Die Revision des Klägers ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Der Revisionswerber bekämpft erkennbar die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach ein „atypisch" gestaltetes Dienstverhältnis vorliege, das insgesamt aus dem Schutzbereich des IESG falle.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach der geltenden Rechtslage (§§ 3 Abs 2 und 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 142/2000) die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor dem (arbeitsrechtlichen) Ende des Arbeitsverhältnisses bzw vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber, regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle (8 ObS 254/01p, 8 ObS 195/02p, 8 ObS 206/02f, 8 ObS 3/05g). Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" die Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein kann (8 ObS 195/02p, 8 ObS 22/04z, 8 ObS 3/05g ua). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass dies nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. 9. 2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01 steht, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der RL 80/987/EWG ausgeschlossen werden können. Gibt doch Art 10 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die nötigen Maßnahmen zu treffen und auch Einschränkungen vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Verbindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsame Interessen, die sich in einer Kollision zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach der geltenden Rechtslage (Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 a Absatz eins, IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,) die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor dem (arbeitsrechtlichen) Ende des Arbeitsverhältnisses bzw vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber, regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle (8 ObS 254/01p, 8 ObS 195/02p, 8 ObS 206/02f, 8 ObS 3/05g). Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" die Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein kann (8 ObS 195/02p, 8 ObS 22/04z, 8 ObS 3/05g ua). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass dies nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. 9. 2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01 steht, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Artikel 10, der RL 80/987/EWG ausgeschlossen werden können. Gibt doch Artikel 10, dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die nötigen Maßnahmen zu treffen und auch Einschränkungen vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Verbindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsame Interessen, die sich in einer Kollision zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.
Der vorliegende - spärliche - Sachverhalt bietet nun keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen des von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung behaupteten Missbrauchs.
Derartige Feststellungen sind jedoch hier entbehrlich.
Gewährt die Beklagte nämlich wie hier, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs 2 des IESG Insolvenzausfallgeld (Bescheid vom 30. 8. 2004) geht sie - ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL 80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Walcher (C-201/01) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht.Gewährt die Beklagte nämlich wie hier, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, des IESG Insolvenzausfallgeld (Bescheid vom 30. 8. 2004) geht sie - ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL 80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Walcher (C-201/01) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht.
Schon deshalb sind die anteiligen (akzessorischen) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des bescheidmäßig zugesprochenen Betrags, die hier der Höhe nach außer Streit stehen, gesichert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG, § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG, Paragraph 50, ZPO.