Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Betriebsvereinbarung können gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG auch "Sozialpläne", nämlich Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinn des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG, sein, soferne diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Sozialpläne dienen somit dem Schutz der wirtschaftlichen Schwachen. Zahlreiche Ansprüche die die Sozialpläne gewähren verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen (EvBl 1991/4; SZ 70/53; 9 ObA 149/00b ua). Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch die Betriebsvereinbarung vorbehalten wurde. Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (9 Ob 902/88; SZ 66/117; 8 ObA 2063/96g).Gegenstand der Betriebsvereinbarung können gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG auch "Sozialpläne", nämlich Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG, sein, soferne diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Sozialpläne dienen somit dem Schutz der wirtschaftlichen Schwachen. Zahlreiche Ansprüche die die Sozialpläne gewähren verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen (EvBl 1991/4; SZ 70/53; 9 ObA 149/00b ua). Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch die Betriebsvereinbarung vorbehalten wurde. Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (9 Ob 902/88; SZ 66/117; 8 ObA 2063/96g).
Bei der hier strittigen freiwilligen Abfertigung handelt es sich um eine sogenannte Anwesenheitsprämie deren Wesen darin besteht, dass sie die Arbeitnehmer überhaupt oder jedenfalls in voller Höhe nur dann erhalten sollen, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet haben. Fehlzeiten führen zum Entfall oder zur Minderung der Prämien ohne Rücksicht darauf, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt. Das Anwendungsgebiet solcher Anwesenheitsprämien fällt sohin in einen Bereich in dem das arbeitsvertragliche Synallagma "ohne Arbeit kein Lohn" durch Gegenkräfte nämlich Gesetz oder Kollektivvertrag durchbrochen ist, da in ihm auch "Lohn ohne Arbeit" gezahlt wird (SZ 61/251 mwH).
Es muss äußerst fraglich erscheinen ob eine Vereinbarung wie die gegenständliche überhaupt den Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG bilden kann liegt ihr vornehmlicher Zweck doch gerade nicht darin, die durch die Betriebsänderung bei den Arbeitnehmern eingetretenen Nachteile auszugleichen, sondern ist Schwerpunkt der Vereinbarung das betriebswirtschaftliche Interesse an der nach der gegebenen Situation sonst nicht zu erwartenden Motivation, Arbeitnehmerfehltage zu vermeiden (vgl die zustimmende Glosse Dillbergers zur SZ 61/251 in DRdA 1991/1). Zu der Abgeltung der Postensuchtage ist noch darauf zu verweisen, dass auch die Bestimmung des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG keine Legitimation zu der im Ergebnis damit erzielten Verlängerung der Normalarbeitszeit bietet weil Betriebsvereinbarungen über das Gesamtausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht geschlossen werden dürfen (8 ObA 2063/96g).Es muss äußerst fraglich erscheinen ob eine Vereinbarung wie die gegenständliche überhaupt den Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG bilden kann liegt ihr vornehmlicher Zweck doch gerade nicht darin, die durch die Betriebsänderung bei den Arbeitnehmern eingetretenen Nachteile auszugleichen, sondern ist Schwerpunkt der Vereinbarung das betriebswirtschaftliche Interesse an der nach der gegebenen Situation sonst nicht zu erwartenden Motivation, Arbeitnehmerfehltage zu vermeiden vergleiche die zustimmende Glosse Dillbergers zur SZ 61/251 in DRdA 1991/1). Zu der Abgeltung der Postensuchtage ist noch darauf zu verweisen, dass auch die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG keine Legitimation zu der im Ergebnis damit erzielten Verlängerung der Normalarbeitszeit bietet weil Betriebsvereinbarungen über das Gesamtausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht geschlossen werden dürfen (8 ObA 2063/96g).
Auf diese Überlegung muss jedoch nicht näher eingegangen werden, weil - wie bereits dargestellt - der Inhalt von Betriebsvereinbarungen rechtlich möglich und erlaubt sein muss und nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf (siehe auch 9 Ob 902/88). Gemäß § 2 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) behält der Arbeitnehmer unter anderem grundsätzlich im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt in der gemäß § 3 EFZG festgesetzten Höhe. Der Sinn dieser Bestimmungen ist sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn der Erkrankte letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er die Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt, wie er stünde, wenn er gesund gewesen wäre. Die Bedenklichkeit der gegen ein krankheitsbedingtes Fehlen gerichteten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, die sie auf sämtliche Arbeitnehmer ausübt. Auch dem wirklich kranken Arbeitnehmer wird dadurch im Ergebnis nahegelegt, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen, sondern zu arbeiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Lohnfortzahlungsbestimmungen den Arbeitnehmer aber bewahren. Der Arbeitnehmer soll nicht veranlasst werden, aus finanziellen Gründen mit seiner Gesundheit Raubbau zu treiben (SZ 61/251). Gemäß § 6 EFZG können die dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte durch Arbeitsvertrag, Arbeits(dienst-)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Vereinbarung einer freiwilligen zusätzlichen Abfertigung mit beigesetzter Anwesenheitsbedingung umgeht die dargestellten zwingenden Bestimmungen und ist daher nichtig (SZ 61/251). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass die Frage der Nichtigkeit nur in einem Verfahren zwischen einem tatsächlich erkrankten Arbeitnehmer, der wegen seines Fernbleibens die Prämie nicht erhielt, und dem Dienstgeber relevant wäre, weil, wie bereits mehrfach dargestellt, eine Betriebsvereinbarung nur über einen zulässigen Regelungsgegenstand geschlossen werden kann.Auf diese Überlegung muss jedoch nicht näher eingegangen werden, weil - wie bereits dargestellt - der Inhalt von Betriebsvereinbarungen rechtlich möglich und erlaubt sein muss und nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf (siehe auch 9 Ob 902/88). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) behält der Arbeitnehmer unter anderem grundsätzlich im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt in der gemäß Paragraph 3, EFZG festgesetzten Höhe. Der Sinn dieser Bestimmungen ist sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn der Erkrankte letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er die Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt, wie er stünde, wenn er gesund gewesen wäre. Die Bedenklichkeit der gegen ein krankheitsbedingtes Fehlen gerichteten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, die sie auf sämtliche Arbeitnehmer ausübt. Auch dem wirklich kranken Arbeitnehmer wird dadurch im Ergebnis nahegelegt, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen, sondern zu arbeiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Lohnfortzahlungsbestimmungen den Arbeitnehmer aber bewahren. Der Arbeitnehmer soll nicht veranlasst werden, aus finanziellen Gründen mit seiner Gesundheit Raubbau zu treiben (SZ 61/251). Gemäß Paragraph 6, EFZG können die dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte durch Arbeitsvertrag, Arbeits(dienst-)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Vereinbarung einer freiwilligen zusätzlichen Abfertigung mit beigesetzter Anwesenheitsbedingung umgeht die dargestellten zwingenden Bestimmungen und ist daher nichtig (SZ 61/251). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass die Frage der Nichtigkeit nur in einem Verfahren zwischen einem tatsächlich erkrankten Arbeitnehmer, der wegen seines Fernbleibens die Prämie nicht erhielt, und dem Dienstgeber relevant wäre, weil, wie bereits mehrfach dargestellt, eine Betriebsvereinbarung nur über einen zulässigen Regelungsgegenstand geschlossen werden kann.
Auch sogenannte Postensuchtage dienen grundsätzlich der Existenzsicherung des Arbeitnehmers (9 ObA 31/90 ua). Durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) wurde die bisher in zahlreichen Kollektivverträgen geregelte Freizeit für Postensuche (vgl Klein, Arbeitsrechtliches zur Beschäftigungssicherung, DRdA 1993, 402) in die Bestimmung des § 1160 ABGB aufgenommen. Danach sind dem Dienstnehmer im Falle der Kündigung durch den Dienstgeber auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 8 Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Gemäß Abs 4 der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Das gemäß § 1164 Abs 1 ABGB zugunsten des Dienstnehmers zwingende Recht kann weder durch Dienstvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben werden (ArbSlg 8.662; SZ 44/151; Pfeil in Schwimann ABGB2 § 1164 Rz 6). Nach dem bereits dargestellten sozialpolitischen Zweck der zwingenden Bestimmung des § 1160 ABGB kann ebensowenig wie im Fall der Abgeltung des Verzichts auf Krankenstand davon gesprochen werden, die Zahlung eines Geldbetrages für den Verzicht auf Postensuchtage wäre eine gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigere Vereinbarung. Eine derartige Regelung führte vielmehr dazu, dass der gekündigte Arbeitnehmer nach Ende seiner Beschäftigung wesentlich länger - zu Lasten der Allgemeinheit - ohne Beschäftigung wäre und so der angestrebte Effekt der möglichst nahtlosen Wiederaufnahme einer Arbeit vereitelt würde.Auch sogenannte Postensuchtage dienen grundsätzlich der Existenzsicherung des Arbeitnehmers (9 ObA 31/90 ua). Durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) wurde die bisher in zahlreichen Kollektivverträgen geregelte Freizeit für Postensuche vergleiche Klein, Arbeitsrechtliches zur Beschäftigungssicherung, DRdA 1993, 402) in die Bestimmung des Paragraph 1160, ABGB aufgenommen. Danach sind dem Dienstnehmer im Falle der Kündigung durch den Dienstgeber auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 8 Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Gemäß Absatz 4, der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Das gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB zugunsten des Dienstnehmers zwingende Recht kann weder durch Dienstvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben werden (ArbSlg 8.662; SZ 44/151; Pfeil in Schwimann ABGB2 Paragraph 1164, Rz 6). Nach dem bereits dargestellten sozialpolitischen Zweck der zwingenden Bestimmung des Paragraph 1160, ABGB kann ebensowenig wie im Fall der Abgeltung des Verzichts auf Krankenstand davon gesprochen werden, die Zahlung eines Geldbetrages für den Verzicht auf Postensuchtage wäre eine gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigere Vereinbarung. Eine derartige Regelung führte vielmehr dazu, dass der gekündigte Arbeitnehmer nach Ende seiner Beschäftigung wesentlich länger - zu Lasten der Allgemeinheit - ohne Beschäftigung wäre und so der angestrebte Effekt der möglichst nahtlosen Wiederaufnahme einer Arbeit vereitelt würde.
Es liegt somit keine zulässige Betriebsvereinbarung vor. Auch unter dem Gesichtspunkt einzelvertraglicher Gewährung ist der strittige Anspruch nicht gesichert, weil - wie bereits die Vorinstanzen dargestellt haben - der Ausschluss des § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG gegeben ist. Vom Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen sachlichen Rechtfertigung der Gewährung der Prämie (vgl hiezu SZ 70/22) kann in Anbetracht der obigen Rechtsausführungen nicht ausgegangen werden.Es liegt somit keine zulässige Betriebsvereinbarung vor. Auch unter dem Gesichtspunkt einzelvertraglicher Gewährung ist der strittige Anspruch nicht gesichert, weil - wie bereits die Vorinstanzen dargestellt haben - der Ausschluss des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, IESG gegeben ist. Vom Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen sachlichen Rechtfertigung der Gewährung der Prämie vergleiche hiezu SZ 70/22) kann in Anbetracht der obigen Rechtsausführungen nicht ausgegangen werden.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG liegen nicht vor.