Rechtssatz RS0108750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108750
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz erfordert keine Mindestbeteiligung am Gesellschaftsvermögen. Hier: Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer einer GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter, nicht aber Geschäftsführer ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 254/97d
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d
Veröff: SZ 70/232
- 8 ObS 69/00f
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
Auch
- 8 ObS 4/00x
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
Vgl auch
- 8 ObS 5/00v
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
Vgl auch
- 8 ObS 249/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
Vgl auch
- 9 ObA 124/03f
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 124/03f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die mit 1,7% beteiligte Klägerin war nie Geschäftsführerin der GmbH, sie hatte auch keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft und das Angehörigenverhältnis zu den Mehrheitsgesellschaftern war nicht der Natur, dass die Klägerin in Wahrheit von diesen ihr Einkommen bezogen hätte und auf ihr Arbeitseinkommen nicht angewiesen gewesen wäre. Diese eher "symbolisch" anmutende Beteiligung der Klägerin lässt eine allfällige im Gesellschaftsrecht begründete Kapitalzuführungsabsicht gänzlich in den Hintergrund treten, sodass die-auf historischer Rechtslage beruhenden-Grundsätze über das Eigenkapitalersatzrecht keine Anwendung zu finden haben, ohne dass es einer verallgemeinerbaren Grenzziehung hinsichtlich einer Mindestbeteiligung bedürfte. (T1)
- 8 ObS 12/04d
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObS 12/04d
Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T2); Beisatz: Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%. (T3)
- 9 ObA 9/05x
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 9/05x
Vgl aber; Beis wie T2
- 8 ObA 38/06f
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 38/06f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108750
Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_0080OB00254_97D0000_001