Rechtssatz RS0109611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109611
Entscheidungsdatum
30.10.2014
Rechtssatz
Nach § 7 Abs 1 IESG in der Fassung IRÄG 1994, BGBl 153/1994, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht.Nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Fassung IRÄG 1994, Bundesgesetzblatt 153 aus 1994,, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 127/97b
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObS 127/97b
- 8 ObS 200/98i
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObS 200/98i
Beisatz: Keine Bindung besteht nunmehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, somit an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, welches nicht auf einer titulierten Forderung im oben genannten Sinn beruht. (T1)
- 8 ObS 9/03m
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 9/03m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zu keinem Zeitpunkt bestand eine Bindung an sonstige Erklärungen des Masseverwalters oder des Dienstgebers über die Richtigkeit oder Höhe einer Forderung. Derartigen Erklärungen kommt nicht der Charakter einer konstitutiven Willenserklärung zu, sondern lediglich der einer Wissenserklärung, zu. (T2)
- 8 ObS 10/14z
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 ObS 10/14z
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109611
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_008OBS00127_97B0000_002