Die Revision ist nicht zulässig.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben vom 3. 10. 1997 ist zwischen den Parteien nicht strittig. Da die Art der Beendigung, ob durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung für den Anspruch auf zusätzliche Abfertigung aufgrund der Betriebsvereinbarung keine Rolle spielt und für einen von der beklagten Partei behaupteten, unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers kein Anhaltspunkt besteht, liegt kein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 lit 1 ASGG vor. Die Auslegung der Betriebsvereinbarung könnte nur dann die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn eine wie das Berufungsgericht zunächst vermeinte, Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu lösen wäre. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Revision, wenn dies auch nur in der Begründung zum Ausdruck kommt, zugelassen.Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben vom 3. 10. 1997 ist zwischen den Parteien nicht strittig. Da die Art der Beendigung, ob durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung für den Anspruch auf zusätzliche Abfertigung aufgrund der Betriebsvereinbarung keine Rolle spielt und für einen von der beklagten Partei behaupteten, unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers kein Anhaltspunkt besteht, liegt kein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, lit 1 ASGG vor. Die Auslegung der Betriebsvereinbarung könnte nur dann die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn eine wie das Berufungsgericht zunächst vermeinte, Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu lösen wäre. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Revision, wenn dies auch nur in der Begründung zum Ausdruck kommt, zugelassen.
Eine solche Rechtsfrage ist jedoch nicht zu lösen.
Ein Sozialplan ist wie der normative Teil einer Betriebsvereinbarung, wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen, wobei nach dem objektiven Inhalt auszugehen ist (9 ObA 216/93). Der Zweck des Sozialplanes, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (DRdA 1991/51 [Schwarz]). Nichts anderes tat das Berufungsgericht. Die hier strittige zusätzliche, auf dem Sozialplan beruhende Abfertigung war an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung etc aufgrund von "Restrukturierungsmaßnahmen" im zeitlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung geknüpft. Der Kläger, dessen Dienstverhältnis spätestens am 30. 11. 1997 aufgrund solcher Maßnahmen beendet werden sollte, war auch namentlich mit einem Fixbetrag dieser Abfertigung in der Aufstellung über die freiwilligen Abfertigungen in der Betriebsvereinbarung genannt.Ein Sozialplan ist wie der normative Teil einer Betriebsvereinbarung, wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen, wobei nach dem objektiven Inhalt auszugehen ist (9 ObA 216/93). Der Zweck des Sozialplanes, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (DRdA 1991/51 [Schwarz]). Nichts anderes tat das Berufungsgericht. Die hier strittige zusätzliche, auf dem Sozialplan beruhende Abfertigung war an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung etc aufgrund von "Restrukturierungsmaßnahmen" im zeitlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung geknüpft. Der Kläger, dessen Dienstverhältnis spätestens am 30. 11. 1997 aufgrund solcher Maßnahmen beendet werden sollte, war auch namentlich mit einem Fixbetrag dieser Abfertigung in der Aufstellung über die freiwilligen Abfertigungen in der Betriebsvereinbarung genannt.
Soweit das Berufungsgericht zur Ansicht gelangte, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in einer Art erfolgte, die keine Entlassung war und der Grund hiefür nicht die in der Betriebsvereinbarung genannten Restrukturierungsmaßnahmen waren, sondern ein anderes nachgewiesenes, in der Person des Klägers gelegenes Motiv und die Kündigung daher nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung fiel, so liegt keine Verletzung wesentlicher Auslegungsgrundsätze bei Beurteilung der Umstände des Einzelfalles vor. Selbst wenn die beklagte Partei versucht haben sollte, den Kläger zu einem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen des Sozialplanes zu bewegen und der Kläger die Kündigung während der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung als Umgehungsversuch darzustellen versucht, so bildet es keinen mit dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung im Widerspruch stehende Fehlbeurteilung, dass nur die Nachteile einer Kündigung wegen Restrukturierungsmaßnahmen durch die Betriebsvereinbarung gemildert werden sollten, nicht aber Nachteile aus Kündigungen aus einem mit diesen Restrukturierungsmaßnahmen nicht zusammenhängenden, vom Zweck der Betriebsvereinbarung nicht umfassten nachgewiesenen Motiv.
Die Nichtannahme einer Umgehungsabsicht verstieß daher nicht gegen den Zweck und den Wortlaut der Betriebsvereinbarung, sondern lag im Rahmen der Auslegungsgrundsätze. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG ist somit nicht gegeben.Die Nichtannahme einer Umgehungsabsicht verstieß daher nicht gegen den Zweck und den Wortlaut der Betriebsvereinbarung, sondern lag im Rahmen der Auslegungsgrundsätze. Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist somit nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.