Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei sind aus dem Berufungsgericht genannten Grund zulässig und jene der beklagten Partei ist auch berechtigt.
In ständiger Judikatur geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die zu § 32 dGmbHG entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Analogie zu § 74 GmbHG auch im österreichischen Recht anzuwenden sind (vgl zuletzt etwa OGH 16. 7. 2004, 8 ObS 12/04d; SZ 64/53). Der Gesellschafter, der eine notleidend gewordene GmbH durch Gewährung von Darlehen am Leben zu halten versucht, statt ihr Eigenkapital zuzuführen, schmälert den ohnehin schon unzureichenden Haftungsfond für die übrigen Gläubiger und ist zur Darlehensgewährung regelmäßig auch nur deshalb bereit, da er sich von dem Weiterbetrieb der GmbH Vorteile verspricht. Wenngleich die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Unternehmensfinanzierung den Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, in der Krise fehlendes Kapital aus eigenem Vermögen nachzuschießen, kann er aber nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger statt dieser Finanzierungsform auf Darlehen ausweichen und damit das Finanzierungsrisiko auf diese anderen Gläubiger überwälzen (vgl OGH 8 ObS 12/04d mwN etwa OGH 9 ObA 53/00k oder 9 ObA 124/03f). Die Neuregelung des Eigenkapitalersatzgesetzes (BGBl I 92/03) ist im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 18, der auf nach dem 31. 12. 2003 verwirklichte Sachverhalte abstellt, hier noch nicht anzuwenden.In ständiger Judikatur geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die zu Paragraph 32, dGmbHG entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Analogie zu Paragraph 74, GmbHG auch im österreichischen Recht anzuwenden sind vergleiche zuletzt etwa OGH 16. 7. 2004, 8 ObS 12/04d; SZ 64/53). Der Gesellschafter, der eine notleidend gewordene GmbH durch Gewährung von Darlehen am Leben zu halten versucht, statt ihr Eigenkapital zuzuführen, schmälert den ohnehin schon unzureichenden Haftungsfond für die übrigen Gläubiger und ist zur Darlehensgewährung regelmäßig auch nur deshalb bereit, da er sich von dem Weiterbetrieb der GmbH Vorteile verspricht. Wenngleich die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Unternehmensfinanzierung den Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, in der Krise fehlendes Kapital aus eigenem Vermögen nachzuschießen, kann er aber nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger statt dieser Finanzierungsform auf Darlehen ausweichen und damit das Finanzierungsrisiko auf diese anderen Gläubiger überwälzen vergleiche OGH 8 ObS 12/04d mwN etwa OGH 9 ObA 53/00k oder 9 ObA 124/03f). Die Neuregelung des Eigenkapitalersatzgesetzes (BGBl römisch eins 92/03) ist im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 18,, der auf nach dem 31. 12. 2003 verwirklichte Sachverhalte abstellt, hier noch nicht anzuwenden.
Dass hier ein solches eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen durch die mangelnde Einforderung der offenen Entgeltansprüche gewährt wurde, kann nicht weiter strittig sein. Nach den Feststellungen wurde die Arbeit ab Ende 1998 im Wesentlichen nur noch zur Vorbereitung der Insolvenz aufrechterhalten und eine andere Tätigkeit der GmbH gar nicht mehr durchgeführt. Damit ist auch von einer Kreditunwürdigkeit auszugehen. Einen gegen den Arbeitgeber im Rahmen des Konkursverfahrens durchsetzbaren Anspruch kann die Klägerin also nicht geltend machen.
Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 11. 9. 2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01 ausgesprochen, dass es gegen die Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG (im folgenden nur noch als Richtlinie bezeichnet) verstößt, wenn Arbeitnehmer, die an einer GmbH beteiligt sind, jedoch über keinen beherrschenden Einfluss verfügen, ihren Sicherungsanspruch auf offene Entgelte verlieren, wenn sie diese nicht innerhalb von 60 Tagen ernsthaft einfordern. Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich zur Vermeidung von Missbräuchen Maßnahmen ergreifen darf, durch die solchen Arbeitnehmern ein Garantieanspruch für Entgeltforderungen versagt wird, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, wegen Vorenthaltens des Entgeltes aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre. Auch kann nachgewiesen werden, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Dabei darf allerdings nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in der Regel aus diesem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre, bevor die nicht erfüllten Entgeltansprüche einen Zeitraum von 3 Monaten übersteigen.
Der Oberste Gerichtshof hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass ausgehend davon zwar eine Durchsetzung der Ansprüche im Konkurs des Arbeitgebers weiter nicht anzunehmen sei, aber aus europarechtlicher Sicht eine Sicherung der Ansprüche in dem vom EuGH umschriebenen Umfang anzunehmen ist (vgl OGH 18. 12. 2003, 8 ObS 16/03s; OGH 23. 1. 2004, 8 ObS 18/03k und 8 ObS 17/03p).Der Oberste Gerichtshof hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass ausgehend davon zwar eine Durchsetzung der Ansprüche im Konkurs des Arbeitgebers weiter nicht anzunehmen sei, aber aus europarechtlicher Sicht eine Sicherung der Ansprüche in dem vom EuGH umschriebenen Umfang anzunehmen ist vergleiche , OGH 18. 12. 2003, 8 ObS 16/03s; OGH 23. 1. 2004, 8 ObS 18/03k und 8 ObS 17/03p).
Bevor nun auf den näheren Umfang der gebotenen Sicherung unter Berücksichtigung der Richtlinie 80/987/EWG einzugehen ist, ist zu prüfen, ob nicht hier einer von der Entscheidung des EuGH nicht berührten Missbrauchsfälle im Sinne der bisherigen Judikatur des OGH vorliegt, wie sie nach Art 10 der Richtlinie und der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walcher (vgl insb Rz 36 ff) vom Schutz ausgenommen werden können. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausnahme iSd Art 10 der Richtlinie eng auszulegen ist (vgl EuGH Rechtssache Walcher Rz 38). Art 10 gibt dem Mitgliedstaat nun einerseits allgemein die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl Art 10 lit a der Richtlinie) und andererseits aber auch eine Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrückt, nicht gerechtfertigt ist (vgl Art 10 lit b der Richtlinie).Bevor nun auf den näheren Umfang der gebotenen Sicherung unter Berücksichtigung der Richtlinie 80/987/EWG einzugehen ist, ist zu prüfen, ob nicht hier einer von der Entscheidung des EuGH nicht berührten Missbrauchsfälle im Sinne der bisherigen Judikatur des OGH vorliegt, wie sie nach Artikel 10, der Richtlinie und der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walcher vergleiche insb Rz 36 ff) vom Schutz ausgenommen werden können. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausnahme iSd Artikel 10, der Richtlinie eng auszulegen ist vergleiche EuGH Rechtssache Walcher Rz 38). Artikel 10, gibt dem Mitgliedstaat nun einerseits allgemein die Möglichkeit zur Vermeidung von Missbräuchen die notwendigen Maßnahmen zu treffen vergleiche , Artikel 10, Litera a, der Richtlinie) und andererseits aber auch eine Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrückt, nicht gerechtfertigt ist vergleiche , Artikel 10, Litera b, der Richtlinie).
Betrachtet man nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, so war die Klägerin über neun Monate hinweg in einem Betrieb beschäftigt, der im Wesentlichen außer der buchhalterischen Vorbereitung der Insolvenz keine Tätigkeiten mehr entfaltete. Sie war als Gesellschafterin an ihrer Arbeitgebergesellschaft beteiligt war und ihr Ehegatte war deren Geschäftsführer. Betrachtet man dieses Naheverhältnis, die wirtschaftliche Beteiligung, die Dauer der Entgeltrückstände, die klare Ausrichtung auf das bevorstehende Insolvenzverfahren, so ist auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Vorgaben der Insolvenzrichtlinie nicht davon auszugehen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht. Bestand doch eine besondere Bindung zwischen Arbeitgebergesellschaft und Arbeitnehmerin und wurde nur noch an der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens gearbeitet, wobei nicht ersichtlich ist, warum diese Tätigkeiten nicht vom Geschäftsführer der GmbH - dem Ehegatten der Klägerin - verrichtet wurden (vgl allgemein zur Verpflichtung des Geschäftsführers auch § 69 Abs 3 KO). In diesem Sinne war daher der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil zur Gänze im klagsabweisenden Sinne wiederherzustellen. Darauf ist auch die Klägerin mit ihrer Revision zu verweisen.Betrachtet man nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, so war die Klägerin über neun Monate hinweg in einem Betrieb beschäftigt, der im Wesentlichen außer der buchhalterischen Vorbereitung der Insolvenz keine Tätigkeiten mehr entfaltete. Sie war als Gesellschafterin an ihrer Arbeitgebergesellschaft beteiligt war und ihr Ehegatte war deren Geschäftsführer. Betrachtet man dieses Naheverhältnis, die wirtschaftliche Beteiligung, die Dauer der Entgeltrückstände, die klare Ausrichtung auf das bevorstehende Insolvenzverfahren, so ist auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Vorgaben der Insolvenzrichtlinie nicht davon auszugehen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht. Bestand doch eine besondere Bindung zwischen Arbeitgebergesellschaft und Arbeitnehmerin und wurde nur noch an der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens gearbeitet, wobei nicht ersichtlich ist, warum diese Tätigkeiten nicht vom Geschäftsführer der GmbH - dem Ehegatten der Klägerin - verrichtet wurden vergleiche allgemein zur Verpflichtung des Geschäftsführers auch Paragraph 69, Absatz 3, KO). In diesem Sinne war daher der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil zur Gänze im klagsabweisenden Sinne wiederherzustellen. Darauf ist auch die Klägerin mit ihrer Revision zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.