Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Richard R***** (in der Folge: Gemeinschuldner) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 1. 1996 zu 6 S 6/96s der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt.
Der spätere Gemeinschuldner war seit 1993 für die C***** GmbH (in der Folge: GmbH) tätig, und zwar bis 31. 8. 1994 "auf Provisionsbasis", dann im Angestelltenverhältnis (20 Stunden/Woche; Bruttomonatslohn S 10.500,-). Zum Zeitpunkt der Begründung des Angestelltenverhältnisses hafteten aus der vorher für die GmbH durchgeführten Tätigkeit Provisionsforderungen späteren Gemeinschuldners in der Höhe von S 217.800,- unberichtigt aus. Trotzdem hatte der Gemeinschuldner "keine Zweifel daran, dass die Zahlung erfolgen werde", weil er vom Geschäftsführer "immer wieder vertröstet wurde, dass er die Zahlung erhalten werde"; da er sah, dass das Unternehmen gut lief und immer wieder Gelder aus abgewickelten Geschäften eingingen, "musste er auch keine Zweifel daran haben, dass das Geld auch flüssig gemacht werden" könne. Er erhielt jedoch von Beginn des Angestelltenverhältnisses an keinerlei Gehaltszahlungen. Er bestritt seinen Unterhalt damals aus seiner weiteren Tätigkeit als Versicherungsmakler und wurde überdies von seiner Frau unterstützt. Mit der Leitung des Unternehmens war er nicht befasst.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. 6. 1995 wurde zu 3 Se 503/95f ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH abgewiesen.
Im Verfahren 6 Cga 159/96m des Erstgerichtes erwirkte der Kläger mit seiner am 22. 8. 1996 eingebrachten Klage gegen die GmbH ein unangefochten in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil über S 248.000,- brutto (Gehalt für die Zeit vom 1. 9. 1994 bis 31. 5. 1996 zuzüglich Sonderzahlungen) und S 217.800,- netto (Provisionsansprüche aus der Zeit vor der Begründung des Angestelltenverhältnisses).
Am 17. 2. 1997 beantragte der Kläger Insolvenzausfallgeld von insgesamt S 450.170,70. Über diesen Antrag wurde von der beklagten Partei innerhalb der Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht entschieden.Am 17. 2. 1997 beantragte der Kläger Insolvenzausfallgeld von insgesamt S 450.170,70. Über diesen Antrag wurde von der beklagten Partei innerhalb der Frist des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nicht entschieden.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger letztlich Insolvenzausfallgeld von S 204.731,70 sA (Gehalt und Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 9. 1994 bis zum 31. 5. 1996). Außerdem kündigte er die Geltendmachung der Kosten der Rechtsverfolgung im Verfahren 6 Cga 159/96m des Erstgerichtes in der Höhe von S 27.639,- als vorprozessuale Kosten an.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - vor, dass die Stundung von Entgeltansprüchen durch den Gemeinschuldner über einen Zeitraum von beinahe 2 Jahren eine sittenwidrige Überwälzung des Zahlungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei.
Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von S 94.887,59 sA (S 67.248,59 an Gehalt und anteilige Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 9. 1994 bis zum 31. 3. 1995 sowie S 27.639,-- an Kosten der Rechtsdurchsetzung) und wies das Mehrbegehren des Klägers auf Zuspruch weiterer S 137.483,11 sA ab.
Während der abweisende Teil des Urteils unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Berufungsgericht mit Beschluss vom 15. 9. 1999 (erkennbar nur) den stattgebenden Teil auf und verwies die Sozialrechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht.
Dieses verpflichtete mit Urteil vom 26. 11. 1999 die beklagte Partei zur Zahlung von S 76.288,83 sA und wies das darüber hinaus gehende Mehrbegehren des Klägers ab.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Bleibe der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung seines Lohns im Unternehmen und versuche er gar nicht ernstlich, die aushaftenden Beträge einzubringen, indiziere dies, dass er beabsichtige, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen die beklagte Partei geltend zu machen. Derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinauslaufen, seien nichtig. Gleiches gelte dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet gewesen wäre, den Fond sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei. Ein Fremdvergleich ergebe hier, dass ein Arbeitnehmer in der Lage des späteren Gemeinschuldners längstens nach Ablauf von drei Monaten ab Eingehen des Beschäftigungsverhältnisses, also jedenfalls bereits im Jänner 1995, seinen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts erklärt hätte. Dies hätte zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 3. 1995 geführt, weshalb dem Kläger Gehalt und anteilige Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 9. 1994 bis zum 31. 3. 1995 (S 67.248,59) zuzusprechen seien. Von den begehrten Kosten, über die gemäß § 40a JN materiell abzusprechen sei, könne nur jener Anteil zugesprochen werden, der sich auf der Grundlage der tatsächlich gesicherten Ansprüche ergebe (S 9.040,24).Bleibe der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung seines Lohns im Unternehmen und versuche er gar nicht ernstlich, die aushaftenden Beträge einzubringen, indiziere dies, dass er beabsichtige, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen die beklagte Partei geltend zu machen. Derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinauslaufen, seien nichtig. Gleiches gelte dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet gewesen wäre, den Fond sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei. Ein Fremdvergleich ergebe hier, dass ein Arbeitnehmer in der Lage des späteren Gemeinschuldners längstens nach Ablauf von drei Monaten ab Eingehen des Beschäftigungsverhältnisses, also jedenfalls bereits im Jänner 1995, seinen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts erklärt hätte. Dies hätte zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 3. 1995 geführt, weshalb dem Kläger Gehalt und anteilige Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 9. 1994 bis zum 31. 3. 1995 (S 67.248,59) zuzusprechen seien. Von den begehrten Kosten, über die gemäß Paragraph 40 a, JN materiell abzusprechen sei, könne nur jener Anteil zugesprochen werden, der sich auf der Grundlage der tatsächlich gesicherten Ansprüche ergebe (S 9.040,24).
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, das in seinem abweisenden Teil unangefochten blieb, im Sinne der gänzlichen Abweisung des noch offenen Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Fremdvergleich im hier zu beurteilenden Fall zeige, dass normalerweise ein Arbeitnehmer angesichts offener Honorarforderungen von S 217.800,- kaum neuerlich ein Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Selbst wenn der Kläger die Inanspruchnahme des Fonds nicht bedacht haben sollte, stehe ihm kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, weil sein Beschäftigungsverhältnisses in atypischer Weise nicht auf die ständige Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet gewesen sei. In Wahrheit habe er damit zur Finanzierung der GesmbH beigetragen. Seine Ansprüche seien daher nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst.
Die Revision sei zuzulassen, weil der zu beurteilende Sachverhalt von den bereits entschiedenen Fällen abweiche und auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes vertretbar sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.