Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen, die sich gegen die aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. 2. 2001, 8 ObS 293/00x, WBl 2001, 438, abgeleitete Argumentation mangels angeblicher Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles richtet, ist zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen, die sich gegen die aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. 2. 2001, 8 ObS 293/00x, WBl 2001, 438, abgeleitete Argumentation mangels angeblicher Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles richtet, ist zu erwidern:
Es ist zwar richtig, dass nach dem im Arbeitsrecht herrschenden Entgeltbegriff Reisekosten - als Aufwandersatz - nicht als "Entgelt" zu qualifizieren sind (DRdA 1993, 387 = RIS-Justiz RS0030847). Die in der oben zitierten Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen laufendem Entgelt einerseits und Aufwandersatz andererseits findet ihre Ursache in der Notwendigkeit einer Differenzierung der entsprechenden Ansprüche, etwa im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsentgelt oder bei der Abfertigung. Dort muss aus sachlich zwingenden Gründen sichergestellt sein, dass bei der Bemessung der entsprechenden Arbeitnehmeransprüche Leistungen, durch die lediglich ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten wurde, unberücksichtigt bleiben. Auch im Sozialversicherungs- und Steuerrecht muss gewährleistet sein, dass echter Aufwandersatz bei der Beitrags- oder Steuerbemessung nicht berücksichtigt wird (vgl etwa § 49 Abs 3 ASVG).Es ist zwar richtig, dass nach dem im Arbeitsrecht herrschenden Entgeltbegriff Reisekosten - als Aufwandersatz - nicht als "Entgelt" zu qualifizieren sind (DRdA 1993, 387 = RIS-Justiz RS0030847). Die in der oben zitierten Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen laufendem Entgelt einerseits und Aufwandersatz andererseits findet ihre Ursache in der Notwendigkeit einer Differenzierung der entsprechenden Ansprüche, etwa im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsentgelt oder bei der Abfertigung. Dort muss aus sachlich zwingenden Gründen sichergestellt sein, dass bei der Bemessung der entsprechenden Arbeitnehmeransprüche Leistungen, durch die lediglich ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten wurde, unberücksichtigt bleiben. Auch im Sozialversicherungs- und Steuerrecht muss gewährleistet sein, dass echter Aufwandersatz bei der Beitrags- oder Steuerbemessung nicht berücksichtigt wird vergleiche etwa Paragraph 49, Absatz 3, ASVG).
Der erkennende Senat hat in der genannten Entscheidung 8 ObS 293/00x (= WBl 2001, 438) betreffend die Ausfallshaftung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß § 3 Abs 2 Z 5 und Abs 4 IESG für Aufwandersatz (Reisekosten) für vom Masseverwalter angeordnete Tätigkeiten ausgesprochen, dass unter "laufendem Entgelt" iSd § 3a IESG auch der durch die Arbeitsleistung laufend entstehende Anspruch auf Aufwandersatz zu verstehen sei, weil es anderenfalls zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis käme, dass zwar das dem Kläger zustehende laufende Entgelt (im Wege der Ausfallshaftung) gesichert sei, nicht aber die im gleichen Zeitraum durch vom Masseverwalter angeordnete Tätigkeiten aufgelaufenen Reisekosten. Die vom allgemeinen Arbeitsrecht angestellten, oben ausgeführten Überlegungen können im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Tragen kommen, in dem es vielmehr dem Gesetzgeber durch die in § 3a für "laufendes Entgelt" geschaffene Ausfallshaftung erkennbar darum ging, die unmittelbar durch die weiter erbrachte Arbeitsleistung laufend entstehenden Arbeitnehmeransprüche zu sichern.Der erkennende Senat hat in der genannten Entscheidung 8 ObS 293/00x (= WBl 2001, 438) betreffend die Ausfallshaftung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, IESG für Aufwandersatz (Reisekosten) für vom Masseverwalter angeordnete Tätigkeiten ausgesprochen, dass unter "laufendem Entgelt" iSd Paragraph 3 a, IESG auch der durch die Arbeitsleistung laufend entstehende Anspruch auf Aufwandersatz zu verstehen sei, weil es anderenfalls zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis käme, dass zwar das dem Kläger zustehende laufende Entgelt (im Wege der Ausfallshaftung) gesichert sei, nicht aber die im gleichen Zeitraum durch vom Masseverwalter angeordnete Tätigkeiten aufgelaufenen Reisekosten. Die vom allgemeinen Arbeitsrecht angestellten, oben ausgeführten Überlegungen können im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Tragen kommen, in dem es vielmehr dem Gesetzgeber durch die in Paragraph 3 a, für "laufendes Entgelt" geschaffene Ausfallshaftung erkennbar darum ging, die unmittelbar durch die weiter erbrachte Arbeitsleistung laufend entstehenden Arbeitnehmeransprüche zu sichern.
Zu Recht ging das Berufungsgericht davon aus, dass dann, wenn wegen der Interessenlage eine Differenzierung zwischen Entgelt und Reisekosten im Hinblick auf die Ausfallshaftung nicht zulässig ist, eine Differenzierung auch hinsichtlich deren zeitlicher Begrenzung nicht gerechtfertigt ist. Dieser Sicht wird durch den Normzweck des § 3a IESG gestützt, mit dessen Einführung die Kreditierung von Entgeltansprüchen durch Arbeitnehmer eingeschränkt werden sollte (RV 737 BlgNR 20. GP, 8). Es wäre nicht vertretbar, Entgeltansprüche einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur für einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Konkurseröffnung bzw vor der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ansprüche auf Aufwandentschädigung aber ohne zeitliche Beschränkung zu sichern. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer in der Regel auf Ersatz des Aufwands besonders dringen. Es ist ihnen daher jedenfalls zumutbar, Ansprüche auf Aufwandersatz innerhalb des Zeitraums geltend zu machen, der ihnen für die Geltendmachung des laufenden Entgelts vom Gesetzgeber des IESG zur Verfügung gestellt wurde.Zu Recht ging das Berufungsgericht davon aus, dass dann, wenn wegen der Interessenlage eine Differenzierung zwischen Entgelt und Reisekosten im Hinblick auf die Ausfallshaftung nicht zulässig ist, eine Differenzierung auch hinsichtlich deren zeitlicher Begrenzung nicht gerechtfertigt ist. Dieser Sicht wird durch den Normzweck des Paragraph 3 a, IESG gestützt, mit dessen Einführung die Kreditierung von Entgeltansprüchen durch Arbeitnehmer eingeschränkt werden sollte Regierungsvorlage 737 BlgNR 20. GP, 8). Es wäre nicht vertretbar, Entgeltansprüche einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur für einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Konkurseröffnung bzw vor der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ansprüche auf Aufwandentschädigung aber ohne zeitliche Beschränkung zu sichern. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer in der Regel auf Ersatz des Aufwands besonders dringen. Es ist ihnen daher jedenfalls zumutbar, Ansprüche auf Aufwandersatz innerhalb des Zeitraums geltend zu machen, der ihnen für die Geltendmachung des laufenden Entgelts vom Gesetzgeber des IESG zur Verfügung gestellt wurde.
Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass sich die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 3a Abs 1 IESG auch auf die hier strittigen Taggelder, sowie Nächtigungsgelder, Reisekosten und Diäten, also Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn erstreckt und diese nicht als sonstige Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG gegen den Arbeitgeber zeitlich unbeschränkt rückwirkend geltend gemacht werden können.Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass sich die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG auch auf die hier strittigen Taggelder, sowie Nächtigungsgelder, Reisekosten und Diäten, also Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn erstreckt und diese nicht als sonstige Ansprüche iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG gegen den Arbeitgeber zeitlich unbeschränkt rückwirkend geltend gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG.