Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers der klagenden Parteien erfolgte am 17.3.1994, somit nach dem 1.3.1994; es ist daher gemäß § 17a Abs 4 IESG idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153, § 7 Abs 1 IESG in der Neufassung anzuwenden.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers der klagenden Parteien erfolgte am 17.3.1994, somit nach dem 1.3.1994; es ist daher gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, IESG in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153, Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Neufassung anzuwenden.
§ 7 Abs 1 IESG idF des IRÄG 1994 sowie des AMS-BegleitG BGBl 1994/314 lautet (auszugsweise):Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Fassung des IRÄG 1994 sowie des AMS-BegleitG BGBl 1994/314 lautet (auszugsweise):
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als 6 Monate vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs 5 anzuwenden ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendenden Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht..."Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als 6 Monate vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach Paragraph eins, Absatz eins, gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des Paragraph 6, Absatz 5, anzuwenden ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendenden Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht..."
Die Materialien hiezu (RV 1384 BlgNR 18. GP, 12) führen hiezu aus:Die Materialien hiezu Regierungsvorlage 1384 BlgNR 18. GP, 12) führen hiezu aus:
"Versäumungsurteile und sonstige nicht streitige Gerichtsentscheidungen einschließlich der gerichtlichen Forderungsfeststellungen im Konkurs und Ausgleich sowie Anerkenntnisurteile waren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bindend. Seit dem Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes unterliegen Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld dem Rechtszug zum Obersten Gerichtshof. Dieser vertritt die Auffassung, daß auch Versäumungsurteile usw das Arbeitsamt hinsichtlich der Insolvenz-Ausfallgeld-Zuerkennung binden.
Da diese Rechtsauslegung in der Praxis zu Mißbräuchen geführt hat, sieht der Gesetzesentwurf entsprechend der seinerzeitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindung vor. Diese soll gesetzlich so festgelegt werden, daß zB bei einem Versäumungsurteil das Arbeitsamt an eine solche Gerichtsentscheidung nicht gebunden ist, wenn diese weniger als sechs Monate vor zB der Konkurseröffnung rechtskräftig geworden ist.
Die im Ministerialentwurf vorgesehene "Überprüfung" des zB Versäumungsurteiles durch das Arbeitsamt dahin gehend, ob die im Gerichtsverfahren gepflogenen Erhebungen mit denen des Arbeitsamtes im erheblichen Widerspruch stehen, wurde im Hinblick auf die verschiedenen geäußerten massiven Bedenken im Begutachtungsverfahren in die Regierungsvorlage nicht mehr aufgenommen....".
Der Sache nach ist daher nach der Regierungsvorlage beabsichtigt, zur Rechtslage wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzukehren (vgl insb VwSlg 9992 A: "Für den Bereich des IESG ist davon auszugehen, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile), hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruches als gesichertem ebensowenig bindend sind als andererseits Parteienerklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) teils außerhalb des Konkurses (§ 61 KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben. Die belangte Behörde nahm daher mit Recht aus eigenem die Prüfung vor, ob ein gesicherter Anspruch vorliege hinsichtlich des als Masseforderung angemeldeten Betrages schon aufgrund des § 7 Abs 1 letzter Satz IESG").Der Sache nach ist daher nach der Regierungsvorlage beabsichtigt, zur Rechtslage wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzukehren vergleiche insb VwSlg 9992 A: "Für den Bereich des IESG ist davon auszugehen, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile), hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruches als gesichertem ebensowenig bindend sind als andererseits Parteienerklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) teils außerhalb des Konkurses (Paragraph 61, KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben. Die belangte Behörde nahm daher mit Recht aus eigenem die Prüfung vor, ob ein gesicherter Anspruch vorliege hinsichtlich des als Masseforderung angemeldeten Betrages schon aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz IESG").
Nach § 7 Abs 1 erster bis dritter Satz IESG besteht eine Bindung an kontradiktorische Urteile; eine Bindung an andere Gerichtsentscheidungen (zB Anerkenntnis- oder Versäumungsurteile) besteht nur mehr dann, wenn diese mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung oder gleichgestelltem Tatbestand rechtskräftig geworden sind. Die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung (oder gleichgestelltem Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. Keine Bindung besteht an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Dies folgt aus § 7 Abs 1 dritter Satz letzter Satzteil IESG: Wenn nicht einmal eine andere Gerichtsentscheidung aus den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung eine Bindungswirkung entfaltet, dann kann umsoweniger eine gewöhnliche Feststellung der Forderung zu einer Bindungswirkung führen (Liebeg, Komm IESG 162; derselbe, Die Änderungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141, 146 f). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß - wie sich insbesondere aus § 110 Abs 2 KO ergibt - auch titulierte Forderungen anzumelden sind und sich der Masseverwalter gemäß § 105 Abs 3 KO auch hiezu bestimmt zu erklären hat, sodaß die Anwendung des 2. Satzes des § 7 Abs 1 IESG auf insolvenzrechtliche Forderungsfeststellungen durchaus Sinn macht. Die gegenteilige Meinung von Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag, 36 f, die Aufrechterhaltung der Bindung an die "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung (§ 109 Abs 1 KO) ergebe sich aus dem Wortlaut und aus systematischen Überlegungen, überzeugt nicht. Mag auch die Feststellung der Forderung durch Anerkenntnis des Masseverwalters (§ 105 Abs 3 KO) sowie das Unterlassen der Bestreitung durch hiezu berechtigte Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO) sich durch die Möglichkeit einer Prüfung einem "streitigen Verfahren" etwas annähern, so darf doch diese Prüfung einem kontradiktorischen Verfahren mit den gesteigerten Möglichkeiten der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gleichgestellt werden, insbesondere wenn der erhöhte Zeitdruck für die Erklärung des Masseverwalters in der Prüfungstagsatzung - vor allen bei größeren Insolvenzverfahren - berücksichtigt wird. Bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und Wertungen verdient diejenige den Vorzug, die die Verantwortlichkeit des Masseverwalters im Sinne des § 81 KO (vgl SZ 68/49 = Arb 11.377) nicht überfordert, indem ihm unter der Annahme einer Bindung des Bundesamtes eine solche Verantwortung hinsichtlich der von ihm im Insolvenzverfahren nicht geprüften Umstände aufgebürdet würde.Nach Paragraph 7, Absatz eins, erster bis dritter Satz IESG besteht eine Bindung an kontradiktorische Urteile; eine Bindung an andere Gerichtsentscheidungen (zB Anerkenntnis- oder Versäumungsurteile) besteht nur mehr dann, wenn diese mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung oder gleichgestelltem Tatbestand rechtskräftig geworden sind. Die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung (oder gleichgestelltem Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. Keine Bindung besteht an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Dies folgt aus Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz letzter Satzteil IESG: Wenn nicht einmal eine andere Gerichtsentscheidung aus den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung eine Bindungswirkung entfaltet, dann kann umsoweniger eine gewöhnliche Feststellung der Forderung zu einer Bindungswirkung führen (Liebeg, Komm IESG 162; derselbe, Die Änderungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141, 146 f). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß - wie sich insbesondere aus Paragraph 110, Absatz 2, KO ergibt - auch titulierte Forderungen anzumelden sind und sich der Masseverwalter gemäß Paragraph 105, Absatz 3, KO auch hiezu bestimmt zu erklären hat, sodaß die Anwendung des 2. Satzes des Paragraph 7, Absatz eins, IESG auf insolvenzrechtliche Forderungsfeststellungen durchaus Sinn macht. Die gegenteilige Meinung von Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag, 36 f, die Aufrechterhaltung der Bindung an die "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung (Paragraph 109, Absatz eins, KO) ergebe sich aus dem Wortlaut und aus systematischen Überlegungen, überzeugt nicht. Mag auch die Feststellung der Forderung durch Anerkenntnis des Masseverwalters (Paragraph 105, Absatz 3, KO) sowie das Unterlassen der Bestreitung durch hiezu berechtigte Konkursgläubiger (Paragraph 105, Absatz 5, KO) sich durch die Möglichkeit einer Prüfung einem "streitigen Verfahren" etwas annähern, so darf doch diese Prüfung einem kontradiktorischen Verfahren mit den gesteigerten Möglichkeiten der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gleichgestellt werden, insbesondere wenn der erhöhte Zeitdruck für die Erklärung des Masseverwalters in der Prüfungstagsatzung - vor allen bei größeren Insolvenzverfahren - berücksichtigt wird. Bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und Wertungen verdient diejenige den Vorzug, die die Verantwortlichkeit des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 81, KO vergleiche SZ 68/49 = Arb 11.377) nicht überfordert, indem ihm unter der Annahme einer Bindung des Bundesamtes eine solche Verantwortung hinsichtlich der von ihm im Insolvenzverfahren nicht geprüften Umstände aufgebürdet würde.
Die Vorinstanzen haben eine Bindung der beklagten Partei und in der Folge auch des im Wege der sukzessiven Zuständigkeit tätig gewordenen Gerichtes hinsichtlich der Umstände angenommen, die einen Ausschluß der Klagsforderungen als gesicherte Forderungen auch unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Überwälzung des über das gesicherte Risiko des Arbeitnehmers - die im Kernbereich vom Arbeitnehmer nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes seiner Ansprüche, auf die er typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes... angewiesen ist (zum Fall des Arbeitnehmer-Darlehens: SZ 64/54) - hinausgehenden Risikos atypischer Beschäftigungsverhältnisse bzw von Finanzierungsbeteiligungen nicht geprüft, was zum Ausschluß der Arbeitnehmerforderungen führen könnte. Die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien begegnen einerseits als Familienangehörige des Geschäftsführers der insolventen Arbeitgeberin unter dem Gesichtspunkt des "Fremdvergleiches" (vgl 8 ObS 275/97t; vgl auch VwGH 25.2.1997, 92/14/0039 = ARD 4841/52/97) bzw als familienhafte Mitarbeit (8 ObS 19/95) und andererseits unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes (vgl 8 ObS 2107/96b = DRdA 1997/31, 289 mit Anm Geist; 8 Ob 254/97d = ecolex 1998, 35) bzw der Überwälzung des Finanzierungsrisikos (8 ObA 2011/96k = ZAS 1997/7, 78 mit Anm Grießer) im Zusammenhalt damit auch Bedenken, daß ein "typischer", dh nicht familienangehöriger Arbeitnehmer, wegen eines Entgeltrückstandes über so lange Zeit hindurch nicht auf die Ausübung seines Austrittsrechts verzichtet und sich weiterhin hätte vertrösten lassen.Die Vorinstanzen haben eine Bindung der beklagten Partei und in der Folge auch des im Wege der sukzessiven Zuständigkeit tätig gewordenen Gerichtes hinsichtlich der Umstände angenommen, die einen Ausschluß der Klagsforderungen als gesicherte Forderungen auch unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Überwälzung des über das gesicherte Risiko des Arbeitnehmers - die im Kernbereich vom Arbeitnehmer nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes seiner Ansprüche, auf die er typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes... angewiesen ist (zum Fall des Arbeitnehmer-Darlehens: SZ 64/54) - hinausgehenden Risikos atypischer Beschäftigungsverhältnisse bzw von Finanzierungsbeteiligungen nicht geprüft, was zum Ausschluß der Arbeitnehmerforderungen führen könnte. Die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien begegnen einerseits als Familienangehörige des Geschäftsführers der insolventen Arbeitgeberin unter dem Gesichtspunkt des "Fremdvergleiches" vergleiche 8 ObS 275/97t; vergleiche auch VwGH 25.2.1997, 92/14/0039 = ARD 4841/52/97) bzw als familienhafte Mitarbeit (8 ObS 19/95) und andererseits unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes vergleiche 8 ObS 2107/96b = DRdA 1997/31, 289 mit Anmerkung Geist; 8 Ob 254/97d = ecolex 1998, 35) bzw der Überwälzung des Finanzierungsrisikos (8 ObA 2011/96k = ZAS 1997/7, 78 mit Anmerkung Grießer) im Zusammenhalt damit auch Bedenken, daß ein "typischer", dh nicht familienangehöriger Arbeitnehmer, wegen eines Entgeltrückstandes über so lange Zeit hindurch nicht auf die Ausübung seines Austrittsrechts verzichtet und sich weiterhin hätte vertrösten lassen.
Die in der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, normierte zeitliche Beschränkung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Zeit vor der Insolvenz (§ 3a Abs 1 IESG), womit eine Obliegenheit des Arbeitnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung begründet wird, ist gemäß § 17a Abs 11 IESG hier noch nicht anzuwenden (vgl Liebeg, Ein Überblick über die IESG-Nov 1997, WBl 1997, 401, 402 f). Durch diese Einschränkung der "Zwangskreditfunktion" des Insolvenz-Ausfallgeldes will der Gesetzgeber einen weiteren typischen Mißbrauchsfall, das Stehenlassen von Entgeltforderungen von Arbeitnehmern im allgemeinen (und nicht nur von Familienangehörigen) hintanhalten. Für vor dem 1.4.1998 eröffnete Insolvenzverfahren (§ 17a Abs 11 IESG) bedeutet dies jedoch nicht, daß ein Verstoß gegen die Zwecke des IESG nicht anzunehmen wäre (§ 3a Abs 1 IESG), vielmehr ist dies nach dem zuvor dargelegten Zweck des IESG bzw unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) zu prüfen. Da hiezu die erforderlichen Feststellungen fehlen, hat eine Ergänzung des Verfahrens durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen.Die in der IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 1997/107, normierte zeitliche Beschränkung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Zeit vor der Insolvenz (Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG), womit eine Obliegenheit des Arbeitnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung begründet wird, ist gemäß Paragraph 17 a, Absatz 11, IESG hier noch nicht anzuwenden vergleiche Liebeg, Ein Überblick über die IESG-Nov 1997, WBl 1997, 401, 402 f). Durch diese Einschränkung der "Zwangskreditfunktion" des Insolvenz-Ausfallgeldes will der Gesetzgeber einen weiteren typischen Mißbrauchsfall, das Stehenlassen von Entgeltforderungen von Arbeitnehmern im allgemeinen (und nicht nur von Familienangehörigen) hintanhalten. Für vor dem 1.4.1998 eröffnete Insolvenzverfahren (Paragraph 17 a, Absatz 11, IESG) bedeutet dies jedoch nicht, daß ein Verstoß gegen die Zwecke des IESG nicht anzunehmen wäre (Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG), vielmehr ist dies nach dem zuvor dargelegten Zweck des IESG bzw unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) zu prüfen. Da hiezu die erforderlichen Feststellungen fehlen, hat eine Ergänzung des Verfahrens durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen.
Ein Kostenvorbehalt gemäß § 52 Abs 1 ZPO kann unterbleiben, die klagenden Parteien haben sich am Revisionsverfahren und an dem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH nicht beteiligt.Ein Kostenvorbehalt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO kann unterbleiben, die klagenden Parteien haben sich am Revisionsverfahren und an dem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH nicht beteiligt.