Die Revision ist zulässig, weil zwar oberstgerichtliche Judikatur zu ähnlichen Fällen vorliegt, eine oberstgerichtliche Entscheidung zur hier streitgegen- ständlichen Konstruktion aber fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger meint, der vorliegende Sachverhalt hätte dahingehend beurteilt werden müssen, daß ein Darlehensvertrag zwischen Ing.W***** und ihm (sowie seinen Kollegen) zustandegekommen sei, auch wenn die Auszahlung des vorgeschossenen Lohnes über den Dienstgeber erfolgt sei. Seine Lohnforderung hafte daher unberichtigt aus, so daß sie im Konkurs der Gemeinschuldnerin anzumelden gewesen sei und infolge Bestreitung als solche einzuklagen und auch festzustellen gewesen wäre.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist im wesentlichen zutreffend; insofern genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG). Klarstellend und den Revisionsausführungen erwidernd ist jedoch zu bemerken:Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist im wesentlichen zutreffend; insofern genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Klarstellend und den Revisionsausführungen erwidernd ist jedoch zu bemerken:
Auszugehen ist von der Feststellung, daß Ing.W***** das Geld nicht direkt seinen Arbeitskollegen, sondern seinem Dienstgeber vorstrecken und sich nur für den Fall der Nichtbegleichung durch diesen oder einen Dritten (dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) die Rückzahlung des seinem Dienstgeber vorgestreckten Darlehensbetrages durch seine Arbeitskollegen sichern wollte. Das spricht für die Darlehensgewährung des an der Weitererhaltung des Betriebes des späteren Gemeinschuldners interessierten Ing.W***** an ersteren und die damit im Zusammenhang stehende - allerdings formungültige, weil nur mündlich abgegebene (§ 1346 Abs 2 ABGB) - Bürgschaftsverpflichtung des Klägers (und seiner Arbeitskollegen) für die Rückzahlung der dem Dienstgeber zur Begleichung des Lohnes vorgestreckten Darlehensbeträge. Da es zur Rückzahlung durch den Dienstgeber bzw einem Dritten nicht gekommen ist, wäre die Bedingung für die Inanspruchnahme des Klägers aus seiner Ing.W***** abgegebenen, allerdings formungültigen Bürgschaft eingetreten. Ersetzt der Kläger die ihn betreffenden Teile des seinem ehemaligen Arbeitgeber von Ing.W***** vorgestreckten Betrages, wozu er allerdings infolge Formungültigkeit der Bürgschaft nicht verpflichtet war, geht die Forderung zwar nicht gemäß § 1358 ABGB, wohl aber bei entsprechendem Verlangen gemäß § 1422 ABGB auf ihn über; ein solches Verlangen ist dem Kläger bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts seinerseits zweifellos zu unterstellen, so daß es hierüber keiner ergänzender Feststellungen bedarf. Der Kläger hat durch die "Rückzahlung" des auf ihn entfallenden Teiles des von Ing.W***** dem späteren Gemeinschuldner vorgestreckten Geldbetrages insoweit die Forderung des Ing.W***** gegen den Gemeinschuldner eingelöst und könnte diese im Konkurs seines ehemaligen Dienstgebers als Konkursforderung anmelden. Dies hat er aber nicht getan; er hat eindeutig Lohnforderungen angemeldet und auch nur solche anmelden wollen. Solche will er auch mit der vorliegenden Feststellungsklage festgestellt wissen. Da sie nicht zu Recht bestehen, weil er den strittigen Lohn ohnehin von seinem ehemaligen Dienstgeber ausbezahlt erhalten hat, wurde das Klagebegehren zur Recht abgewiesen.Auszugehen ist von der Feststellung, daß Ing.W***** das Geld nicht direkt seinen Arbeitskollegen, sondern seinem Dienstgeber vorstrecken und sich nur für den Fall der Nichtbegleichung durch diesen oder einen Dritten (dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) die Rückzahlung des seinem Dienstgeber vorgestreckten Darlehensbetrages durch seine Arbeitskollegen sichern wollte. Das spricht für die Darlehensgewährung des an der Weitererhaltung des Betriebes des späteren Gemeinschuldners interessierten Ing.W***** an ersteren und die damit im Zusammenhang stehende - allerdings formungültige, weil nur mündlich abgegebene (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB) - Bürgschaftsverpflichtung des Klägers (und seiner Arbeitskollegen) für die Rückzahlung der dem Dienstgeber zur Begleichung des Lohnes vorgestreckten Darlehensbeträge. Da es zur Rückzahlung durch den Dienstgeber bzw einem Dritten nicht gekommen ist, wäre die Bedingung für die Inanspruchnahme des Klägers aus seiner Ing.W***** abgegebenen, allerdings formungültigen Bürgschaft eingetreten. Ersetzt der Kläger die ihn betreffenden Teile des seinem ehemaligen Arbeitgeber von Ing.W***** vorgestreckten Betrages, wozu er allerdings infolge Formungültigkeit der Bürgschaft nicht verpflichtet war, geht die Forderung zwar nicht gemäß Paragraph 1358, ABGB, wohl aber bei entsprechendem Verlangen gemäß Paragraph 1422, ABGB auf ihn über; ein solches Verlangen ist dem Kläger bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts seinerseits zweifellos zu unterstellen, so daß es hierüber keiner ergänzender Feststellungen bedarf. Der Kläger hat durch die "Rückzahlung" des auf ihn entfallenden Teiles des von Ing.W***** dem späteren Gemeinschuldner vorgestreckten Geldbetrages insoweit die Forderung des Ing.W***** gegen den Gemeinschuldner eingelöst und könnte diese im Konkurs seines ehemaligen Dienstgebers als Konkursforderung anmelden. Dies hat er aber nicht getan; er hat eindeutig Lohnforderungen angemeldet und auch nur solche anmelden wollen. Solche will er auch mit der vorliegenden Feststellungsklage festgestellt wissen. Da sie nicht zu Recht bestehen, weil er den strittigen Lohn ohnehin von seinem ehemaligen Dienstgeber ausbezahlt erhalten hat, wurde das Klagebegehren zur Recht abgewiesen.
Abgesehen davon, daß der Kläger keine eingelöste Darlehensforderung geltend machen will (vgl seine diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in der Revision), wäre auch die Geltendmachung einer solchen mit der vorliegenden Feststellungsklage unzulässig, da er im Konkurs unzweifelhaft eine Lohnforderung angemeldet hat (§ 110 Abs 1 zweiter Satz KO). Mit der Frage, ob der Kläger nunmehr noch nachträglich im Konkurs des Gemeinschuldners den ihn betreffenden und von ihm eingelösten Teil der Darlehensforderung des Ing.W***** anmelden könnte, hat sich der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu beschäftigen.Abgesehen davon, daß der Kläger keine eingelöste Darlehensforderung geltend machen will vergleiche seine diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in der Revision), wäre auch die Geltendmachung einer solchen mit der vorliegenden Feststellungsklage unzulässig, da er im Konkurs unzweifelhaft eine Lohnforderung angemeldet hat (Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz KO). Mit der Frage, ob der Kläger nunmehr noch nachträglich im Konkurs des Gemeinschuldners den ihn betreffenden und von ihm eingelösten Teil der Darlehensforderung des Ing.W***** anmelden könnte, hat sich der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu beschäftigen.
Die im allgemeinen Einverständnis zwischen dem geldvorstreckenden Ing.W*****, dem späteren Gemeinschuldner und dessen Dienstnehmern angestrebte Konstruktion wäre im übrigen eine unzulässige Überwälzung des Finanzierungsrisikos vom kreditgebenden Ing.W***** auf einen Dritten, nämlich den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wollte doch damit der an der Fortführung des Unternehmens interessierte Ing.W***** das Risiko der Finanzierung des Lohns - unter möglichster Ausschaltung seines eigenen Risikos - im Insolvenzfall auf den Fonds, und somit auf die Allgemeinheit überwälzen, und wußten alle Beteiligten von dieser Absicht und nahmen sie zumindest billigend in Kauf.
Der Fall ist dem der E 9 ObS 15/92, SZ 66/8, zugrundeliegenden durchaus vergleichbar; wenn auch im vorliegenden Fall der Darlehensgeber nicht Gesellschafter oder Gewinnbeteiligter war, so war er doch an der Fortführung des Unternehmens in vergleichbarer Weise interessiert, weil er als Patentinhaber aus den vom späteren Gemeinschuldner verkauften Geräten Lizenzvergütungen erhalten hat. In der Vereinbarung kommt auch hier deutlich die Absicht zum Ausdruck, das Risiko im Insolvenzfall nicht selbst zu tragen, sondern es auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenz-Ausfallgeld- Fonds - zu überwälzen (in diesem Sinn auch 8 ObS 20/94, WBl 1995, 75). Solche Vereinbarungen sind, jedenfalls soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig (SZ 66/8). Die Bestreitung der Forderung des Klägers durch den Masseverwalter erfolgte daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht, führte doch die Anerkennung zu einer den Fonds bindenen Entscheidung im Sinn des § 7 Abs 1 IESG (zum deutschen Recht vgl § 32a Abs 3 dGmbHG; zur allfälligen Anwendbarkeit des in ihr enthaltenen Regelungsgedanken auch in Österreich vgl Karsten Schmidt in Ges RZ 1993, 8 ff, 86 ff insb 89 f).Der Fall ist dem der E 9 ObS 15/92, SZ 66/8, zugrundeliegenden durchaus vergleichbar; wenn auch im vorliegenden Fall der Darlehensgeber nicht Gesellschafter oder Gewinnbeteiligter war, so war er doch an der Fortführung des Unternehmens in vergleichbarer Weise interessiert, weil er als Patentinhaber aus den vom späteren Gemeinschuldner verkauften Geräten Lizenzvergütungen erhalten hat. In der Vereinbarung kommt auch hier deutlich die Absicht zum Ausdruck, das Risiko im Insolvenzfall nicht selbst zu tragen, sondern es auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenz-Ausfallgeld- Fonds - zu überwälzen (in diesem Sinn auch 8 ObS 20/94, WBl 1995, 75). Solche Vereinbarungen sind, jedenfalls soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeleitet werden, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (SZ 66/8). Die Bestreitung der Forderung des Klägers durch den Masseverwalter erfolgte daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht, führte doch die Anerkennung zu einer den Fonds bindenen Entscheidung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, IESG (zum deutschen Recht vergleiche Paragraph 32 a, Absatz 3, dGmbHG; zur allfälligen Anwendbarkeit des in ihr enthaltenen Regelungsgedanken auch in Österreich vergleiche Karsten Schmidt in Ges RZ 1993, 8 ff, 86 ff insb 89 f).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.