Rechtssatz RS0061380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061380
Geschäftszahl
3Ob31/52; 3Ob765/52; 8Ob9/91
Entscheidungsdatum
08.05.1991
Rechtssatz
Für die Entstehung einer OHG, die Handelsgeschäfte nach § 2 HGB betreibt, ist nicht gerade die Eintragung einer Gesellschaftsfirma erforderlich, sondern es genügt, daß das Unternehmen überhaupt - allenfalls auch als Einzelfirma - im Handelsregister eingetragen ist. In dem über eine solche Einzelfirma verhängten Konkurs ist das gesamte Geschäftsvermögen und damit auch allfälliges Gesellschaftsvermögen verfangen. In einem solchen Konkurs können die Gesellschafter ihre Einlagen nicht als Konkursforderungen geltend machen (mit der Behauptung, es wäre ein Darlehen).Für die Entstehung einer OHG, die Handelsgeschäfte nach Paragraph 2, HGB betreibt, ist nicht gerade die Eintragung einer Gesellschaftsfirma erforderlich, sondern es genügt, daß das Unternehmen überhaupt - allenfalls auch als Einzelfirma - im Handelsregister eingetragen ist. In dem über eine solche Einzelfirma verhängten Konkurs ist das gesamte Geschäftsvermögen und damit auch allfälliges Gesellschaftsvermögen verfangen. In einem solchen Konkurs können die Gesellschafter ihre Einlagen nicht als Konkursforderungen geltend machen (mit der Behauptung, es wäre ein Darlehen).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 31/52
Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 31/52
- 3 Ob 765/52
Entscheidungstext OGH 12.12.1952 3 Ob 765/52
nur: Für die Entstehung einer OHG, die Handelsgeschäfte nach § 2 HGB betreibt, ist nicht gerade die Eintragung einer Gesellschaftsfirma erforderlich, sondern es genügt, daß das Unternehmen überhaupt - allenfalls auch als Einzelfirma - im Handelsregister eingetragen ist. (T1) Veröff: JBl 1953,237
- 8 Ob 9/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 8 Ob 9/91
nur: In einem solchen Konkurs können die Gesellschafter ihre Einlagen nicht als Konkursforderungen geltend machen (mit der Behauptung, es wäre ein Darlehen). (T2) Beisatz: Hier: GmbH (T3) Veröff: SZ 64/53 = EvBl 1991/179 S 779 = GesRZ 1991,162 = RdW 1991,290 = WBl 1991,399 (Ostheim)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0061380
Dokumentnummer
JJR_19520416_OGH0002_0030OB00031_5200000_001