Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass auch eine Zahlung als Vorschuss eine Befriedigung bedeute und im Übrigen zu prüfen sei, inwieweit nicht eine sittenwidrige Zuführung von Liquidität zu Gunsten der am Fortbetrieb wirtschaftlich Interessierten zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds erfolgt sei.
Vorweg kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Allgemein ist Folgendes zu bedenken:
Die hier maßgebliche Leistung wurde nach der Vereinbarung von der Bank als „Vorschuss" auf die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeldfonds geleistet. Als Sicherstellung dafür hat der Kläger primär seine Ansprüche nach dem IESG verpfändet und erklärt, dass diese Leistungen an die Bank zu erbringen sind. Gleichzeitig hat dafür auch der Alleingesellschafter der Arbeitgeber-GmbH einen Kredit aufgenommen. Von einer Befriedigung der offenen Entgeltforderungen des Klägers gegenüber der Arbeitgebergesellschaft durch die Leistungen der Bank kann aber nicht ausgegangen werden. Sollte doch nach der Vereinbarung die Leistung einen „Vorschuss" auf die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld darstellen. Da der Kläger ja auch selbst für die Rückzahlung des Vorschusses haftet und die Bank nicht Schuldner des Insolvenz-Ausfallgeldes ist - ebenso wenig der Entgeltansprüche - kann dies aber nur als Zwischenfinanzierung bis zum Erlangen der entsprechenden Leistungen verstanden werden, nicht aber als Befriedigung der Entgeltansprüche gegenüber der Arbeitgeberin. Es ist also davon auszugehen, dass es sich um aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Entgeltansprüchen nach § 1 Abs 2 Z 1 IESG handelt. Auch diese Bestimmung sieht schon vor, dass die Sicherung weiter besteht, wenn die Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind. Anders als in der Entscheidung zu 8 ObS 269/00t = RdW 2001, 426 liegt hier im Ergebnis auch eine Darlehensgewährung an den Arbeitnehmer vor, da dieser zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl dazu Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz3, § 1 Rz 238; RIS-Justiz RS00112897 mwN).Die hier maßgebliche Leistung wurde nach der Vereinbarung von der Bank als „Vorschuss" auf die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeldfonds geleistet. Als Sicherstellung dafür hat der Kläger primär seine Ansprüche nach dem IESG verpfändet und erklärt, dass diese Leistungen an die Bank zu erbringen sind. Gleichzeitig hat dafür auch der Alleingesellschafter der Arbeitgeber-GmbH einen Kredit aufgenommen. Von einer Befriedigung der offenen Entgeltforderungen des Klägers gegenüber der Arbeitgebergesellschaft durch die Leistungen der Bank kann aber nicht ausgegangen werden. Sollte doch nach der Vereinbarung die Leistung einen „Vorschuss" auf die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld darstellen. Da der Kläger ja auch selbst für die Rückzahlung des Vorschusses haftet und die Bank nicht Schuldner des Insolvenz-Ausfallgeldes ist - ebenso wenig der Entgeltansprüche - kann dies aber nur als Zwischenfinanzierung bis zum Erlangen der entsprechenden Leistungen verstanden werden, nicht aber als Befriedigung der Entgeltansprüche gegenüber der Arbeitgeberin. Es ist also davon auszugehen, dass es sich um aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Entgeltansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG handelt. Auch diese Bestimmung sieht schon vor, dass die Sicherung weiter besteht, wenn die Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind. Anders als in der Entscheidung zu 8 ObS 269/00t = RdW 2001, 426 liegt hier im Ergebnis auch eine Darlehensgewährung an den Arbeitnehmer vor, da dieser zur Rückzahlung verpflichtet ist vergleiche dazu Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz3, Paragraph eins, Rz 238; RIS-Justiz RS00112897 mwN).
Geht man aber davon aus, dass weiter offene Entgeltansprüche, die einer Sicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG unterliegen, vorhanden sind, so stellt sich die Frage, inwieweit hier dem zweiten Einwand der Beklagten Berechtigung zukommt, dass durch die Vereinbarungen zwischen den Parteien und ihren Vertragspartnern im Ergebnis eine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf die Beklagte erfolgt ist.Geht man aber davon aus, dass weiter offene Entgeltansprüche, die einer Sicherung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG unterliegen, vorhanden sind, so stellt sich die Frage, inwieweit hier dem zweiten Einwand der Beklagten Berechtigung zukommt, dass durch die Vereinbarungen zwischen den Parteien und ihren Vertragspartnern im Ergebnis eine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf die Beklagte erfolgt ist.
Es ist zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen früher davon ausgegangen ist, dass eine Überwälzung eines Finanzierungsrisikos etwa dann angenommen wurde, wenn der Arbeitnehmer ungewöhnlich lange ohne entsprechende Entgeltzahlungen im Betrieb verblieben ist und dieser Umstand nur daraus erklärt werden konnte, dass er auf die spätere Zahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vertraute (RIS-Justiz RS0114470 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen sowie RIS-Justiz RS0112127 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen und RIS-Justiz RS0110971 mwN insb aber auch 8 ObS 18/06i, vgl auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz3 § 3a Rz 26 ff, wonach nunmehr allein aus dem „Stehenlassen" nicht mehr auf eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos geschlossen wird). Davon kann aber hier in keiner Weise ausgegangen werden, da es ja nur um die letzten Monate vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht und sonstige Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung insoweit nicht vorliegen.zahlreichen weiteren Nachweisen und RIS-Justiz RS0110971 mwN insb aber auch 8 ObS 18/06i, vergleiche auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz3 Paragraph 3 a, Rz 26 ff, wonach nunmehr allein aus dem „Stehenlassen" nicht mehr auf eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos geschlossen wird). Davon kann aber hier in keiner Weise ausgegangen werden, da es ja nur um die letzten Monate vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht und sonstige Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung insoweit nicht vorliegen.
Weiters hat der Oberste Gerichtshof unter dem Aspekt allfälliger sittenwidriger Überwälzung von Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach §§ 879 ABGB auch geprüft, inwieweit Arbeitnehmer, die gleichzeitig auch Gesellschafter sind, nicht unter Beachtung der verpönten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gehalten sein könnten, statt „unentgeltlich" für ihre Gesellschaft zu arbeiten und auf eine spätere Zahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds zu hoffen, entsprechendes Eigenkapital zuzuschießen (RIS-Justiz RS0018227 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; nunmehr zu der Neuregelung der Frage des Eigenkapitalersatzrechtes das Eigenkapitalersatz-Gesetz BGBl I 2003/92; Liebeg aaO § 3a Rz 30 ff).Weiters hat der Oberste Gerichtshof unter dem Aspekt allfälliger sittenwidriger Überwälzung von Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach Paragraphen 879, ABGB auch geprüft, inwieweit Arbeitnehmer, die gleichzeitig auch Gesellschafter sind, nicht unter Beachtung der verpönten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gehalten sein könnten, statt „unentgeltlich" für ihre Gesellschaft zu arbeiten und auf eine spätere Zahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds zu hoffen, entsprechendes Eigenkapital zuzuschießen (RIS-Justiz RS0018227 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; nunmehr zu der Neuregelung der Frage des Eigenkapitalersatzrechtes das Eigenkapitalersatz-Gesetz BGBl römisch eins 2003/92; Liebeg aaO Paragraph 3 a, Rz 30 ff).
Mit dem Problem der Verlagerung des Finanzierungsrisikos und des eigenkapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens verbunden ist das Problem der Drittfinanzierung (vgl Liebeg aaO § 3a Rz 1). Wäre es doch grundsätzlich denkbar, dass ein Arbeitgeber von vornherein veranlasst, dass die Arbeitnehmer ihr Entgelt von der Bank gegen Abtretung potentieller späterer Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bekommen (vgl Liebeg aaO § 8 Rz 8 f). Genau diese Problemstellung liegt aber hier nicht vor, da sie doch im Wesentlichen zugrundelegt, dass durch dieses Weiterwirtschaften durch die Zahlung durch die Bank der Sanierungsprozess bzw der Konkurs und Ausgleichsantrag hinausgeschoben wird und damit das Volumen des Entgeltes, das der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu tragen hat, erhöht wird. Hier handelt es sich aber um eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann (vgl dazu Liebeg aaO § 8 Rz 18). Ein sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 879 ABGB kann hier nicht gesehen werden. Dementsprechend war der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Mit dem Problem der Verlagerung des Finanzierungsrisikos und des eigenkapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens verbunden ist das Problem der Drittfinanzierung vergleiche Liebeg aaO Paragraph 3 a, Rz 1). Wäre es doch grundsätzlich denkbar, dass ein Arbeitgeber von vornherein veranlasst, dass die Arbeitnehmer ihr Entgelt von der Bank gegen Abtretung potentieller späterer Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bekommen vergleiche Liebeg aaO Paragraph 8, Rz 8 f). Genau diese Problemstellung liegt aber hier nicht vor, da sie doch im Wesentlichen zugrundelegt, dass durch dieses Weiterwirtschaften durch die Zahlung durch die Bank der Sanierungsprozess bzw der Konkurs und Ausgleichsantrag hinausgeschoben wird und damit das Volumen des Entgeltes, das der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu tragen hat, erhöht wird. Hier handelt es sich aber um eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann vergleiche dazu Liebeg aaO Paragraph 8, Rz 18). Ein sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Paragraph 879, ABGB kann hier nicht gesehen werden. Dementsprechend war der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.