Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, in der Zeit vom 1. 7. 1986 bis 10. 3. 1997 beschäftigt; das Dienstverhältnis endete durch den vorzeitigen Austritt des Klägers wegen Vorenthaltens des Entgeltes.
Über das Vermögen der früheren Dienstgeberin des Klägers wurde mit Beschluss vom 19. 12. 1997 der Konkurs eröffnet.
Im Verfahren 30 Cga 97/97x schloß der Kläger vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nach Konkurseröffnung in der Verhandlung vom 9. 12. 1998 folgenden Vergleich:
"Festgestellt wird, dass dem Kläger im Konkursverfahren über die G***** GmbH eine Konkursforderung von S 746.972,74 netto (hierin enthalten S 404.370,50 netto laufende Gehälter 1995 bis 1997, S 322.602,24 netto Beendigungsansprüche laut Abrechnung ./B und S 20.000 Zinsenpauschale aus obigen Beträgen) und eine weitere Konkursforderung von Kosten von S 25.000 zusteht."
Bei der späteren Gemeinschuldnerin handelte es sich um ein Unternehmen, welches sich auf die Herstellung von Faksimiliebilddrucken spezialisiert hatte. Ursprünglich waren mehrere Mitarbeiter beschäftigt, zumindest seit dem Eintritt eines neuen Geschäftsführers etwa im Jahr 1989 wurde das Unternehmen jedoch auf einen Zweimannbetrieb reduziert, nämlich den Geschäftsführer und den Kläger.
Aufgabe des Klägers war es, sich um Aufträge zu kümmern, also Kunden zu besuchen, Aufträge entgegenzunehmen und Offerte zu legen. Der Kläger verfügte bei seiner Tätigkeit über eine gewisse Eigenständigkeit. Er musste dem Geschäftsführer gegenüber jedoch Monatsberichte erstatten und erhielt vom Geschäftsführer Richtlinien insoferne, als mögliche Aufträge durchgerechnet wurden und dem Kläger gesagt wurde, was aufgeschlagen werden kann. Bei größeren Aufträgen, beispielsweise Hotelaufträgen wurden diese auch vom Geschäftsführer mitunterschrieben. Belange der Buchhaltung gehörten nicht zu den Aufgaben des Klägers. Beispielsweise Werkverträge für Koloristen, zu denen der Kläger Kontakt herstellte, wurden vom Geschäftsführer auf einem von ihm erstellten Vertragstext unterzeichnet. Die Geschäftspost wurde so aufgeteilt, dass der Kläger die reine Kundenkorrespondenz - teils geöffnet, teils ungeöffnet - vom Geschäftsführer erhielt, alle Angelegenheiten der Buchhaltung oder Bankbelege verblieben beim Geschäftsführer; dieser allein konnte über das Firmenkonto verfügen.
Bei Eintritt des neuen Geschäftsführers befand sich das Unternehmen bereits in einer schwierigen finanziellen Lage, was auch besprochen wurde. Beide waren jedoch zuversichtlich, dass gute Zukunftschancen bestehen würden, dies insbesondere im Hinblick auf die Auftragslage auch bei größeren Projekten.
Von seinem Gehaltsanspruch in Höhe von S 23.000 netto erhielt der Kläger Zahlungen immer wieder nur zum Teil oder überhaupt nicht. Solche Gehaltsrückstände begannen zunächst in den Jahren 1987 oder 1988, wurden aber in den Folgejahren bis 1990 soweit abgebaut, dass zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Rückstand von S 40.000 oder S 50.000 bestanden hat. Dies setzte sich nach Eintritt des neuen Geschäftsführers fort, der Kläger erhielt immer wieder Zahlungen oder auch größere Teilzahlungen. Obwohl durch abgewickelte Aufträge immer wieder Geld hereinkam, erhöhten sich die Gehaltsrückstände des Klägers bis zum Jahresende 1996 auf knapp S 450.000.
Der Kläger drängte auf Zahlung dieser Rückstände. Bei einer Besprechung zwischen dem Kläger, seinem Rechtsvertreter und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde gesprächsweise der Vorschlag gemacht, der Kläger könne in Abgeltung seiner Forderungen entweder das Lager oder die Firma um einen symbolischen Preis von S 1 übernehmen. Dieser Gedanke wurde jedoch in weiterer Folge nicht umgesetzt. Schließlich entschied sich der Kläger dazu, wegen der Gehaltsrückstände und auch der schlechten Arbeitsbedingungen - fehlende Büroräumlichkeiten - seinen vorzeitigen Austritt zum 10. 3. 1997 zu erklären.
Der Kläger erhielt aus dem Konkurs lediglich einen Teilbetrag von S 1.660,80.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 22. 2. 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld abgelehnt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger den Zuspruch von S 771.972,74 s.A. mit der wesentlichen Begründung begehrt, die Ablehnung durch die beklagte Partei werde zu Unrecht damit begründet, dass er leitender Angestellter gewesen sei, sowie dass eine sittenwidrige Überwälzung des finanziellen Risikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vorliege.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte u.a. ein, der Kläger habe bei seiner Einvernahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinschuldnerin angegeben, es sei bereits in den Jahren 1987 und 1988 zu Gehaltsrückständen sowie ab diesem Zeitpunkt nur zu unregelmäßigen und verminderten Gehaltszahlungen gekommen und er habe schon damals die finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin erkannt. Als Begründung für die weitere Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses habe der Kläger "die Liebe zum Metier sowie das amikale Verhältnis zum Geschäftsführer" angegeben. Bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei der Kläger bereits damals von seiner Gattin und seiner Mutter, die überdies einen Betrag von S 100.000 in das Unternehmen eingebracht habe, unterstützt worden. Das lange Zuwarten des Klägers mit Beendigung des Dienstverhältnisses trotz der Gehaltsrückstände in voller Kenntnis der misslichen finanziellen Lage des Unternehmens und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei sittenwidrig. Auf Grund seiner besonderen Stellung im Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei der Kläger überdies als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 1 Z 3 IESG anzusehen. Es bestehe daher auch aus diesem Grunde kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte u.a. ein, der Kläger habe bei seiner Einvernahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinschuldnerin angegeben, es sei bereits in den Jahren 1987 und 1988 zu Gehaltsrückständen sowie ab diesem Zeitpunkt nur zu unregelmäßigen und verminderten Gehaltszahlungen gekommen und er habe schon damals die finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin erkannt. Als Begründung für die weitere Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses habe der Kläger "die Liebe zum Metier sowie das amikale Verhältnis zum Geschäftsführer" angegeben. Bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei der Kläger bereits damals von seiner Gattin und seiner Mutter, die überdies einen Betrag von S 100.000 in das Unternehmen eingebracht habe, unterstützt worden. Das lange Zuwarten des Klägers mit Beendigung des Dienstverhältnisses trotz der Gehaltsrückstände in voller Kenntnis der misslichen finanziellen Lage des Unternehmens und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei sittenwidrig. Auf Grund seiner besonderen Stellung im Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei der Kläger überdies als leitender Angestellter iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG anzusehen. Es bestehe daher auch aus diesem Grunde kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 480.732,10 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 291.240,64 sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass dem Kläger kein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zugekommen sei. Bei der Prüfung der Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld sei nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit einem sogenannten "Fremdvergleich" vorzugehen. Im Hinblick auf das langjährige Dienstverhältnis des Klägers und seine Erfahrungen in der Vergangenheit, dass die Gehaltsrückstände, wenn auch mühsam, so doch nach einer gewissen Zeit "sehr wohl vom Dienstgeber berichtigt" worden seien, könne dem Kläger für die ersten Monate des Jahres 1995, in denen er keinerlei Zahlung erhalten habe, zunächst noch nicht die Absicht unterstellt werden, den Fonds belasten zu wollen. Mit dem zunehmenden Verstreichen der Zeit hätte er aus objektiver Sicht aber damit rechnen müssen, dass die nun anwachsenden Rückstände vom Dienstgeber nicht mehr beglichen werden könnten und die Gefahr eines Konkurses und sodann die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gegeben sein werde. Es seien daher die Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt, bezogen auf den Vergleichsabschluss, auf ein Drittel zu reduzieren. Hingegen seien ihm die Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses - sein zweifellos berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts - in voller Höhe zuzuerkennen, ebenso wie die verglichenen Kosten.
Gegen die erstgerichtliche Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im vollklagsstattgebenden Sinn sowie die Berufung der beklagten Partei auf Abänderung der Entscheidung im vollklagsabweisenden Sinn.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, "weil auch unter Bedachnahme auf die Umstände des Einzelfalles der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage eine durchaus über den Fall hinausreichende Bedeutung zukomme".
Zur Berufung der beklagten Partei, die sich auf eine vor kurzer Zeit ergangene oberstgerichtliche Entscheidung (8 ObS 32/99k) stützte, meinte das Berufungsgericht, der vorliegende Fall sei anders gelagert. Die dortige Klägerin hätte durch nahezu sechs Jahre keinen Lohn erhalten. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Gehaltszahlungen in Höhe von S 23.000 netto immer wieder, wenn auch nur zum Teil oder überhaupt nicht erhalten. Im Übrigen teilte es die Meinung des Erstgerichts. Zur Berufung des Klägers führte es aus, dass das Erstgericht beim "Fremdvergleich" unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung mit sozialem Augenmaß unter Beachtung der Billigkeit vorgegangen sei und daher entgegen der Ansicht des Klägers den "Fremdvergleich konkret und abstrakt hinterfragt" habe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers und der beklagten Partei mit den bereits in den Berufungen gestellten Anträgen.
Die Parteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind zwar zulässig, die Revision der beklagten Partei ist auch berechtigt, nicht jedoch die Revision des Klägers.