Rechtssatz RS0115885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115885
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Norm
IESG idF Nov 1999/73 §3a Abs1
Rechtssatz
Die 6-Monatsfrist des § 3a Abs 1 IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung.Die 6-Monatsfrist des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115885
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_008OBS00154_01G0000_001