Die gegen dieses Urteil ausschließlich hinsichtlich der Abweisung des laufenden Entgeltes für die Teilzeitbeschäftigung ab Jänner 1999 erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig und auch berechtigt.
Grundsätzlich zutreffend haben die Vorinstanzen hinsichtlich der planmäßig während der mehrjährigen Entwicklungsphase vom Kläger zu erbringenden Mehrleistungen, die erst nach deren Abschluss in Form von Zeitausgleich von einem gesamten Jahr abgegolten werden sollten, das Vorliegen eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens bejaht und daher die Klage insoweit berechtigt abgewiesen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die im deutschen Recht zu § 32a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen - in Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG - auch im österreichischen Recht heranzuziehen. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen.Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die im deutschen Recht zu Paragraph 32 a, dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen - in Analogie zu Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG - auch im österreichischen Recht heranzuziehen. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen.
Darlehensgewährungen durch einen Gesellschafter einer
kreditunwürdigen GesmbH werden daher dem Rückzahlungsverbot in
Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG unterstellt. Solche Darlehen dürfen
daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar
noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch
in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen
dazu, dass Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden
Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger
zurückzutreten haben (vgl jüngst OGH 26. 4. 2001 8 ObS 249/00a; OGH
26. 4. 2000 9 ObA 53/00k = ARD 5153/4/2000 = ASoK 2001, 100 = ecolex
2000/295 ((Mazal)) = infas 2000 A 89 = RdW 2000/508 = WBl 2000/345 =
ZIK 2000/165 jeweils mwN etwa SZ 64/53 = WBl 1991, 399 ((Ostheim)) =
EvBl 1991/179 = GesRZ 1991, 162 = JAP 1991/92, 246 ((P. Bydlinski));
SZ 66/8; SZ 69/208; DRdA 1997, 289; RIS-Justiz RS0054372; RS0060076
uva). Einem im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit gewährten
Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind Finanzplankredite - dies
sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz
gegeben werden (vgl 9 ObA 53/00k = ARD 5153/4/2000 = ASoK 2001, 100 =
ecolex 2000/295 ((Mazal)) = infas 2000 A 89 = RdW 2000/508 = WBl
2000/345 = ZIK 2000/165 mwN; ÖBA 1997, 307; ecolex 1998, 331, DRdA
1997, 289; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2 325). Die
Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen werden
nicht nur auf die Gewährung von Krediten in der Krise angewendet,
sondern auch auf solche "Kredite", die der Gesellschaft in nicht
kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden
sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital
ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung
von Liquidität an die Gesellschaft liegt (OGH 8 ObS 249/00a, 9 ObA
53/00k = ARD 5153/4/2000 = ASoK 2001, 100 = ecolex 2000/295 ((Mazal))
= infas 2000 A 89 = RdW 2000/508 = WBl 2000/345 = ZIK 2000/165 mwN
RdW 1994, 143; SZ 70/232). Nach ständiger Rechtsprechung wird auch
das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch
einen Arbeitnehmer der GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter
ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, als
Eigenkapitalersatz qualifiziert (OGH 8 ObS 249/00a, 9 ObA 53/00k =
ARD 5153/4/2000 = ASoK 2001, 100 = ecolex 2000/295 ((Mazal)) = infas
2000 A 89 = RdW 2000/508 = WBl 2000/345 = ZIK 2000/165 mwN). Nach
dieser Rechtsprechung wäre auch das planmäßige Stehenlassen der während der mehrjährigen Entwicklungsphase vom Kläger zu erbringenden Mehrleistungen, die erst nach deren Abschluss in Form von Zeitausgleich von einem gesamten Jahr abgegolten werden sollten, als eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren. Steht doch dem Arbeitnehmer dann, wenn - wie hier - bei Überstundenarbeit der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im vorhinein vereinbart wird, nach 13 Wochen zwingend (vgl § 19g AZG) der Anspruch auf Konsumation des Zeitausgleichs unter Anwendung von § 19f Abs 2 AZG zu. Von einer konkreten Vereinbarung des Zeitpunktes des Zeitausgleiches kann hier aber nicht die Rede sein.dieser Rechtsprechung wäre auch das planmäßige Stehenlassen der während der mehrjährigen Entwicklungsphase vom Kläger zu erbringenden Mehrleistungen, die erst nach deren Abschluss in Form von Zeitausgleich von einem gesamten Jahr abgegolten werden sollten, als eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren. Steht doch dem Arbeitnehmer dann, wenn - wie hier - bei Überstundenarbeit der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im vorhinein vereinbart wird, nach 13 Wochen zwingend vergleiche Paragraph 19 g, AZG) der Anspruch auf Konsumation des Zeitausgleichs unter Anwendung von Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG zu. Von einer konkreten Vereinbarung des Zeitpunktes des Zeitausgleiches kann hier aber nicht die Rede sein.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr allerdings mit seinem Beschluss vom 26. 4. 2001 zu AZ 8 ObS 249/00a in diesem Zusammenhang dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die darauf abzielen, inwieweit der Verlust von Arbeitnehmeransprüchen unter Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen den Zielen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entspricht.
Dies kann jedoch im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Die
Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Umfange der Abweisung der
während der mehrjährigen Entwicklungsphase vom Kläger erbrachten
Mehrleistungen ohnehin in Rechtskraft erwachsen. Der nun noch
begehrte Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für das laufende Entgelt
ab Jänner 1999 bis zur Konkurseröffnung am 11. 2. 1999 bzw Beendigung
am 9. 3. 1999 und der Beendigungsansprüche stellt kein Eigenkapital
ersetzendes Gesellschafterdarlehen dar. Wurden diese Beträge doch von
vorneherein nicht der Gesellschaft bewusst zugeführt und war nach den
Vereinbarungen (subjektiv) auch eine unterschiedliche Vorgangsweise
hinsichtlich dieses regelmäßigen Entgeltes für die
Teilzeitbeschäftigung einerseits und den Mehrleistungen für die
Anlaufphase der Gesellschaft andererseits vorgesehen. Diese Ansprüche
aus der Teilzeitbeschäftigung sind auch von vornherein von jenen aus
den Mehrleistungen zum Aufbau der Gesellschaft, die erst später
abgegolten werden sollten, objektiv trennbar gewesen. Sie stellten
ein normales Arbeitsentgelt dar, während die von vornherein
gestundeten Mehrleistungen ihre Wurzeln doch auch in der
gesellschaftsrechtlichen Einbindung des Klägers hatten.
Entscheidend für den Umfang der Nichtigkeit von Vereinbarungen, die
das Gebot der erforderlichen Kapitalzuführung umgehen, ist nun nicht
der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm (vgl
OGH 11. 5. 2000, 7 Ob 211/99a; Koziol/Welser Grundriss des
bürgerlichen Rechts I10, 162; Apathy in Schwimann ABGB2 § 879 Rz 37;
Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 250 uva). Zur Abdeckung der von den
Mehrleistungen klar getrennten Ansprüche aus dem Teilzeitverhältnis
haben aber die Gesellschafter offensichtlich das erforderliche
Kapital zugeführt und wurde dem Kläger sein Entgelt auch regelmäßig
bezahlt. Insofern ist aus den Grundsätzen über das Verbot des
Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens auch kein Anspruchsverlust ableitbar.
Durch die klare Trennbarkeit von jenen Entgelten für Mehrleistungen,
die als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen anzusehen
sind, und dem normalen und auch regelmäßig bezahlten Entgelt für die
Teilzeitbeschäftigung unterscheidet sich der vorliegende Fall auch
von den Vorentscheidungen. In diesen wurde eine Trennung von
laufendem "kreditierten" Entgelt und Beendigungsansprüchen ausgehend
von einem fiktiven früheren Beendigungszeitpunkt nicht vorgenommen
und sämtlichen Ansprüchen die Anerkennung versagt (vgl insbesondere
OGH 8 ObS 69/00f = WBl 2000/214 = ARD 5153/5/2000 = DRdA 2000, 535 =
RdW 2000/529 = ZIK 2000/230; 8 ObS 311/99i; 8 ObS 249/00a; ähnlich zu
anderen Konstellationen 8 ObS 4/00x tw veröffentlicht ARD 5171/9/2000 = ZIK 2000/284; 8 ObS 5/00v tw veröffentlicht ARD 5171/6/2000 = ZIK 2000/284). Handelte es sich dabei doch damals um Ansprüche, die nur ausgehend von einer fiktiven Verhaltensweise errechnet hätten werden können, während hier die Trennung zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und den kreditierten Mehrleistungen auf Grund der tatsächlichen Verhaltensweisen nachvollziehbar ist. Ferner ging es dabei darum, dass bei einem früheren Austritt des Arbeitnehmers wegen der vorenthaltenen Entgelte auch die Beendigungsansprüche früher zu zahlen gewesen wären, während hier ja die Entgelte für die Teilzeitbeschäftigung regelmäßig bezahlt wurden. Auch wenn man nun davon ausginge, dass diese Bezahlung nur durch die Kreditierung der Mehrleistungen möglich war, ist dies voneinander trennbar und wurde mit der Bezahlung für die Teilzeitbeschäftigung jedenfalls kein Eigenkapital ersetzendes Darlehen gewährt, sondern nur - allenfalls - eines dafür verwendet.
Der Einwand, dass es sich bei den hier maßgeblichen Entgelten für die Teilzeitbeschäftigung um Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gehandelt habe, kann also nicht durchdringen.
Gleiches gilt aber auch, soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass es sich bei der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um ein "atypisches Dienstverhältnis" gehandelt habe.
Dabei geht es jedoch nur darum, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, dies in der Regel indiziert, dass er beabsichtigt - oder zumindest in Kauf nimmt - in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Dies stellt eine unzulässige Verlagerung des Finanzierungsrisikos dar (vgl OGH 23. 10.Dabei geht es jedoch nur darum, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, dies in der Regel indiziert, dass er beabsichtigt - oder zumindest in Kauf nimmt - in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Dies stellt eine unzulässige Verlagerung des Finanzierungsrisikos dar vergleiche OGH 23. 10.
2000, 8 ObS 206/00b = WBl 2001/91 = ZIK 2001/117 mwN = RIS-Justiz
RS00112127; Oberster Gerichtshof DRdA 1999/51, 375 ((Geist)) ebenso 8
ObS 183/98i, 8 ObS 295/98k, ähnlich 8 ObS 306/98b = DRdA 1999/494 =
RdW 2000/82; 8 ObS 153/00h; 8 ObS 4/00x uva). Nur im Rahmen des zur
Beurteilung herangezogenen sogenannten "Fremdvergleichs" wurde dabei
darauf abgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt auch ein "unbeteiligter"
Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre (vgl 8 ObS 206/00b = WBl
2001/91 = ZIK 2001/117 mwN = DRdA 1999/51, 375, 8 ObS 56/00v = WBl
2000/216, 8 ObS 153/00h, 8 ObS 4/00x, 8 ObS 5/00v; 8 ObS 58/00p mwN ua WBl 1999, 174) und ausgesprochen, dass "völlig atypisch gestaltete" Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtet sind, auch nicht nach den Bestimmungen des IESG gesichert sind (vgl 8 ObS2000/216, 8 ObS 153/00h, 8 ObS 4/00x, 8 ObS 5/00v; 8 ObS 58/00p mwN ua WBl 1999, 174) und ausgesprochen, dass "völlig atypisch gestaltete" Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtet sind, auch nicht nach den Bestimmungen des IESG gesichert sind vergleiche 8 ObS
206/00b = WBl 2001/91 = ZIK 2001/117 mwN = 8 ObS 58/00p; RIS-Justiz
RS0111281 = 8 ObS 183/98i, 8 ObS 306/98b = DRdA 1999, 494 = RdW
2000/82, 8 ObS 295/98k uva; insbesondere zum Entfall auch der Beendigungsansprüche 8 ObS 56/00v = WBl 2000/216, 8 ObS 57/00s; 8 ObS 150/00t; 8 ObS 153/00h).
Davon kann aber hier hinsichtlich des Teilzeitarbeitsverhältnisses gar keine Rede sein, da der Kläger bis zum Monat vor der Konkurseröffnung offensichtlich regelmäßig sein Entgelt und damit auch seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Insgesamt war daher der Revision Folge zu geben und dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für seine Ansprüche aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 2 Z 2 lit a ASGG, bzw §§ 50 und 41 sowie 43 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG, bzw Paragraphen 50 und 41 sowie 43 ZPO.