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Rechtssatz RS0119180×

Rechtssatz RS0119180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119180

Geschäftszahl

8ObS12/04d; 9ObA9/05x

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Rechtssatz

Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung.

(Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 12/04d
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObS 12/04d
  • 9 ObA 9/05x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 9/05x
    nur: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T1); Beisatz: Eine "Kapitalzuführungsabsicht" kann in Fällen von Kleinstanteilen schon wegen der fehlenden Möglichkeiten, auf die Verwendung dieses "Kapitals" Einfluss zu nehmen, regelmäßig nicht unterstellt werden. (T2)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119180

Dokumentnummer

JJR_20040716_OGH0002_008OBS00012_04D0000_001