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Rechtssatz RS0109611×

Rechtssatz RS0109611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109611

Entscheidungsdatum

30.10.2014

Rechtssatz

Nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Fassung IRÄG 1994, Bundesgesetzblatt 153 aus 1994,, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 127/97b
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObS 127/97b
  • 8 ObS 200/98i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObS 200/98i
    Beisatz: Keine Bindung besteht nunmehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, somit an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, welches nicht auf einer titulierten Forderung im oben genannten Sinn beruht. (T1)
  • 8 ObS 9/03m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 9/03m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zu keinem Zeitpunkt bestand eine Bindung an sonstige Erklärungen des Masseverwalters oder des Dienstgebers über die Richtigkeit oder Höhe einer Forderung. Derartigen Erklärungen kommt nicht der Charakter einer konstitutiven Willenserklärung zu, sondern lediglich der einer Wissenserklärung, zu. (T2)
  • 8 ObS 10/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 ObS 10/14z
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109611

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_008OBS00127_97B0000_002