Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf den vorliegenden Fall § 3a Abs 1 IESG in der Fassung BGBl I 1999/73, welcher mit 1. 5. 1999 in Kraft getreten ist und für Fälle der Insolvenzeröffnung nach dem 1. 5. 1999 gilt, zur Anwendung gelangt (§ 17a Abs 16 IESG).Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf den vorliegenden Fall Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/73, welcher mit 1. 5. 1999 in Kraft getreten ist und für Fälle der Insolvenzeröffnung nach dem 1. 5. 1999 gilt, zur Anwendung gelangt (Paragraph 17 a, Absatz 16, IESG).
§ 3a Abs 1 in der hier anwendbaren Fassung lautet in seinem hier wesentlichen Teil:Paragraph 3 a, Absatz eins, in der hier anwendbaren Fassung lautet in seinem hier wesentlichen Teil:
"Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleitung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1) bzw, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, vor mehr als sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde ..."."Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleitung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) bzw, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, vor mehr als sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde ...".
Grund für den - bis zur Nov BGBl I 1999/73 fehlenden - Einschub "oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist" war nach den Gesetzesmaterialien (RV 1589 BlgNR 19. GP, 20), dass die Praxis gezeigt habe, dass es Fälle gäbe, wo beispielsweise der Arbeitnehmer wegen der Entgeltrückstände berechtigt vorzeitig ausgetreten sei, mit dem Arbeitgeber diesbezüglich eine Ratenvereinbarung geschlossen, dieser eine Zeitlang die vereinbarten Raten entrichtet habe, dann aber im Hinblick auf seine schlechter werdende wirtschaftschaftliche Situation hiezu nicht mehr in der Lage sei; die Fälligkeit der noch ausstehenden Ansprüche sei - bezogen auf dem Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung - vor mehr als sechs Monaten eingetreten. Um zu verhindern, dass für solche Ansprüche kein Insolvenz-Ausfallgeld gebühre, solle die Bestimmung dahingehend klargestellt werden, dass der Sechs-Monats-Zeitraum dann vom Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sei, wenn dieses vor Konkurseröffnung beendet worden sei.Grund für den - bis zur Nov BGBl römisch eins 1999/73 fehlenden - Einschub "oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist" war nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1589 BlgNR 19. GP, 20), dass die Praxis gezeigt habe, dass es Fälle gäbe, wo beispielsweise der Arbeitnehmer wegen der Entgeltrückstände berechtigt vorzeitig ausgetreten sei, mit dem Arbeitgeber diesbezüglich eine Ratenvereinbarung geschlossen, dieser eine Zeitlang die vereinbarten Raten entrichtet habe, dann aber im Hinblick auf seine schlechter werdende wirtschaftschaftliche Situation hiezu nicht mehr in der Lage sei; die Fälligkeit der noch ausstehenden Ansprüche sei - bezogen auf dem Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung - vor mehr als sechs Monaten eingetreten. Um zu verhindern, dass für solche Ansprüche kein Insolvenz-Ausfallgeld gebühre, solle die Bestimmung dahingehend klargestellt werden, dass der Sechs-Monats-Zeitraum dann vom Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sei, wenn dieses vor Konkurseröffnung beendet worden sei.
Hieraus erhellt eindeutig, dass der Gesetzgeber nur die Sicherung des letzten Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber im Auge hatte, war doch dem Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu atypischen Arbeitsverhältnissen bekannt und durfte er davon ausgehen, dass der Oberste Gerichtshof ein neuerliches Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis als atypisches und daher überhaupt nicht gesichertes Arbeitsverhältnis ansehen würde, weil versichertes Risiko im Kernbereich nur die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche ist, auf die diese typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (SZ 64/124 uva). Ein Verhalten wie das vorliegende hielte nach dieser Rechtsprechung einem "Fremdvergleich" nicht statt; ein typischer Arbeitnehmer, nämlich ein solcher, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie Lebensunterhalts seiner unterhaltsberichtigten Angehörigen auf sein Entgelt angewiesen wäre, hätte unter solchen Umständen (nämlich erhebliche Entgeltrückstände aus dem bereits beendeten Dienstverhältnis) nicht wiederum ein Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber eingegangen.
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die vom Revisionswerber gewünschte Auslegung für jene Dienstnehmer, welche durchgehend beschäftigt sind, eine Schlechterstellung bedeuten würde. Ohne gerichtliche Geltendmachung wären nur ihre laufenden Entgeltansprüche für den Zeitraum sechs Monate vor dem Stichtag gesichert, während bei Berücksichtigung aneinander gereihter Arbeitsverhältnisse im Sinn der vom Revisionswerber gewünschten Auslegung es zu einer mehrfachen sechsmonatigen Sicherung kommen könnte.
Zum Einwand des Revisionswerbers, dass - folgte man der Auslegung des Berufungsgerichts - es zB dann, wenn ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber noch Entgelt schulde, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues, kurzfristiges Arbeitsverhältnis für einige wenige Tage (etwa für Aushilfsarbeiten oder für Fertigstellungsarbeiten) einginge, nur mehr das geringfügige Entgelt aus dem zweiten Arbeitsverhältnis gesichert sei, dass er aber durch die Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses der Sicherung der Ansprüche aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis verlustig ginge, was noch "wesentlich unbilliger" sei, ist zu entgegnen: Eine solche Auslegung könnte nur dann erwogen werden, wenn es sich um Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, handelt, die in den letzten sechs Monaten vor dem arbeitsrechtlichen Ende des letzten Arbeitsverhältnis fällig geworden sind. Diese Frage kann hier aber dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nicht vorliegt: Der Kläger macht Ansprüche aus mehr als sechs Monate vor Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses (30. 6. 1999) liegenden Beschätigungszeiten zu der späteren Gemeinschuldnerin geltend (Gehalt von 1. 11. bis 15. 12. 1998 und anteilige Sonderzahlungen vom 1. 3. 1998 bis 15. 12. 1998), die - auch bei großzügigster Auslegung zur Vermeidung von "Unbilligkeiten" im eben aufgezeigten Sinn - jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Es hat daher bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben, ohne dass auf die Rechtsprechung zum "atypischen Arbeitsverhältnis" und dem damit verbundenen gänzlichen Anspruchsverlust eingegangen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 77 ASGG iVm §§ 40, 50 ZPO. Für einen Billigkeitszuspruch lag kein Grund vor, weil der Kläger schon nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum "atypischen Arbeitsverhältnis" davon hätte ausgehen müssen, dass ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld wegen Entgeltrückständen aus einem früheren Arbeitsverhältnis zum selben Dienstgeber zu gesprochen werden würde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Für einen Billigkeitszuspruch lag kein Grund vor, weil der Kläger schon nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum "atypischen Arbeitsverhältnis" davon hätte ausgehen müssen, dass ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld wegen Entgeltrückständen aus einem früheren Arbeitsverhältnis zum selben Dienstgeber zu gesprochen werden würde.