Rechtssatz RS0119180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119180
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Rechtssatz
Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung.
(Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%.)
Entscheidungstexte
- 8 ObS 12/04d
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObS 12/04d
- 9 ObA 9/05x
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 9/05x
nur: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T1); Beisatz: Eine "Kapitalzuführungsabsicht" kann in Fällen von Kleinstanteilen schon wegen der fehlenden Möglichkeiten, auf die Verwendung dieses "Kapitals" Einfluss zu nehmen, regelmäßig nicht unterstellt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119180
Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_008OBS00012_04D0000_001