Die Revision ist zulässig, weil zum Fragenkomplex: Behandlung Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen im Konkurs der GmbH, für den österreichischen Rechtsbereich zwar beachtliche Literatur, aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Die Revision ist auch sachlich berechtigt.
Der Kläger legt in seinem Rechtsmittel folgendes dar: Das vereinbarte Verbot, das Darlehen zur Unzeit fälligzustellen, bedeute keinesfalls einen Rückforderungs-Verzicht für den Fall eines Konkurses der Gesellschaft. Dieses Verbot beziehe sich klarerweise nur auf Fälle, in denen das gesellschaftliche Unternehmen nach wie vor fortgeführt werde; keinesfalls aber sollte der Kredit bei Eröffnung eines Konkursverfahrens verfallen sein. Der Beklagte habe auch die Einrede der Unzeit gar nicht erhoben. Aber selbst unter der Annahme eines Verzichtes der Geltendmachung des Anspruches im Konkurs wäre die Klageforderung als aufschiebend bedingte Forderung festzustellen gewesen. Ein endgültiger Verzicht auf das Darlehen könne jedenfalls nicht angenommen werden.
Es sei auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des dGmbHG über Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen in Österreich nicht zulässig. Jedenfalls aber hätten die beantragten, jedoch nicht aufgenommenen Beweise ergeben, daß ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen hier nicht vorliege.
Zunächst ist der Ansicht des Klägers zuzustimmen, daß aus der Vereinbarung vom 13.April 1973 nicht der Schluß ableitbar ist, der Kläger habe im Falle des Konkurses der Darlehensnehmerin keinen Rückforderungsanspruch, er habe also praktisch auf diesen Anspruch für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft verzichtet. Aus der Vereinbarung ergibt sich vielmehr, daß durch die Einschränkung der Rückforderungsmöglichkeit das Überleben des von der Gemeinschuldnerin betriebenen Unternehmens gesichert werden sollte. Es kann der Vereinbarung aber nicht entnommen werden, daß dann, wenn das Überleben des Unternehmens ohnehin nicht möglich ist (wie im Fall des Konkurses), der Kläger seinen Anspruch verlieren sollte. Diese Auslegung entspricht auch der Bestimmung des § 14 Abs 2 KO, wonach betagte Forderungen im Konkurs als fällig gelten.Zunächst ist der Ansicht des Klägers zuzustimmen, daß aus der Vereinbarung vom 13.April 1973 nicht der Schluß ableitbar ist, der Kläger habe im Falle des Konkurses der Darlehensnehmerin keinen Rückforderungsanspruch, er habe also praktisch auf diesen Anspruch für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft verzichtet. Aus der Vereinbarung ergibt sich vielmehr, daß durch die Einschränkung der Rückforderungsmöglichkeit das Überleben des von der Gemeinschuldnerin betriebenen Unternehmens gesichert werden sollte. Es kann der Vereinbarung aber nicht entnommen werden, daß dann, wenn das Überleben des Unternehmens ohnehin nicht möglich ist (wie im Fall des Konkurses), der Kläger seinen Anspruch verlieren sollte. Diese Auslegung entspricht auch der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, KO, wonach betagte Forderungen im Konkurs als fällig gelten.
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Ansicht geäußert, daß im Falle eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens der Rückforderungsanspruch im Konkurs der Darlehensnehmerin nicht geltend gemacht werden kann.
Wie Ostheim (Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1989, 122 ff, 173 ff (122)) zutreffend dargelegt hat, geht es bei der Problematik Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen darum, daß die Gesellschafter eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten versuchen, daß sie ihr, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewähren. Das "Anstößige" an diesem Verhalten liegt in der Doppelrolle, die die Darlehensgeber insoweit für sich in Anspruch nehmen. Zur Darlehensfinanzierung sind sie in derartigen Fällen regelmäßig nur deshalb bereit, weil sie sich davon Vorteile für das im eigenen Interesse betriebene Unternehmen versprechen; gleichwohl möchten sie aber das Risiko aus der Zuführung neuer Mittel soweit wie möglich zu Lasten der Fremdgläubiger reduzieren und wählen daher die Darlehensform. Bereits das Reichsgericht (RG JW 1939, 355 f) hat Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen als das beurteilt, "was sie in Wirklichkeit sind, nämlich Gesellschaftereinlagen" (RG JW 1939, 355 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und damit die Grundlage für eine gesetzliche Regelung geschaffen (Ostheim, aaO 124 f; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH, 181, jeweils mwH). Gemäß § 32 a dGmbHG (eingeführt durch die dGmbH-Nov. 1980) hat ein Gesellschafter, der der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt, keinen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft. Nach praktisch einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird als maßgebliches Kriterium die Kreditunfähigkeit der Gesellschaft herausgestellt (Baumbach-Hueck, dGmbHG15 Rz 43 zu § 32 a mwN).Wie Ostheim (Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1989, 122 ff, 173 ff (122)) zutreffend dargelegt hat, geht es bei der Problematik Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen darum, daß die Gesellschafter eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten versuchen, daß sie ihr, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewähren. Das "Anstößige" an diesem Verhalten liegt in der Doppelrolle, die die Darlehensgeber insoweit für sich in Anspruch nehmen. Zur Darlehensfinanzierung sind sie in derartigen Fällen regelmäßig nur deshalb bereit, weil sie sich davon Vorteile für das im eigenen Interesse betriebene Unternehmen versprechen; gleichwohl möchten sie aber das Risiko aus der Zuführung neuer Mittel soweit wie möglich zu Lasten der Fremdgläubiger reduzieren und wählen daher die Darlehensform. Bereits das Reichsgericht (RG JW 1939, 355 f) hat Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen als das beurteilt, "was sie in Wirklichkeit sind, nämlich Gesellschaftereinlagen" (RG JW 1939, 355 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und damit die Grundlage für eine gesetzliche Regelung geschaffen (Ostheim, aaO 124 f; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH, 181, jeweils mwH). Gemäß Paragraph 32, a dGmbHG (eingeführt durch die dGmbH-Nov. 1980) hat ein Gesellschafter, der der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt, keinen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft. Nach praktisch einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird als maßgebliches Kriterium die Kreditunfähigkeit der Gesellschaft herausgestellt (Baumbach-Hueck, dGmbHG15 Rz 43 zu Paragraph 32, a mwN).
Wenn auch im österreichischen Recht eine dem § 32 a dGmbHG entsprechende Bestimmung fehlt, so tritt doch die Lehre einhellig dafür ein, die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze auch in Österreich anzuwenden (siehe neben den schon vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinungen weiters noch Weber-Straube in Kastner-Stoll, GmbH & Co2, 344 f; Ulmer, Zur GmbH-Reform in Österreich und Deutschland, GesRZ 1981, 193 ff (200); Jabornegg,Wenn auch im österreichischen Recht eine dem Paragraph 32, a dGmbHG entsprechende Bestimmung fehlt, so tritt doch die Lehre einhellig dafür ein, die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze auch in Österreich anzuwenden (siehe neben den schon vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinungen weiters noch Weber-Straube in Kastner-Stoll, GmbH & Co2, 344 f; Ulmer, Zur GmbH-Reform in Österreich und Deutschland, GesRZ 1981, 193 ff (200); Jabornegg,
Die Lehre vom Durchgriff im Recht der Kapitalgesellschaften, WBl 1989, 1 ff, 43 ff (51); Ostheim, aaO, 131 f; Harrer aaO, 184 f).
Soweit überblickbar, wurde in der Rechtsprechung nur im Falle der (eine OHG betreffenden) Entscheidung HS 1.013/12 zum Problem des Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens Stellung genommen und ausgeführt, daß ein an der Gesellschaft "überwiegend" beteiligter Gesellschafter ein Darlehen, das er der mit zu geringem Eigenkapital ausgestatteten Gesellschaft gewährt habe, im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend machen könne, weil diesem Darlehen die Qualität von Eigenkapital zukomme.
Der erkennende Senat schließt sich der oben wiedergegebenen Lehrmeinung an, daß die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht anzuwenden sind. Es besteht kein Zweifel, daß auch in der Krise des Unternehmens den Gesellschafter einer GmbH keine Finanzierungspflichten treffen. Wenn aber im Falle der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt wird, drängt sich eine Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach § 74 GmbHG auf. Nach der Absicht des Gesetzgebers bilden Nachschüsse ein bewegliches Instrument zur Verstärkung des Betriebskapitals und stellen damit Eigenkapital dar. Sie unterliegen aber nicht den strengen Bindungen des Stammkapitals und der Stammeinlagen, sondern sind grundsätzlich rückzahlbar und gleichen insoweit Gesellschafterdarlehen (vgl. Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 431). Sie sind ein "frei bewegliches und frei verfügbares, lediglich den übrigen Gläubigern postlociertes Investitionsanlehen der Gesellschaft" (EB zur RV 236 BlgHH 17. Sess). Machen die Gesellschafter vom Finanzierungsinstrument der Nachschüsse keinen Gebrauch und greifen stattdessen auf die "Quasi-Eigenfinanzierung" durch Gesellschafterdarlehen, so liegt, wenn mit dieser Finanzierungsmethode für Gläubiger die gleichen Gefahren verbunden sind, denen der Gesetzgeber bei der Rückzahlung von Nachschüssen vorbeugen wollte, eine Regelungslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist (Ostheim, aaO, 132; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 566).Der erkennende Senat schließt sich der oben wiedergegebenen Lehrmeinung an, daß die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht anzuwenden sind. Es besteht kein Zweifel, daß auch in der Krise des Unternehmens den Gesellschafter einer GmbH keine Finanzierungspflichten treffen. Wenn aber im Falle der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt wird, drängt sich eine Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach Paragraph 74, GmbHG auf. Nach der Absicht des Gesetzgebers bilden Nachschüsse ein bewegliches Instrument zur Verstärkung des Betriebskapitals und stellen damit Eigenkapital dar. Sie unterliegen aber nicht den strengen Bindungen des Stammkapitals und der Stammeinlagen, sondern sind grundsätzlich rückzahlbar und gleichen insoweit Gesellschafterdarlehen vergleiche Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 431). Sie sind ein "frei bewegliches und frei verfügbares, lediglich den übrigen Gläubigern postlociertes Investitionsanlehen der Gesellschaft" (EB zur Regierungsvorlage 236 BlgHH 17. Sess). Machen die Gesellschafter vom Finanzierungsinstrument der Nachschüsse keinen Gebrauch und greifen stattdessen auf die "Quasi-Eigenfinanzierung" durch Gesellschafterdarlehen, so liegt, wenn mit dieser Finanzierungsmethode für Gläubiger die gleichen Gefahren verbunden sind, denen der Gesetzgeber bei der Rückzahlung von Nachschüssen vorbeugen wollte, eine Regelungslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist (Ostheim, aaO, 132; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 566).
Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer GmbH bei Kreditunfähigkeit der Gesellschaft dieses Darlehen dem Rückzahlungsverbot in Analogie des § 74 Abs 1 GmbHG unterliegt. Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen (Ostheim, aaO, 186).Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer GmbH bei Kreditunfähigkeit der Gesellschaft dieses Darlehen dem Rückzahlungsverbot in Analogie des Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG unterliegt. Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen (Ostheim, aaO, 186).
Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, d.h. daß sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen hätte keinen Kredit mehr erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auch die Finanzpläne der Gesellschaft an. Anhand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgebenden Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber das fragliche Darlehen gewährt (Ostheim, aaO, 178 mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist das erstgerichtliche Verfahren aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangelhaft geblieben. Das Erstgericht wird die oben dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und die beantragten Beweise über widersprüchliches Vorbringen aufzunehmen haben.
Der Revision des Klägers war somit Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren bis in die erste Instanz aufzuheben. Dem Erstgericht war die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze aufzutragen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.