Rechtssatz RS0115455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115455
Entscheidungsdatum
23.11.2006
Rechtssatz
Werden zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft vom Gesellschafter-Arbeitnehmer Gehaltsansprüche teilweise nicht geltend gemacht und zur Finanzierung des Lebensunterhalts lediglich eine angemeldete und bezahlte Teilzeitbeschäftigung vereinbart, sind letztere Ansprüche gesichert.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 112/01f
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObS 112/01f
- 8 ObS 200/02y
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y
Ähnlich; Beisatz: Von einen Arbeitnehmer-Gesellschafter kann nicht verlangt werden, nur wegen der Notwendigkeit, als Gesellschafter der Gesellschaft Kapital (im Wege des Stehenlassens der Abgeltung von Mehrleistungen) zuzuführen, den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären, obwohl -von den Überstundenentgelten abgesehen - sämtliche daraus resultierenden Ansprüche laufend erfüllt werden. (T1); Beisatz: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T2)
- 8 ObS 202/02t
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObS 202/02t
Ähnlich; Beisatz: Kreditiert der Arbeitnehmer nur die Mehrleistungen, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigt, wird er dadurch nicht zum atypischen Arbeitnehmer. (T3); Beisatz: Hier: Klare Trennung zwischen dem laufend bezahlten Entgelt (im Hinblick auf Abfertigung für die Zeit vor Bestellung zum Geschäftsführer) und den kreditierten Mehrleistungen (Überstunden) ist möglich. (T4)
- 8 ObS 18/06i
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 18/06i
Ähnlich; Beisatz: Hinsichtlich einer Vereinbarung, ein Drittel des Gehaltes zu stunden, bis es dem „Unternehmen wieder besser gehe", ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich dann, wenn eine klare Trennung der verschiedenen Gehaltsbestandteile möglich ist, auch eine getrennte Beurteilung für möglich erachtet wird. (T5); Beisatz: Die Beurteilung, inwieweit von einer missbräuchlichen Geltendmachung hinsichtlich dieser Entgeltteile ausgegangen werden kann, ist im Sinne einer möglichst richtlinienkonformen Interpretation auch unter Beachtung der sogenannten Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) vorzunehmen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115455
Dokumentnummer
JJR_20010528_OGH0002_008OBS00112_01F0000_001