Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur seit der Entscheidung vom 8. 5. 1991 zu 8 Ob 9/91 (= SZ 64/53) davon aus, dass die zu § 32a dGmbHG entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Analogie zu § 74 GmbHG auch im österreichischen Recht anzuwenden sind. Gesellschafter einer notleidend gewordenen GmbH, die versuchen diese durch Gewährung von Darlehen am Leben zu halten, statt ihr Eigenkapital zuzuführen, schmälern den ohnehin schon unzureichenden Haftungsfonds für die übrigen Gläubiger. Zur Finanzierung sind die Gesellschafter regelmäßig nur deshalb bereit, weil sie sich davon Vorteile für das im eigenem Interesse betriebenen Unternehmen versprechen. Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Unternehmensfinanzierung verpflichtet den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen, jedoch kann er sich dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, dass er statt dessen auf die Finanzierungsform des Darlehens ausweicht und damit das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abwälzt (vgl dazu etwa OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 53/00k oder zuletzt OGH 21. 4. 2004, 9 ObA 124/03f).Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur seit der Entscheidung vom 8. 5. 1991 zu 8 Ob 9/91 (= SZ 64/53) davon aus, dass die zu Paragraph 32 a, dGmbHG entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Analogie zu Paragraph 74, GmbHG auch im österreichischen Recht anzuwenden sind. Gesellschafter einer notleidend gewordenen GmbH, die versuchen diese durch Gewährung von Darlehen am Leben zu halten, statt ihr Eigenkapital zuzuführen, schmälern den ohnehin schon unzureichenden Haftungsfonds für die übrigen Gläubiger. Zur Finanzierung sind die Gesellschafter regelmäßig nur deshalb bereit, weil sie sich davon Vorteile für das im eigenem Interesse betriebenen Unternehmen versprechen. Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Unternehmensfinanzierung verpflichtet den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen, jedoch kann er sich dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, dass er statt dessen auf die Finanzierungsform des Darlehens ausweicht und damit das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abwälzt vergleiche dazu etwa OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 53/00k oder zuletzt OGH 21. 4. 2004, 9 ObA 124/03f).
Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Eigenkapitalersatz - Gesetz BGBl I 92/03 (EKEG) eine Regelung für Kredite geschaffen, die Gesellschafter einer Gesellschaft in der Krise gewähren. Nach § 5 des neuen EKEG sollen nur Gesellschafter erfasst sein, die die Gesellschaft kontrollieren oder mit einem Anteil von zumindest 25 % beteiligt sind oder die Mehrheit der Stimmrechte haben. Diese Neuregelung ist aber nach der Übergangsbestimmung des § 18 EKEG nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2003 verwirklicht haben; sie kommt somit hier jedenfalls nicht zur Anwendung.Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Eigenkapitalersatz - Gesetz BGBl römisch eins 92/03 (EKEG) eine Regelung für Kredite geschaffen, die Gesellschafter einer Gesellschaft in der Krise gewähren. Nach Paragraph 5, des neuen EKEG sollen nur Gesellschafter erfasst sein, die die Gesellschaft kontrollieren oder mit einem Anteil von zumindest 25 % beteiligt sind oder die Mehrheit der Stimmrechte haben. Diese Neuregelung ist aber nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 18, EKEG nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2003 verwirklicht haben; sie kommt somit hier jedenfalls nicht zur Anwendung.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 21. 4. 2004 zu 9 ObA 124/03f, die den Parteien dieses Verfahrens, noch nicht bekannt sein konnte, ausgesprochen, dass die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung gelangen. Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Eine "Kapitalzuführungsabsicht" kann in Fällen von Kleinstanteilen schon wegen der fehlenden Möglichkeiten, auf die Verwendung dieses "Kapitals" Einfluss zu nehmen, regelmäßig nicht unterstellt werden.
Genau davon ist auch hier auszugehen. Der Kläger hatte bloß einen Anteil an der Stammeinlage von 4,5 %. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, aus denen abzuleiten wäre, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hatte. Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen bezogen sich stets auf Fälle, in denen die betroffenen Arbeitnehmer einen wesentlich höheren Anteil am Stammkapital hatten. So war die Klägerin im Verfahren zu 8 ObS 254/97d mit 20 % beteiligt, ihr Ehegatte hielt die weiteren 80 % und war alleiniger Geschäftsführer. In dem ebenfalls von der Beklagten herangezogenen Verfahren zu 8 ObS 69/00f waren die Kläger mit je 25 % am Stammkapital beteiligt.
Insgesamt ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen hier nicht anzuwenden sind.
Andere Einwendungen werden von der Beklagten nicht erhoben.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.