Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 16. 9. 1986 bis 18. 6. 1990 mit einer Stammeinlage von S 375.000 und ab 8. 6. 1990 mit einer Stammeinlage von S 125.000 (25 %) an der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, beteiligt; der Geschäftsführer, der Sohn der Klägerin, hielt ab diesem Zeitpunkt 75 % der Geschäftsanteile. Sie war seit 3. 8. 1987 als - einzige Büroangestellte - bei der Gemeinschuldnerin, die sich mit Geschäfts- und Inneneinrichtungen für Privatkunden. befasste, beschäftigt und verrichtete Arbeiten wie das Abtippen von Angeboten und Rechnungen. Darüberhinaus war sie zum Teil mit dem Telefondienst betraut und bereitete die Buchhaltung für den Steuerberater vor.
In den Jahren 1994 und 1995 war die Auftragslage der GmbH gut, da eine Lebensmittelkette die spätere Gemeinschuldnerin mit der Einrichtung verschiedener Filialen bzw der Zentrale in Salzburg betraut hatte. Im Jahr 1996, nach Fertigstellung der Arbeiten in Salzburg, forcierte dieses Unternehmen die Standorte in den übrigen Bundesländern. Da sich die spätere Gemeinschuldnerein nahezu ausschließlich auf die Aufträge dieses Unternehmens konzentriert hatte, kam es in diesem Jahr zu massiven Auftragseinbrüchen.
Die laufenden Gehälter wurden der Klägerin ab September 1996 nicht mehr ausbezahlt. Sie erhielt ab diesem Zeitpunkt nur mehr Akontobeträge von ca S 3.000 monatlich, die auf bereits vor September 1996 entstandene Ansprüche angerechnet wurden. Über die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens war die Klägerin voll informiert. Sie führte zwar Aufzeichnungen über ihre offenen Gehaltsforderungen, urgierte diese aber nicht.
Mit Beschluss vom 8. 10. 1997 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin erklärte am 28. 10. 1997 gemäß § 25 KO ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis.Mit Beschluss vom 8. 10. 1997 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin erklärte am 28. 10. 1997 gemäß Paragraph 25, KO ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis.
Am 2. 12. 1997 beantragte sie die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld in der Gesamthöhe von S 424.882,50, und zwar laufendes Entgelt ab September 1996 bis 8. 10. 1997 samt aliquoten Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 29. 10. 1997 bis 28. 1. 1998, vier Monatsentgelte Abfertigung und Urlaubsentschädigung für 90 Werktage, die zur Gänze abgewiesen wurden, da das "Stehenlassen" von offenen Gehaltsansprüchen durch die Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren sei, das nach dem IESG nicht gesichert sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld im genannten Umfang; nach Zahlung einer Konkursquote von ca 11 % schränkte sie ihr Klagebegehren auf S 383.332,44 netto s.A. ein.
Das Erstgericht wies dieses eingeschränkte Klagebegehren zur Gänze ab, weil das Belassen offener Gehaltsansprüche im Gesellschaftsvermögen als eigenkapitalersetzende Finanzierungsentscheidung zu beurteilen sei. Die Klägerin sei trotz Nichtzahlung des Lohns in voller Kenntnis der prekären finanziellen Lage im gemeinschuldnerischen Unternehmen verblieben, weil sie sich dazu offenbar aus familiären Gründen veranlasst gesehen habe. Ihr stehe daher kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, selbst dann, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt die eventuelle Inanspruchnahme des Fonds noch gar nicht ins Auge gefasst hätte und ihr daher auch kein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könnte.
Die Klägerin begehrte in ihrer Berufung die Abänderung des angefochtenen Ersturteils im klagsstattgebenden Sinn im Ausmaß von S 315.073,43; die Abweisung des Restbetrages ließ sie in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Ausmaß von S 143.134 netto s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 240.198,44 s.A. ab. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu, weil gesicherte Rechtsprechung zu den Kriterien, wann durch das Stehenlassen von Gehaltsforderungen über längere Zeit im Zusammenhang mit der Unterlassung des vorzeitigen Austrittes trotz Nichtzahlung des Lohnes ein (sittenwidriger) Rechtsmissbrauch zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fond anzunehmen sei, existiere, von der es nicht abgewichen sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die Berufungswerberin wende sich zu Recht gegen die undifferenzierte Ansicht des Erstgerichtes, welches die aus dem berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF IRÄG 1997, BGBl I 114/1997 abgeleiteten Beendigungsansprüche, die auch im Falle eines schon in angemessener Frist vor Konkurseröffnung erklärten vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 2 AngG der Klägerin - zumindest teilweise - gebührt hätten, in gleicher Weise von der Besicherung durch das IESG ausnehme, wie jene Entgeltforderungen, die nach Kenntnis der prekären finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin gerade durch das unangemessen lange Zuwarten mit dem Austritt entstanden seien. Es müsse zur Beurteilung, welche Ansprüche nach dem IESG gesichert seien, im Fremdvergleich geprüft werden, zu welchem objektiven Zeitpunkt ein unselbständig Beschäftigter an Stelle der klagenden Gesellschafterin den vorzeitigen Austritt erklären müsste, um nicht in sittenwidriger Weise den Fonds zu schmälern. Eine Überlegungsfrist von höchstens zwei Monaten erscheine dabei in Anlehnung an die Entscheidung SZ 70/247 angemessen. Aus der zwischenzeitig erfolgten zeitlichen Limitierung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung sei nur zu schließen, dass nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate keinesfalls zu tolerieren sei und ein längeres Zuwarten jedenfalls als missbräuchlich zu gelten habe, weshalb für einen darüberhinausgehenden Zeitraum kein Insolvenz-Ausfallgeld gebühre. Daraus folge aber nicht, dass das Geltendmachen von Insolvenz-Ausfallgeld für einen Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung nie sittenwidrig sein könne. Die Klägerin könne daher weder den für sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen, noch könne sie für sich in Anspruch nehmen, mit dem vorzeitigen Austritt jedenfalls sechs Monate ab Eintritt des Zahlungsverzuges zuwarten zu können. Die Gemeinschuldnerin sei ab 1. 10. 1996 im Verzug gewesen, sodass unter Berücksichtigung des oben erwähnten angemessenen Überlegungszeitraumes im Fremdverlgeich spätestens mit 30. 11. 1996 der Austritt aus dem Dienstverhältnis zu fingieren sei. Über diesen Zeitpunkt hinaus, indem ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer nicht im Unternehmen verblieben wäre, sondern seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte, könnten im Fall der nachfolgenden Insolvenz des Unternehmens keine Ansprüche gegen den Fonds geltend machen. Der Klägerin gebühre daher an laufendem Entgelt nur ein Teilbetrag von S 48.274,50 netto. Über den 30. 11. 1996 hinaus habe die Klägerin dagegen für den gesamten Zeitraum bis zu ihrem am 28. 10. 1997 erklärten vorzeitigen Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zu prüfen seien daher nur die Beendigungsansprüche der Klägerin (Abfertigung und Urlaubsentschädigung); auf die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 29. 10. 1997 bis 28. 1. 1998 sei nicht mehr einzugehen, weil dieser Teil des Anspruches bereits vom Erstgericht unbekämpft abgewiesen worden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Ausmaß von S 143.134 netto s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 240.198,44 s.A. ab. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu, weil gesicherte Rechtsprechung zu den Kriterien, wann durch das Stehenlassen von Gehaltsforderungen über längere Zeit im Zusammenhang mit der Unterlassung des vorzeitigen Austrittes trotz Nichtzahlung des Lohnes ein (sittenwidriger) Rechtsmissbrauch zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fond anzunehmen sei, existiere, von der es nicht abgewichen sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die Berufungswerberin wende sich zu Recht gegen die undifferenzierte Ansicht des Erstgerichtes, welches die aus dem berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO in der Fassung IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997, abgeleiteten Beendigungsansprüche, die auch im Falle eines schon in angemessener Frist vor Konkurseröffnung erklärten vorzeitigen Austritts gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG der Klägerin - zumindest teilweise - gebührt hätten, in gleicher Weise von der Besicherung durch das IESG ausnehme, wie jene Entgeltforderungen, die nach Kenntnis der prekären finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin gerade durch das unangemessen lange Zuwarten mit dem Austritt entstanden seien. Es müsse zur Beurteilung, welche Ansprüche nach dem IESG gesichert seien, im Fremdvergleich geprüft werden, zu welchem objektiven Zeitpunkt ein unselbständig Beschäftigter an Stelle der klagenden Gesellschafterin den vorzeitigen Austritt erklären müsste, um nicht in sittenwidriger Weise den Fonds zu schmälern. Eine Überlegungsfrist von höchstens zwei Monaten erscheine dabei in Anlehnung an die Entscheidung SZ 70/247 angemessen. Aus der zwischenzeitig erfolgten zeitlichen Limitierung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung sei nur zu schließen, dass nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate keinesfalls zu tolerieren sei und ein längeres Zuwarten jedenfalls als missbräuchlich zu gelten habe, weshalb für einen darüberhinausgehenden Zeitraum kein Insolvenz-Ausfallgeld gebühre. Daraus folge aber nicht, dass das Geltendmachen von Insolvenz-Ausfallgeld für einen Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung nie sittenwidrig sein könne. Die Klägerin könne daher weder den für sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen, noch könne sie für sich in Anspruch nehmen, mit dem vorzeitigen Austritt jedenfalls sechs Monate ab Eintritt des Zahlungsverzuges zuwarten zu können. Die Gemeinschuldnerin sei ab 1. 10. 1996 im Verzug gewesen, sodass unter Berücksichtigung des oben erwähnten angemessenen Überlegungszeitraumes im Fremdverlgeich spätestens mit 30. 11. 1996 der Austritt aus dem Dienstverhältnis zu fingieren sei. Über diesen Zeitpunkt hinaus, indem ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer nicht im Unternehmen verblieben wäre, sondern seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte, könnten im Fall der nachfolgenden Insolvenz des Unternehmens keine Ansprüche gegen den Fonds geltend machen. Der Klägerin gebühre daher an laufendem Entgelt nur ein Teilbetrag von S 48.274,50 netto. Über den 30. 11. 1996 hinaus habe die Klägerin dagegen für den gesamten Zeitraum bis zu ihrem am 28. 10. 1997 erklärten vorzeitigen Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zu prüfen seien daher nur die Beendigungsansprüche der Klägerin (Abfertigung und Urlaubsentschädigung); auf die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 29. 10. 1997 bis 28. 1. 1998 sei nicht mehr einzugehen, weil dieser Teil des Anspruches bereits vom Erstgericht unbekämpft abgewiesen worden sei.
Was die übrigen Beendigungsansprüche der Klägerin betreffe, die durch den gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO berechtigt erklärten Austritt als Konkursforderung grundsätzlich zu Recht bestünden und auch gemäß § 1 Abs 2 IESG gesichert seien, müsse im Hinblick auf den im Fremdvergleich nicht rechtzeitig erfolgten Austritt geprüft werden, ob durch das unangemessene Zuwarten der Klägerin mit der Beendigungserklärung bis zur Betriebsschließung nach Konkurseröffnung eine Änderung der Anspruchshöhe eingetreten sei. Die Beendigungsansprüche könnten nämlich nur im Ausmaß, wie sie auch im Zeitpunkt des fingierten Austritts (am 30. 11. 1996) bestanden hätten, erfolgreich gegen den Fonds durchgesetzt werden. deshalb gebühre der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld nur für die gesetzliche Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten in Höhe von S 66.063 und Urlaubsentschädigung lediglich für 60 Werktage in Höhe von S 41.920 netto.Was die übrigen Beendigungsansprüche der Klägerin betreffe, die durch den gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO berechtigt erklärten Austritt als Konkursforderung grundsätzlich zu Recht bestünden und auch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG gesichert seien, müsse im Hinblick auf den im Fremdvergleich nicht rechtzeitig erfolgten Austritt geprüft werden, ob durch das unangemessene Zuwarten der Klägerin mit der Beendigungserklärung bis zur Betriebsschließung nach Konkurseröffnung eine Änderung der Anspruchshöhe eingetreten sei. Die Beendigungsansprüche könnten nämlich nur im Ausmaß, wie sie auch im Zeitpunkt des fingierten Austritts (am 30. 11. 1996) bestanden hätten, erfolgreich gegen den Fonds durchgesetzt werden. deshalb gebühre der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld nur für die gesetzliche Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten in Höhe von S 66.063 und Urlaubsentschädigung lediglich für 60 Werktage in Höhe von S 41.920 netto.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils erhob die beklagte Partei Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.