Rechtssatz RS0112283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112283
Entscheidungsdatum
26.04.2011
Rechtssatz
Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (Paragraph 3 a, IESG in der Fassung IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).
Entscheidungstexte
- 8 ObS 32/99k
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
- 8 ObS 48/99p
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
- 8 ObS 69/00f
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
Vgl auch
- 8 ObS 56/00v
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
- 8 ObS 86/00f
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 86/00f
Vgl auch; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden ist, wenn er es unterlassen hat, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG idF IESGNov 1997). (T1)
- 8 ObS 88/00z
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 88/00z
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 ObS 35/00f
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 35/00f
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 ObS 5/00v
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
Auch
- 8 ObS 153/00h
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
Auch
- 8 ObS 4/00x
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
Auch
- 8 ObS 57/00s
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
Auch
- 8 ObS 150/00t
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 150/00t
Auch
- 8 ObS 58/00p
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 58/00p
Auch
- 8 ObS 39/01w
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 39/01w
nur: Ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung ist nicht jedenfalls gesichert. (T2)
- 8 ObS 154/01g
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 154/01g
Vgl; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG idF Nov 1999/73: Die 6-Monatsfrist des § 3a Abs 1 IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung. (T3)
- 8 ObS 254/01p
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 254/01p
Auch
- 8 ObS 195/02p
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf die Rückstände oder besondere Naheverhältnisse ist keine Frage der Risikobegrenzung (vgl dazu § 3a IESG), sondern nur ein Aspekt im Rahmen des zur Feststellung des Vorsatzes der Risikoüberwälzung anzustellenden Fremdvergleiches. Daher ist es auch nicht möglich aus der Dauer der Höhe der Entgeltrückstände nur jene ab einer gewissen Dauer auszuscheiden (vgl dazu schon 8ObS109/02s). Insoweit kommt auch eine Abwägung unter dem Aspekt der "Verhältnismäßigkeit" nicht in Betracht. (T4); Beisatz: § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T5)
- 8 ObS 208/02z
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObS 208/02z
Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs-und Taggelder). (T6)
- 8 ObS 7/10b
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 7/10b
Vgl; Beisatz: In den in § 6 Abs 1 Z 1 APSG geregelten Fällen ist ein Missbrauch im Sinn eines unzulässigen Zuwartens mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht gegeben. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112283
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_008OBS00032_99K0000_001