug, Reisediäten und diverse Barauslagen reduziert werden sollte. Eine Gegenverrechnung von 20 % der KFZ-Betriebskosten war vorgesehen. Als es in weiterer Folge dann dem Unternehmen wieder schlechter ging, vereinbarte der Kläger mit der späteren Gemeinschuldnerin, dass er in etwa ein Drittel seines Gehaltes stunde, bis es dem Unternehmen wieder besser gehe. Er erhielt dann ab Jänner 2000 ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.141,13 was ungefähr zwei Drittel des zuvor bezahlten Gehaltes entsprach. Mit dem verbleibenden Drittel sollten weiter 20 % der KFZ-Betriebskosten gegenverrechnet werden. Auch war vorgesehen, dass dann, wenn es dem Unternehmen wieder besser gehen sollte, eine Nachzahlung der gestundeten Gehaltsbestandteile abzüglich der gegenverrechneten KFZ-Betriebskosten erfolgen sollte. Mit diesem gestundeten Drittel des Gehaltes wurden auch private Rechnungen des Klägers in Höhe von EUR 2.326,69 gegenverrechnet.
Auch danach verschlechterte sich wieder die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin und es kam zu verspäteten Gehaltszahlungen auch des reduzierten Gehaltes. Letztlich wurde in den Monaten Oktober 2002, Februar 2003 sowie April bis August 2003 überhaupt kein Gehalt mehr gezahlt und der Kläger am 26. August 2003 entlassen. Der Kläger hat diese Entlassung angefochten und auch eine Klage am 25. 9. 2003 betreffend die aushaftenden Gehälter eingebracht. Bereits vor seiner Entlassung am 26. 8. 2003 hatte er die spätere Gemeinschuldnerin zur Leistung der fälligen Entgelte unter Setzung einer Nachfrist aufgefordert.
Über das Unternehmen wurde schließlich am 19. 1. 2004 der Ausgleich und am 1. 4. 2004 der Anschlusskonkurs eröffnet. Im Anfechtungsverfahren schloss der Kläger am 21. 1. 2005 einen Vergleich, in dem er mit dem Masseverwalter die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin mit 31. 3. 2004 vereinbarte und der Masseverwalter einen Betrag von EUR 33.932,24 brutto als Konkursforderung anerkannte und auch die Verpflichtung der Masse zur Leistung der Pauschalgebühren. In dem Leistungsverfahren wurden Konkursforderungen in Höhe von EUR 31.346,11 brutto samt Zinsen und Kosten zugunsten des Klägers festgestellt.
Mit seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von EUR 85.293,29 macht der Kläger im Wesentlichen die offenen Gehaltsforderungen, die Beendigungsansprüche sowie die Kosten geltend.
Die Beklagte hat diesen Antrag zur Gänze im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass eine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds vorliege, habe der Kläger doch 51 Monate sein Gehalt nicht zur Gänze erhalten und dem Dienstgeber selbst erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt EUR 72.040,29 sA an Insolvenz-Ausfallgeld im Wesentlichen für die Ansprüche aus der Beendigung und seine offenen Entgeltansprüche. Er sei für die Gemeinschuldnerin weder vertretungsbefugt gewesen noch deren leitender Angestellter und habe auch als Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss gehabt. Er habe in keiner Weise versucht das Finanzierungsrisiko zu überwälzen, sondern vielmehr zur Deckung kurzfristiger Finanzierungsengpässe beigetragen. Auch andere Gläubiger hätten an die Sanierbarkeit des Unternehmens geglaubt. Als schließlich die Gehaltszahlungen eingestellt worden seien, habe er seine Ansprüche auch geltend gemacht. Noch im Jahr 2002 sei es zum Ankauf des Kundenstockes eines anderen Unternehmens gekommen, um den Fortbestand der späteren Gemeinschuldnerin zu sichern. Selbst im Zeitpunkt der unberechtigten Entlassung des Klägers sei es dem Unternehmen dadurch noch besser gegangen und habe auch der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin noch an den Fortbestand des Unternehmens geglaubt. Dass der fast 50-jährige Kläger, dem die Arbeitslosigkeit gedroht habe, mit der Einklagung seiner Ansprüche etwa vier Monate gewartet habe, sei ihm keinesfalls vorzuwerfen. Im Übrigen erstattete der Kläger noch Ausführungen zur Höhe der von der Beklagten teilweise auch insoweit bestrittenen Ansprüche.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass unter Anwendung des sogenannten „Fremdvergleiches" davon auszugehen sei, dass ein durchschnittlicher unbeteiligter Arbeitnehmer sich hier anders verhalten hätte als der Kläger. Habe dieser doch nicht nur ein Darlehen gegeben und zweimal einer Reduktion seines Gehaltes zugestimmt, sondern auch noch die verspätete Gehaltszahlung toleriert. Daraus sei zumindest der bedingte Vorsatz abzuleiten, den Insolvenz-Ausfallgeldfond sittenwidrig zu schmälern. Bei Kenntnis der prekären Lage des Unternehmens und bei Vorliegen besonderer Umstände könne auch schon bei einem geringeren Rückstand als 6 Monate von einem solchen Vorsatz ausgegangen werden. Weiters erstattete die Beklagte noch ein umfangreiches Vorbringen zur Höhe der Ansprüche.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es ging davon aus, dass der Kläger doch bereits 1999 um die prekäre finanzielle Situation des Unternehmens gewusst und unter anderem einer Stundung eines Drittels seines Gehaltes zugestimmt habe. Dies sei schon im Hinblick auf § 15 iVm § 40 AngG ausgeschlossen. Trotzdem sei der Kläger nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der nicht mehr vollständigen Bezahlung seines Gehaltes ausgetreten. Es liege sohin seit Mitte 2000 ein atypisches Arbeitsverhältnis vor, das nicht in den Schutzbereich des IESG falle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es ging davon aus, dass der Kläger doch bereits 1999 um die prekäre finanzielle Situation des Unternehmens gewusst und unter anderem einer Stundung eines Drittels seines Gehaltes zugestimmt habe. Dies sei schon im Hinblick auf Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 40, AngG ausgeschlossen. Trotzdem sei der Kläger nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der nicht mehr vollständigen Bezahlung seines Gehaltes ausgetreten. Es liege sohin seit Mitte 2000 ein atypisches Arbeitsverhältnis vor, das nicht in den Schutzbereich des IESG falle.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger sei, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ab 2003 noch schlechter war als zuvor und sein Gehalt nicht bezahlt wurde, nicht vorzeitig ausgetreten. Der Kläger als Prokurist habe auch eine besondere Nahebeziehung zum Arbeitgeber gehabt. Auch eine Teilung zwischen den hier gestundeten Beträgen und den ausbezahlten Beträgen könne nicht vorgenommen werden.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig, da nur die Durchführung des „Fremdvergleichs" im Einzelfall zu beurteilen sei.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig, da nur die Durchführung des „Fremdvergleichs" im Einzelfall zu beurteilen sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.